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§ 5 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

neugefasst durch B. v. 02.07.2002 BGBl. I S. 2459, 2671; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 2030-7-3 Beamte
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§ 5 Erwerb der Befähigung


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Laufbahnbefähigung (§ 2 Abs. 2) durch

1.
Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung,

2.
Zuerkennung nach § 36,

3.
Ausbildung und Bestehen der vorgeschriebenen Aufstiegsprüfung nach § 33a Abs. 3 Satz 4,

4.
Anerkennung oder Zuerkennung nach den §§ 6, 18 Abs. 5, § 20 Abs. 4 oder § 27.

(2) Durch Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn und Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführung wird die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn abweichend von Absatz 1 nach § 33a Abs. 4 Satz 1 bis 5 und Abs. 5 Satz 1 oder nach § 33b erworben.

(3) Andere Bewerberinnen und Bewerber (§ 19 des Bundesbeamtengesetzes) erwerben die Laufbahnbefähigung nach § 38.


Text in der Fassung des Artikels 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) G. v. 5. Februar 2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842 m.W.v. 12. Februar 2009

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Frühere Fassungen von § 5 BLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160

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Zitierungen von § 5 BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43 BLV
...  (2) Wer außerhalb des Bundesdienstes unter Voraussetzungen entsprechend § 5 Abs. 1 oder 3, § 33a oder § 33b die Laufbahnbefähigung erworben hat, besitzt die ...


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