(1) Ordnungswidrig im Sinne des §
50 Abs. 1 Nr. 2 des
Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer als Fahrzeugführer oder sonst für Kurs und Geschwindigkeit Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Abs. 1 eine Bundeswasserstraße mit einem Luftkissenfahrzeug befährt,
- 2.
- entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 2 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet,
- 3.
- entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 erster Halbsatz eine dort bezeichnete Bundeswasserstraße oder ein dort bezeichnetes Gebiet auf einer Bundeswasserstraße befährt oder
- 4.
- einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2, zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des §
50 Abs. 1 Nr. 2 des
Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
4 Abs. 3 Satz 2 eine in §
4 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Bundeswasserstraße mit einem motorisierten Wassersportgerät befährt oder auf ihr Wasserskisport betreibt.