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§ 10 - Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG)

§ 10 Inhalt des Antrags



(1) Der Antrag soll enthalten

1.
Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen,

2.
eine Darstellung des die Aufhebung der Maßnahme rechtfertigenden Sachverhalts,

3.
Angabe von Beweismitteln,

4.
Angaben über Art und Umfang von Folgeansprüchen sowie

5.
eine Erklärung, ob der Antragsteller andere Ausgleichsleistungen bereits erhalten und ob und wo er schon früher einen Antrag gestellt hat.

(2) Der Antrag nach § 1a soll neben den notwendigen Angaben zu den persönlichen Verhältnissen die in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten.



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Frühere Fassungen von § 10 VwRehaG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.11.2019Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
vom 22.11.2019 BGBl. I S. 1752

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 VwRehaG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 VwRehaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VwRehaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1752
Artikel 2 RehaRVG Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
... des 31. Dezember 2019" gestrichen. bb) Satz 2 wird aufgehoben. 4. In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 2 und 3" durch die Wörter „Absatz 1 ...