§ 15 Übergangsregelung
1Fahrzeuge, die am 13. März 2018 über ein Sicherheitszeugnis für Ausbildungsfahrzeuge nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c in Verbindung mit
§ 15 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung vom
29. März 2017 (BGBl. I S. 626) und § 52a Absatz 1 der
Schiffssicherheitsverordnung vom 8. Dezember 1986 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2217), geändert durch die Verordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1431), verfügt haben, erhalten auf Antrag bei Vorliegen der schiffssicherheitsrechtlichen Voraussetzungen ein Sicherheitszeugnis nach
§ 14 der See-Sportbootverordnung.
2Das Zeugnis kann nicht erneuert werden, wenn seit dem Ablauf der Gültigkeit des letzten Zeugnisses mehr als fünf Jahre vergangen sind.
Frühere Fassungen von § 15 SchSV
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interne Verweise§ 15 SchSV Übergangsregelung (vom 14.03.2018) ... für Ausbildungsfahrzeuge nach § 6 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c in Verbindung mit § 15 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) und § 52a Absatz 1 der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 28.06.2006 BGBl. I S. 1417
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 706
Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Artikel 2 19. SchSAV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung ... Anzahl von Personen nicht überschritten wird,". 6. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Übergangsregelung Fahrzeuge, ... 6. § 15 wird wie folgt gefasst: „ § 15 Übergangsregelung Fahrzeuge, die am 13. März 2018 über ein ... für Ausbildungsfahrzeuge nach § 6 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c in Verbindung mit § 15 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) und § 52a Absatz 1 der ...
Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 237
Artikel 1 SchSichRÄndV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung ... Abs. 4 Satz 3" durch die Angabe „§ 9 Absatz 4 Satz 2" ersetzt. 10. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Übergangsregelung § 7 ... Absatz 4 Satz 2" ersetzt. 10. § 15 wird wie folgt gefasst: „ § 15 Übergangsregelung § 7 Absatz 2 ist erst ab dem 1. April 2019 anzuwenden. Bis ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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