(1) Wird Schaumwein während der Beförderung nach den §§
10 bis 12 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, daß er nachweislich untergegangen oder an Personen im Steuergebiet abgegeben worden ist, die zum Bezug von Schaumwein unter Steueraussetzung berechtigt sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Schaumwein gilt als entzogen, wenn er in den Fällen des §
10 Abs. 2, des §
11 Abs. 4 oder des §
12 Abs. 3 nicht in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt wird.
(2) Wird im Steuergebiet festgestellt, daß Schaumwein bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaats (§
11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3) dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden ist, und kann nicht ermittelt werden, wo der Schaumwein entzogen worden ist, gilt er als im Steuergebiet entzogen. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt wird, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.
(3) Ist Schaumwein im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat versandt worden (§
11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §
12) und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des Versandbeginns den Nachweis, daß der Schaumwein
- 1.
- am Bestimmungsort angelangt oder
- 2.
- untergegangen oder
- 3.
- aufgrund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt ist,
gilt er als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen.
(4) Steuerschuldner ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3
- 1.
- der Versender,
- 2.
- daneben
- a)
- der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuer Besitz an dem Schaumwein erlangt hat,
- b)
- der Beförderer oder Eigentümer des Schaumweins, sofern er für das Steuerversandverfahren anstelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.
Im Falle des Absatzes 1 ist weiterer Steuerschuldner, wer den Schaumwein entzogen hat. Der Steuerschuldner hat über Schaumwein, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort zu entrichten.
(5) Wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, daß die die Steuerentstehung auslösende Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten ist und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer erstattet.
(6) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 zu erlassen.
V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Eingangsformel SchaumwZwStV ... 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 8 und 9, § 13 Abs. 6, § 14 Abs. 5, § 16 Abs. 7, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 2, ...