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§ 9 - Verordnung über die Seediensttauglichkeit (SeeDTauglV k.a.Abk.)

V. v. 19.08.1970 BGBl. I S. 1241; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Geltung ab 01.09.1970; FNA: 9513-17 Schiffsbesatzung
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§ 9 Nachuntersuchung



Auf das Hör- und Sehvermögen sowie auf die Farbtüchtigkeit sind Nachuntersuchungen nach Ablauf der Geltungsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses nur zu erstrecken:

1.
bei der ersten Untersuchung nach vollendetem 22., 25., 28., 34., 40., 45., 50., 55., 60. oder 65. Lebensjahr und dann bei jeder weiteren Untersuchung;

2.
bei der Untersuchung von Kapitänen und Besatzungsmitgliedern, die seit mindestens zwei Jahren keinen Dienst auf einem Schiff geleistet haben;

3.
auf Verlangen der See-Berufsgenossenschaft.