Auf das Hör- und Sehvermögen sowie auf die Farbtüchtigkeit sind Nachuntersuchungen nach Ablauf der Geltungsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses nur zu erstrecken:
- 1.
- bei der ersten Untersuchung nach vollendetem 22., 25., 28., 34., 40., 45., 50., 55., 60. oder 65. Lebensjahr und dann bei jeder weiteren Untersuchung;
- 2.
- bei der Untersuchung von Kapitänen und Besatzungsmitgliedern, die seit mindestens zwei Jahren keinen Dienst auf einem Schiff geleistet haben;
- 3.
- auf Verlangen der See-Berufsgenossenschaft.