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Änderung Anlage 2 SchSV vom 15.04.2010

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Anlage 2 SchSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.04.2010 geltenden Fassung
Anlage 2 SchSV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.04.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 07.04.2010 BGBl. I S. 399

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 (zu § 9) Schiffszeugnisse und -bescheinigungen, Schiffsbesichtigungen


A. Schiffszeugnisse und -bescheinigungen

1. Ausstellung oder Verlängerung der Geltungsdauer

Von der Bundesverkehrsverwaltung werden für Schiffe, die die Bundesflagge führen, die folgenden Schiffszeugnisse und Bescheinigungen, einzelne Bescheinigungen auch für Schiffe, die eine ausländische Flagge führen, ausgestellt oder in ihrer Geltungsdauer verlängert:



Zeugnisse/Bescheinigungen | ausstellende Stelle

(I). | Zeugnisse/Bescheinigungen im Rahmen von SOLAS |

(1.) | Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe nach SOLAS Regel I/12 | See-BG

(2.) | Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12 | See-BG

(3.) | Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12 | See-BG

(4.) | Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12 | See-BG

(5.) | Ausnahmezeugnis (SOLAS) nach SOLAS Regel I/12 | See-BG

(6.) | Bescheinigung nach SOLAS Regel II-2/19.4 | See-BG

(7.) | Dokument über die für einen sicheren Schiffsbetrieb erforderliche Mindestbesatzung nach SOLAS Regel V/14.2 | See-BG

(8.) | Genehmigung für Getreidetransporte nach SOLAS Regel VI/9 in Verbindung mit dem Internationalen Getreide-Code | See-BG

(9.) | Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC) nach SOLAS Regel VII/10 in Verbindung mit I/12 | See-BG

(10.) | Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC) nach SOLAS Regel VII/13 in Verbindung mit Regel I/12 | See-BG

(11.) | (a) Dokument über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften (DOC) nach den SOLAS Regeln IX/4.1 und 4.2 (Internationales Schiffssicherheitsmanagement - ISM) | See-BG

| (b) Vorläufiges Dokument über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften | See-BG

(12.) | (a) Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMC) nach SOLAS Regel IX/4.3 in Verbindung mit Regel I/12 (ISM) | See-BG

| (b) Vorläufiges Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen | See-BG

(13.) | (a) Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nach SOLAS Regel X/3 | See-BG

| (b) Bescheinigung über die Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen nach Abschnitt 1.9 des Hochgeschwindigkeits(HSC)-Codes in Verbindung mit SOLAS Regel X/3 | See-BG

(13a.) | Internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes nach Teil A Abschnitt 19.2 des ISPS-Codes | BSH

(II). | Zeugnisse/Bescheinigungen nach MARPOL 1973/78, soweit international in Kraft |

(14.) | Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung nach MARPOL Anlage I Regel 6 | See-BG

(15.) | Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut nach MARPOL Anlage II Regel 9 | See-BG

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(Text neue Fassung)

(15a.) | Bescheinigung über eine dreiseitige Vereinbarung nach MARPOL Anlage II Regel 6 Absatz 4 | See-BG

(16.) | Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut nach MARPOL Anlage II Regel 11 in Verbindung mit Nummer 1.6.4 des in Nummer II.2 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten BCH-Codes | See-BG

(17.) | Internationales Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe (IAPP-Zeugnis) nach MARPOL Anlage VI Regeln 6 und 8 | See-BG

(18.) | Internationales Motorenzeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung (EIAPP-Zeugnis) nach Kapitel 2 der Technischen Vorschrift über die Kontrolle der Stickstoffoxid-Emissionen aus Schiffsdieselmotoren in Verbindung mit MARPOL Anlage VI Regel 13 | See-BG

(III). | Zeugnisse nach dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 |

(19.) | Internationales Freibordzeugnis nach den Artikeln 3 und 16 Abs. 1 des Übereinkommens | See-BG

(20.) | Internationales Freibord-Ausnahmezeugnis nach den Artikeln 3 und 16 Abs. 2 des Übereinkommens | See-BG

(IV). | Bescheinigung nach dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 |

(21.) | Internationaler Schiffsmeßbrief (1969) nach Artikel 7 des Übereinkommens | BSH

(V). | Bescheinigung nach der Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr (ABl. EG Nr. L 34 S. 1) |

(22.) | Konformitätszeugnis, Ausrüstungsverzeichnis und Ausnahmezeugnis nach Artikel 6 der Richtlinie | See-BG,
BSH

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(VI). | Zeugnisse und Bescheinigungen nach der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EG Nr. L 144 S. 1) |

(23.) | a) Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe nach Artikel 11 Abs. 1 und 2 der Richtlinie | See-BG

| b) Sicherheitszeugnis und Erlaubnisschein für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nach Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie | See-BG

| c) Bau- und Ausrüstungszeugnis für Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb sowie Erlaubnisschein zum Betrieb von Fahrzeugen mit dynamischem Auftrieb nach Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie | See-BG



(VI). | Zeugnisse und Bescheinigungen nach der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 161 vom 25.6. 2009, S. 1) |

(23.) | a) Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie | See-BG

| b) Sicherheitszeugnis und Erlaubnisschein für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nach Artikel 13 Abs. 3 der Richtlinie | See-BG

| c) Bau- und Ausrüstungszeugnis für Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb sowie Erlaubnisschein zum Betrieb von Fahrzeugen mit dynamischem Auftrieb nach Artikel 13 Abs. 3 der Richtlinie | See-BG

(VII). | Sonstige Zeugnisse und Bescheinigungen |

(24.) | a) Schiffssicherheitszeugnis nach § 9 Abs. 3 | See-BG

| b) Bescheinigung nach § 9 Abs. 5 | Zentralstelle
Schiffsuntersuchungs-
kommission/
Schiffseichamt

| c) Prüfbescheinigung nach § 9 Abs. 4 | BSH, See-BG

| d) Bescheinigung nach § 9 Abs. 6 Satz 1 | See-BG

(25.) | a) Bescheinigung der amtlichen Vermessung (Meßbrief) | BSH

| b) Meßbescheinigung (auf sechs Monate befristet) | BSH

(26.) | Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser (1973) nach MARPOL Anlage IV Regeln 4 bis 7 | See-BG

(27.) | Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut in Verbindung mit Nummer 1.6.4 des GC-Codes | See-BG

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(27.) | a) Internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen (ABl. EU Nr. L 115 S. 1) | See-BG



(27.) | a) Internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem (IAFS-Zeugnis) nach

aa)
Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen (ABl. L 115 vom 9.5.2003, S. 1),

bb) Anlage 4 Regel 2 des AFS-Übereinkommens (BGBl. 2008 II S. 520) einschließlich Spezifikation des Bewuchsschutzsystems
| See-BG

(28.) | Vorbehaltlich Nummer (22.) sonstige Zeugnisse und Bescheinigungen nach der Schiffssicherheitsverordnung in einer Fassung vor dem 1. Oktober 1998 sowie Verlängerungen von Zeugnissen und Bescheinigungen, die auf Grund von inzwischen außer Kraft getretenen Vorschriften erteilt wurden | BSH, See-BG.


2. Harmonisiertes System der Besichtigung und Zeugniserteilung

Abschnitt B Ziffer VII der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz wird auf schriftlichen Antrag auf das Schiffssicherheitszeugnis nach § 9 Abs. 3 entsprechend angewendet.

3. Muster der Zeugnisse

Die zuständige Behörde bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Muster der genannten Zeugnisse und sonstiger Bescheinigungen, soweit sie nicht anderweitig verbindlich festgelegt sind, und macht sie im Verkehrsblatt bekannt.

4. Eintragungen

4.1 Reicht bei einem Frachtschiff die Festigkeit des Schiffskörpers nur für einen begrenzten Fahrtbereich aus, so ist dies in einem mit dem Sicherheitszeugnis zu verbindenden Anhang einzutragen.

4.2 Auflagen bei der Anwendung des § 7 oder § 9 werden in einen mit dem entsprechenden Zeugnis zu verbindenden Anhang eingetragen.

4.3 Die einschlägigen Vorschriften über die Erteilung der Zeugnisse gelten entsprechend für Eintragungen in die Zeugnisse.

5. Probefahrten

Auf Probefahrten in den inneren deutschen Gewässern und im deutschen Küstenmeer können erforderliche Zeugnisse durch eine Probefahrtbescheinigung der See-Berufsgenossenschaft ersetzt werden.

6. Ersatzausfertigung

Ist ein Zeugnis oder eine Bescheinigung unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, daß sie verlorengegangen sind, stellt die zuständige Behörde eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist.

7. Rückgabe von Bescheinigungen

Der Eigentümer eines Schiffes hat ungültige oder verlorene und nach Neuausstellung wiedergefundene Schiffszeugnisse und -bescheinigungen unverzüglich an die Ausstellungsbehörde zurückzugeben.

8. Versicherung an Eides Statt

Die zuständige Behörde ist befugt, für die Glaubhaftmachung von Angaben zum Zeugnis oder zur Bescheinigung oder zu deren Verlust eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen.



B. Zur Zeugniserteilung für Schiffe, die die Bundesflagge führen, erforderliche Besichtigungen von Schiffen (zu § 9 Abs. 2)

1. Zuständige Behörde

1.1 Die für Besichtigungen von Schiffen zuständige Verwaltungsbehörde ist die See-Berufsgenossenschaft.

1.2 Die für die Überprüfung (Prüfung vor Verwendung an Bord und Erstbesichtigung, Wiederholungsprüfungen, Stichprüfungen) zulassungs- oder genehmigungspflichtiger Navigations- und Funkausrüstung auf Schiffen zuständige Verwaltungsbehörde ist vorbehaltlich des § 7 Abs. 2 dieser Verordnung das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie. Abschnitt A.I. Nr. 1.2 der Anlage 1 findet entsprechende Anwendung.

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1.3 Für die Aufgaben, die der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der Richtlinie 94/57/EG obliegen, ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zuständig, soweit in Nummer 3.2 nichts anderes bestimmt ist.



1.3 Für die Aufgaben, die der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der Richtlinie 2009/15/EG und Verordnung (EG) Nr. 391/2009 obliegen, ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zuständig, soweit in Nummer 3.2 nichts anderes bestimmt ist.

1.4 (weggefallen)

2. Harmonisiertes System

Soweit Zeugnisse nach dem Harmonisierten System auszustellen sind, sind die Vorschriften für dieses System auch auf die hierfür erforderlichen Besichtigungen anzuwenden.

3. Anerkannte Klassifikationsgesellschaften

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3.1 Der Antragsteller kann eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft, mit der ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 6 Abs. 2 der Richtlinie 94/57/EG begründet worden ist, mit der Durchführung der Besichtigungen beauftragen, die für die Erteilung der in Abschnitt A. Nr. 1. (1) bis (5), (9) und (10), (13), (14) bis (20), (22), (26) und (27)a) dieser Anlage genannten Zeugnisse erforderlich sind. Anerkannte Klassifikationsgesellschaften sind die anerkannten Organisationen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der Richtlinie 94/57/EG. Soweit für die Erteilung der in Satz 1 genannten Zeugnisse erforderlich, können sich die Besichtigungen auch auf Ausrüstungsgegenstände erstrecken, die keiner besonderen Zulassung unterliegen. Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft führt die genannten Besichtigungen eigenständig und in eigener Verantwortung durch.



3.1 Der Antragsteller kann eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft, mit der ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist, mit der Durchführung der Besichtigungen beauftragen, die für die Erteilung der in Abschnitt A. Nr. 1. (1) bis (5), (9) und (10), (13), (14) bis (20), (22), (26) und (27)a) dieser Anlage genannten Zeugnisse erforderlich sind. Anerkannte Klassifikationsgesellschaften sind die anerkannten Organisationen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Richtlinie 2009/15/EG. Soweit für die Erteilung der in Satz 1 genannten Zeugnisse erforderlich, können sich die Besichtigungen auch auf Ausrüstungsgegenstände erstrecken, die keiner besonderen Zulassung unterliegen. Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft führt die genannten Besichtigungen eigenständig und in eigener Verantwortung durch.

3.2 Für das Auftragsverhältnis mit einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gilt Folgendes:

a) Die See-Berufsgenossenschaft und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie schließen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe der §§ 1, 5 und 6 des Seeaufgabengesetzes in Verbindung mit Abschnitt A dieser Anlage mit der anerkannten Klassifikationsgesellschaft eine schriftliche Vereinbarung, die die Aufgabenwahrnehmung im Rahmen des Auftragsverhältnisses regelt. Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Die Vereinbarung kann zusätzlich in englischer Sprache geschlossen werden; die Fassung in deutscher Sprache ist maßgebend.

b) Die Wahrnehmung der von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft im Rahmen des Auftragsverhältnisses übernommenen Aufgaben wird regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, von der See-Berufsgenossenschaft oder dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie überwacht. Für die der See-Berufsgenossenschaft dadurch entstehenden Kosten gilt § 6 Abs. 5 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes.

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c) Die See-Berufsgenossenschaft kann sich jederzeit - auch ohne vorherige Anmeldung - vergewissern, daß die anerkannte Klassifikationsgesellschaft die im Anhang der Richtlinie 94/57/EG vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt.

d) Die nach § 1 Nr. 12 des Seeaufgabengesetzes und insbesondere für eine Schiffsbestandsdatei erforderlichen Schiffsdaten sowie die in Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 94/57/EG genannten sachdienlichen Angaben über den Klassenwechsel oder die Ausklassifizierung von Schiffen sind dem nach § 5 Abs. 1 Nr. 4a des Seeaufgabengesetzes zuständigen Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zu übermitteln.



c) Die See-Berufsgenossenschaft kann sich jederzeit - auch ohne vorherige Anmeldung - vergewissern, daß die anerkannte Klassifikationsgesellschaft die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt.

d) Die nach § 1 Nr. 12 des Seeaufgabengesetzes und insbesondere für eine Schiffsbestandsdatei erforderlichen Schiffsdaten sowie die in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 genannten sachdienlichen Angaben über den Klassenwechsel oder die Ausklassifizierung von Schiffen sind dem nach § 5 Abs. 1 Nr. 4a des Seeaufgabengesetzes zuständigen Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zu übermitteln.

e) Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft muß als Sicherheitsvoraussetzung für die Schiffsbesichtigungen nach diesem Abschnitt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine örtliche Vertretung unterhalten.

f) Geschäftliche Verbindungen zu einem Schiffseigner im Sinne von Abschnitt A Nr. 6 des Anhangs der Richtlinie sind nicht die mit der privatrechtlichen Tätigkeit der Klassifikationsgesellschaft im Rahmen der Klassifikation von Schiffen normalerweise verbundenen Rechtsbeziehungen.

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3.3 Die Begründung eines Auftragsverhältnisses im Sinne des Artikels 6 Abs. 2 der Richtlinie 94/57/EG mit Klassifikationsgesellschaften, die ihre Niederlassung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe k der Richtlinie 94/57/EG nicht im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben, bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Zustimmung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Staat, in dem die Gesellschaft ihre Niederlassung hat, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auch die in der Europäischen Union niedergelassenen anerkannten Klassifikationsgesellschaften anerkennt und deren Tätigkeit ohne Diskriminierung zuläßt.



3.3 Die Begründung eines Auftragsverhältnisses im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG mit Klassifikationsgesellschaften, die ihre Niederlassung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 nicht im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben, bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Zustimmung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Staat, in dem die Gesellschaft ihre Niederlassung hat, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auch die in der Europäischen Union niedergelassenen anerkannten Klassifikationsgesellschaften anerkennt und deren Tätigkeit ohne Diskriminierung zuläßt.

3.4 Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft hat die Schiffsbesichtigungen nach diesem Abschnitt gemäß den in den internationalen Übereinkommen und dieser Verordnung sowie unter Beachtung der Richtlinie für den Bau und die Ausrüstung von Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschiffen unter deutscher Flagge (VkBl. 2002 S. 313, Anlagenband B 8129) in der jeweiligen Fassung sowie der zur Auslegung dieser Vorschriften im Verkehrsblatt oder durch Rundschreiben gegenüber der Klassifikationsgesellschaft bekanntgemachten einschlägigen Richtlinien der See-Berufsgenossenschaft durchzuführen.

3.5 Für die Erteilung der in Nummer 3.1 genannten Zeugnisse durch die See-Berufsgenossenschaft gilt der Nachweis, daß die hierfür festgelegten Besichtigungsanforderungen erfüllt sind, als erbracht, wenn die anerkannte Klassifikationsgesellschaft die Besichtigung nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführt hat und der See-Berufsgenossenschaft bestätigt, daß die Anforderungen erfüllt werden.

3.6 Hat die See-Berufsgenossenschaft triftige Gründe für die Annahme, daß die Besichtigungen von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt werden, so kann sie für die Erteilung der in Nummer 3.1 genannten Zeugnisse weitere Nachweise für die Erfüllung der entsprechenden Besichtigungsanforderungen verlangen und eigene Besichtigungen durchführen.

vorherige Änderung

3.7 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann aus Gründen der ernsthaften Gefährdung von Sicherheit und Umwelt vorläufig anordnen, daß Besichtigungsergebnisse einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nicht der Erteilung der in Nummer 3.1 genannten Zeugnisse zugrunde gelegt werden können. Die Entscheidung wird der zuständigen Behörde, der betroffenen Klassifikationsgesellschaft, der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den übrigen Mitgliedstaaten sowie den betroffenen Schiffseigentümern mitgeteilt. Die Maßnahme nach Satz 1 wird rückgängig gemacht, soweit die Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Artikels 10 der Richtlinie 94/57/ EG dazu aufgefordert wurde. Die Aussetzung der Anerkennung durch die Kommission zu einem bestimmten Stichtage nach Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 94/57/EG steht einer Aussetzung des mit der See-Berufsgenossenschaft geschlossenen Auftragsverhältnisses gleich. Im Falle der Entziehung der Anerkennung durch die Kommission nach Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie gilt das mit der See-Berufsgenossenschaft geschlossene Auftragsverhältnis mit dem Tage, an dem die Entziehung wirksam ist, als beendet.

3.8 Beantragt der Antragsteller Besichtigungen unmittelbar durch die See-Berufsgenossenschaft, so werden diese unbeschadet der Richtlinie 94/57/EG im Rahmen des deutschen Rechts und insbesondere des § 6 Abs. 1 des Seeaufgabengesetzes durchgeführt.

4. (aufgehoben)



3.7 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann aus Gründen einer ernsthaften Gefährdung von Sicherheit und Umwelt vorläufig anordnen, dass Besichtigungsergebnisse einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nicht der Erteilung der in Nummer 3.1 genannten Zeugnisse zugrunde gelegt werden können. Die Entscheidung wird der zuständigen Behörde, der betroffenen Klassifikationsgesellschaft, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den übrigen Mitgliedstaaten, sowie den betroffenen Schiffseigentümern mitgeteilt. Im Falle der Entziehung der Anerkennung durch die Kommission nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 gilt das Auftragsverhältnis mit dem Tage, an dem die Entziehung wirksam ist, als beendet.

3.8 Beantragt der Antragsteller Besichtigungen unmittelbar durch die See-Berufsgenossenschaft, so werden diese unbeschadet der Richtlinie 2009/15/EG im Rahmen des deutschen Rechts und insbesondere des § 6 Abs. 1 des Seeaufgabengesetzes durchgeführt.

4. Besichtigungen nach Anlage 4 des AFS-Übereinkommens

a) Ein Bewuchsschutzsystem, das bei einer Besichtigung nach Anlage 4 Regel 1 des AFS-Übereinkommens überprüft wird, entspricht dem Übereinkommen, wenn es nach Maßgabe der §§ 12a oder 4 Absatz 1 oder 2 des Chemikaliengesetzes vom 16. September 1980 (BGBl. I S. 1718), das zuletzt durch Artikel 231 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, ordnungsgemäß in Verkehr gebracht worden ist. Darüber hat sich die See-Berufsgenossenschaft zu vergewissern. Der Antragsteller kann zur Beschleunigung des Verfahrens eines der folgenden Dokumente in Kopie vorlegen:

Mitteilung der Anmeldestelle nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Chemikaliengesetzes, Bescheid der Zulassungsstelle über die

- Zulassung nach den §§ 12b oder 12c des Chemikaliengesetzes,

- Registrierung nach § 12f Absatz 2 des Chemikaliengesetzes,

- Anerkennung nach § 12g Absatz 3 des Chemikaliengesetzes,

- Feststellung nach § 5 Absatz 3 der Biozidzulassungsverordnung vom 4. Juli 2002 (BGBl. I S. 2514), die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist,

- Erteilung der Registriernummer nach § 4 der Biozid-Meldeverordnung vom 24. Mai 2005 (BGBl. I S. 1410), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. Juli 2006 (BGBl. I S. 1575) geändert worden ist.

Er kann auch einen Auszug aus dem Biozid-Produkte-Verzeichnis (§ 22 Absatz 5 des Chemikaliengesetzes, § 5 der Biozid-Meldeverordnung) mit den zur Identifizierung des Bewuchsschutzsystems erforderlichen Angaben vorlegen.

b) Unterliegt ein Bewuchsschutzsystem nicht den in Satz 1 genannten Vorschriften, wird es durch die See-Berufsgenossenschaft oder durch die von ihr beauftragte Stelle nach Maßgabe der Richtlinien für die Besichtigungen von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen und für die Erteilung von Zeugnissen über solche Besichtigungen (VkBl. 2007 S. 657) überprüft. Dabei sind Bescheinigungen anerkannter Klassifikationsgesellschaften über das Nichtvorhandensein zinnorganischer Verbindungen (TBT-frei-Bescheinigung) anzuerkennen.


5. Anerkennung bei ausländischen Bescheinigungen

Die zuständige Behörde erkennt im Einzelfall oder allgemein eine von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union bescheinigte Prüfung, Untersuchung oder Erprobung an, soweit nachweislich gleichwertige Anforderungen erfüllt sind. Sie kann eine solche Anerkennung vornehmen, wenn es sich um Bescheinigungen eines sonstigen Staates handelt. Die Anforderungen sind gleichwertig, wenn das geforderte Schutzniveau im Hinblick auf die Eignung für den Schiffsbetrieb und die sichere Funktion an Bord sowie die Gesundheit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.