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SchaumwZwStG
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§ 4
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§ 4 - Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen (SchaumwZwStG)
G. v. 21.12.1992
BGBl. I S. 2150
, 2176; aufgehoben durch
Artikel 10
Abs. 5 Nr. 2 G. v. 15.07.2009
BGBl. I S. 1870
, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-8-2
Verbrauchsteuern und Monopole
3 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 30 Vorschriften zitiert
Teil 1 Schaumwein
§ 3
←
→
§ 5
§ 4 Steueraussetzungsverfahren
§ 4 wird in
2 Vorschriften zitiert
(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Schaumwein, der
1.
sich in einem Steuerlager befindet,
2.
nach den §§
10
bis
12
befördert wird.
(2) Steuerlager sind
1.
Schaumweinherstellungsbetriebe (§
5
),
2.
Schaumweinlager (§
6
).
§ 3
←
→
§ 5
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Zitierungen von
§ 4 SchaumwZwStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SchaumwZwStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchaumwZwStG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 23 SchaumwZwStG Steuergegenstand
... finden vorbehaltlich des § 25 der § 1 Abs. 3 und 4 und die §§ 3
bis
22 des Teils 1 entsprechende ...
§ 30 SchaumwZwStG Übergangsvorschriften
... bis zum 30. Juni 1993 als unter Widerrufsvorbehalt zugelassene Steuerlagen im Sinne des §
4
Abs. 2 in Verbindung mit § 5 (Schaumweinherstellungsbetriebe) und mit § 6 ...
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