Ordnungswidrig im Sinne des §
381 Abs. 1 Nr. 1 der
Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- einer Vorschrift des § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 4 oder § 12 Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3, über den Verkehr im Steuergebiet oder mit anderen Mitgliedstaaten zuwiderhandelt,
- 2.
- entgegen § 14 Abs. 3 oder § 16 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3, im Falle des § 16 Abs. 6 Satz 1 auch in Verbindung mit § 28 Abs. 2, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 3.
- ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 Wein versendet oder ohne Zulassung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 Wein bezieht.