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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.08.2014 aufgehoben
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§ 9 - Verordnung über die Seediensttauglichkeit (SeeDTauglV k.a.Abk.)
V. v. 19.08.1970 BGBl. I S. 1241; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Geltung ab 01.09.1970; FNA: 9513-17 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.09.1970; FNA: 9513-17 Schiffsbesatzung
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§ 9 Nachuntersuchung
Auf das Hör- und Sehvermögen sowie auf die Farbtüchtigkeit sind Nachuntersuchungen nach Ablauf der Geltungsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses nur zu erstrecken:
- 1.
- bei der ersten Untersuchung nach vollendetem 22., 25., 28., 34., 40., 45., 50., 55., 60. oder 65. Lebensjahr und dann bei jeder weiteren Untersuchung;
- 2.
- bei der Untersuchung von Kapitänen und Besatzungsmitgliedern, die seit mindestens zwei Jahren keinen Dienst auf einem Schiff geleistet haben;
- 3.
- auf Verlangen der See-Berufsgenossenschaft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2046/a29135.htm