§ 10 - Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)

Artikel 2 V. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 3013, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Geltung ab 01.10.1998; FNA: 9512-19-1 Schiffssicherheit
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§ 10 Ausübung der Vollzugsaufgaben, Schiffsdaten


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die für die Vollzugsaufgaben nach dem Seeaufgabengesetz und dem Schiffssicherheitsgesetz zuständigen Behörden können Anordnungen treffen und Ausnahmen und Befreiungen nach § 7 Abs. 1 mit Auflagen verbinden.

(2) Die zuständigen Behörden des Bundes bedienen sich bei den Vollzugsaufgaben nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Küstenländern über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben der Wasserschutzpolizei der Küstenländer sowie nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes der Bundespolizei und der Zollverwaltung.

(3) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie erhebt die für die Ausführung des Schiffssicherheitsgesetzes und dieser Verordnung erforderlichen Schiffsdaten.


Text in der Fassung des Artikels 2 Vierzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung V. v. 23. Januar 2014 BGBl. I S. 78 m.W.v. 29. Januar 2014

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Frühere Fassungen von § 10 SchSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.01.2014Artikel 2 Vierzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
vom 23.01.2014 BGBl. I S. 78

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 10 SchSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SchSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 SchSV Verhaltenspflichten (vom 07.03.2020)
... die Kosten zu erheben. (5) Die Beachtung von Anordnungen und Auflagen im Sinne des § 10 Abs. 1 sowie die Verhaltenspflichten nach Absatz 2, ausgenommen die Nummern 5, 6, 9, 10 und 11, gelten ...
§ 14 SchSV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.03.2020)
... über Satellit betreibt oder 6. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 10 Abs. 1 zuwiderhandelt. (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d, h und ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Vierzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 23.01.2014 BGBl. I S. 78
Artikel 2 14. SchSAV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... 1 oder" und die Angabe „oder C.I.2 Nr. 13" gestrichen. 2. In § 10 Absatz 1 werden die Wörter „sowie Zulassungen nach § 8 Abs. 1" gestrichen. ...


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