(1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager
- 1.
- in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden,
- 2.
- in einen Betrieb, dessen Inhaber eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 132 Abs. 1, § 139 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol besitzt, verbracht oder
- 3.
- in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.
Schaumwein darf in den Fällen des §
17 Abs. 1 auch im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder einen Betrieb (Satz 1 Nr. 1 und 2) verbracht werden.
(2) Der Schaumwein ist unverzüglich vom Inhaber des Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber der Erlaubnis (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2) in seinen Betrieb aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren überzuführen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 der nach den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichtete (Anmelder) jeweils als Versender Sicherheit für den Versand zu leisten, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzollamts gefährdet erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß der Beförderer oder der Eigentümer des Schaumweins die Sicherheit für das Steuerversandverfahren anstelle des Versenders leistet.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
- zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 3 zu treffen, insbesondere zum Versandverfahren und zum Verfahren der Sicherheitsleistung, dabei kann es bestimmen, daß eine Steuerlagersicherheit auch den Versand mit abdeckt,
- 2.
- zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, daß Schaumwein, den die Inhaber von Steuerlagern oder Betrieben (Absatz 1 Nr. 1 und 2) in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
§ 13 SchaumwZwStG Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung ... Wird Schaumwein während der Beförderung nach den §§ 10 bis 12 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, ... steht dem Untergang gleich. Schaumwein gilt als entzogen, wenn er in den Fällen des § 10 Abs. 2, des § 11 Abs. 4 oder des § 12 Abs. 3 nicht in das Steuerlager oder den Betrieb ...
V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Eingangsformel SchaumwZwStV ... Grund des § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 8 und 9, § 13 Abs. 6, § 14 Abs. 5, § 16 Abs. 7, § 17 ...