(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Laufbahnbefähigung (§
2 Abs. 2) durch
- 1.
- Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung,
- 2.
- Zuerkennung nach § 36,
- 3.
- Ausbildung und Bestehen der vorgeschriebenen Aufstiegsprüfung nach § 33a Abs. 3 Satz 4,
- 4.
- Anerkennung oder Zuerkennung nach den §§ 6, 18 Abs. 5, § 20 Abs. 4 oder § 27.
(2) Durch Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn und Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführung wird die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn abweichend von Absatz 1 nach §
33a Abs. 4 Satz 1 bis 5 und Abs. 5 Satz 1 oder nach §
33b erworben.
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§ 43 BLV ... (2) Wer außerhalb des Bundesdienstes unter Voraussetzungen entsprechend § 5 Abs. 1 oder 3, § 33a oder § 33b die Laufbahnbefähigung erworben hat, besitzt die ...