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Synopse aller Änderungen der SchSV am 15.04.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. April 2010 durch Artikel 3 der 11. SchSAV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchSV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SchSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.04.2010 geltenden Fassung
SchSV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.04.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 07.04.2010 BGBl. I S. 399
(Textabschnitt unverändert)

§ 5a Sicherheitsstandard für Schiffe im internationalen Verkehr in besonderen Fällen


(1) Soweit Schiffen, die die Bundesflagge führen und die den internationalen Regelungen im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes unterliegen, Ausnahmen gewährt werden, weil sie sich im Verlauf ihrer Reise nicht weiter als 20 Seemeilen vom nächstgelegenen Land entfernen, erlässt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder in seinem Auftrag entweder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder die See-Berufsgenossenschaft zur Konkretisierung der Anforderungen an die Schiffssicherheit dieser Schiffe im Sinne der §§ 3 und 7 bis 9 des Schiffssicherheitsgesetzes, wenn erforderlich, Richtlinien. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Fahrgastschiffe, die Absatz 1 unterliegen, müssen ab dem 1. Juli 2010 entsprechend ihrem Baujahr den Sicherheitsstandard der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EG Nr. L 144 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/75/EG der Kommission vom 29. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 190 S. 6), gemäß Abschnitt D Nummer 12 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz erfüllen. Soweit nach diesen Vorschriften jeweils Übereinkommen nach Abschnitt A der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz Anwendung finden, sind diese zusätzlich einzuhalten.

(Text neue Fassung)

(2) Fahrgastschiffe, die Absatz 1 unterliegen, müssen ab dem 1. Juli 2010 entsprechend ihrem Baujahr den Sicherheitsstandard der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 161 vom 25.6.2009, S. 1), gemäß Abschnitt D Nummer 12 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz erfüllen. Soweit nach diesen Vorschriften jeweils Übereinkommen nach Abschnitt A der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz Anwendung finden, sind diese zusätzlich einzuhalten.

§ 6 Sicherheitsstandard in besonderen Fällen


(1) Soweit Schiffe, die die Bundesflagge führen, nicht internationalen Regelungen im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes unterliegen, erläßt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder in seinem Auftrag entweder das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie oder die See-Berufsgenossenschaft zur Konkretisierung der Anforderungen an die Schiffssicherheit dieser Schiffe im Sinne der §§ 3 und 7 bis 9 des Schiffssicherheitsgesetzes, wenn erforderlich, Richtlinien, insbesondere für

1. als Fracht- oder Fahrgastschiffe eingesetzte Seeschiffe,

2. Binnenschiffe,

3. Traditionsschiffe, im Sinne von § 1 Abs. 3 der Sportseeschifferscheinverordnung,

4. Fahrzeuge, die ausschließlich für Sport- oder Freizeitzwecke gebaut worden sind (Sportboote) und die im Rahmen einer gewerblichen Nutzung für Sport- oder Freizeitzwecke mit nicht mehr als zwölf Personen eingesetzt werden,

5. andere Sportfahrzeuge, auf denen ein Bootsführer oder ein oder mehrere Besatzungsmitglieder gegen Entgelt beschäftigt werden,

6. Fahrzeuge, die für den Fang von Fischen oder anderen Lebewesen des Meeres oder für deren Verarbeitung verwendet werden,

7. Sonderfahrzeuge, untergliedert in

a) Schiffe, die zu hoheitlichen Zwecken eingesetzt sind und nicht Handelszwecken dienen, insbesondere Dienstschiffe und Forschungsschiffe, sowie Schiffe im Lotsenversetzdienst,

b) Schlepper mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500,

c) Ausbildungsfahrzeuge, auf denen nicht mehr als zwölf Personen zum Führen von Sportfahrzeugen ausgebildet werden,

d) Ausbildungsfahrzeuge, die für Sport- und Freizeitzwecke gebaut wurden, auf denen nicht mehr als zwölf Personen zum Führen von Sportfahrzeugen oder für ähnliche Sport- und Freizeitzwecke ausgebildet werden,

e) Wasserfahrzeuge ohne eigenen Antrieb und

f) schwimmende Arbeitsgeräte, insbesondere Bagger, Schwimmkrane, Rammen, Hebefahrzeuge, Bohr- und Hubinseln und Produktionsplattformen,

8. sonstige Fahrzeuge über 8 Meter Rumpflänge mit Ausnahme von Sportfahrzeugen.

(2) Die Richtlinien dienen als Grundlage für Schiffssicherheitszeugnisse im Sinne des § 9 Abs. 3 und haben zum Ziel, daß die Schiffe hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Ausrüstung, ihrer Nutzung und ihres Einsatzgebietes sowie - vorbehaltlich der für Kauffahrteischiffe geltenden Bestimmungen im Rahmen des Seemannsgesetzes - der Bemannung den für die Sicherheit auf See einschließlich der funktechnischen Sicherheit und des maritimen Umweltschutzes erforderlichen Standard aufweisen. Sie können insoweit auch Einzelheiten über nationale Leistungsanforderungen an Geräte und Ausrüstungen, über Prüfungen, Besichtigungen und Kontrollen, über Ausnahmen sowie über Bescheinigungen vorsehen.

(3) Die Richtlinien werden im Verkehrsblatt bekanntgemacht. § 5 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 sind auf sie entsprechend anzuwenden.

(4) Auf die in Absatz 1 genannten Schiffe sind in Bezug auf funktechnische Rettungsmittel und -vorrichtungen, den Funkverkehr sowie die Funkausrüstung die Anforderungen der Kapitel III und IV der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen und der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. EG Nr. L 46 S. 25) in Verbindung mit Abschnitt A.I der Anlage 1 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht eine Richtlinie nach Absatz 1 aus wichtigem Grund Ausnahmen vorsieht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Schiffe, mit Ausnahme von Sportanglerfahrzeugen und Bäderbooten, müssen so gebaut und instand gehalten werden, dass sie hinsichtlich des Schiffskörpers, der Maschinen sowie der elektrischen und der Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen den Vorschriften einer nach der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20, 1995 Nr. L 48 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Klassifikationsgesellschaft, mit der die See-Berufsgenossenschaft ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 6 Abs. 2 dieser Richtlinie begründet hat, entsprechen.



(5) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Schiffe, mit Ausnahme von Sportanglerfahrzeugen und Bäderbooten, müssen so gebaut und instand gehalten werden, dass sie hinsichtlich des Schiffskörpers, der Maschinen sowie der elektrischen und der Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen den Vorschriften einer nach der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Klassifikationsgesellschaft, mit der die See-Berufsgenossenschaft ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 6 Abs. 2 dieser Richtlinie begründet hat, entsprechen.

§ 9 Schiffszeugnisse und -bescheinigungen, Schiffsbesichtigungen


(1) Die zuständigen Behörden erteilen, auch im Rahmen des Harmonisierten Besichtigungs- und Zeugniserteilungssystems, schiffsbezogene Zeugnisse und Bescheinigungen, auf die die internationalen Regelungen sowie insbesondere die Anlage 2 zu dieser Verordnung anzuwenden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Auf Besichtigungen von Schiffen zur Erteilung von Zeugnissen durch befähigte Schiffsbesichtiger ist zu der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 94/57/EG in der jeweils geltenden Fassung insbesondere Abschnitt B der Anlage 2 zu dieser Verordnung anzuwenden.



(2) Auf Besichtigungen von Schiffen zur Erteilung von Zeugnissen durch befähigte Schiffsbesichtiger ist zu der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG in der jeweils geltenden Fassung insbesondere Abschnitt B der Anlage 2 zu dieser Verordnung anzuwenden.

(3) Die See-Berufsgenossenschaft bescheinigt für Schiffe, für die Richtlinien nach § 6 erlassen sind, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auf schriftlichen Antrag durch ein Schiffssicherheitszeugnis - erforderlichenfalls mit Nebenbestimmungen -, daß das Schiff den geltenden Vorschriften, Richtlinien und Schiffssicherheitsnormen entspricht. Dabei vermerkt sie auf Grund der Erklärung des Eigentümers, als welches Schiff im Sinne des § 6 Abs. 1 und für welche Nutzung dieses betrieben wird. Die Richtlinien nach § 6 können vorsehen, dass von der Ausstellung eines Schiffssicherheitszeugnisses abgesehen werden kann. Sind für ein Schiff Schiffssicherheitszeugnisse für verschiedene Nutzungen erteilt worden, hat der Schiffsführer zu Beginn einer Reise jede Änderung des Nutzungszwecks im Schiffstagebuch einzutragen.

(4) Soweit in den Richtlinien nach § 6 nicht anders bestimmt, hat der Verantwortliche unter Antragstellung und auf eigene Kosten sicherzustellen, daß ein Schiff im Sinne des Absatzes 3, das die Bundesflagge führt und für das weder ein solches Schiffssicherheitszeugnis noch ein entsprechendes nach internationalen Regelungen an Bord mitzuführendes Bau- und Ausrüstungszeugnis oder eine Bescheinigung nach Maßgabe des Absatzes 5 gültig ist, vor der ersten Inbetriebnahme des Schiffes durch ihn oder auf seine Veranlassung oder vor der ersten Fahrt nach Ungültigwerden eines solchen Zeugnisses

1. bei Bestehen einer Ausrüstungs- oder Zulassungspflicht für Navigations- oder Funkausrüstung an Bord dem Bundesamt für Seeschiffahrt oder Hydrographie zur Überprüfung dieser Ausrüstung sowie

2. in jedem Fall der See-Berufsgenossenschaft zur Überprüfung des sicheren Zustands des Schiffes und seiner Ausrüstung

vorgeführt wird. Bei der Vorführung hat der Verantwortliche schriftlich zu erklären, als welches Schiff im Sinne des § 6 Abs. 1 und für welche Nutzung dieses betrieben wird. Er hat unverzüglich alle - auch betrieblichen - Mängel zu beseitigen, bei denen eine dieser Behörden feststellt, daß sie eine Gefahr für Schiffe, Schiffahrt oder Schiffahrtseinrichtungen, Gesundheit, Küste oder die Umwelt darstellen. Die Vorführung ist in zeitlichen Abständen zu wiederholen, soweit die Behörde dies nach den in § 6 Abs. 2 genannten Kriterien festlegt. Die Abstände betragen bei Einsatz des Schiffes für eine vorbestimmte Anzahl von Reisen mindestens sechs Wochen, bei Dauerbetrieb mindestens drei Monate. Über das Ergebnis jeder Überprüfung und die Festlegung der Abstände wird - wenn erforderlich, nach nachgewiesener Mängelbeseitigung - eine Prüfbescheinigung ausgestellt. Verantwortlicher im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, der nach § 2 ein Schiff zur Seefahrt einsetzt.

(5) Für Binnenschiffe - ausgenommen Öl-, Gas- und Chemikalientankschiffe in der Massengutschiffahrt sowie Fahrgastschiffe mit nicht zur Besatzung zählenden Personen an Bord - genügt hinsichtlich der baulichen Beschaffenheit und der Ausrüstung im Bereich seewärts bis zur Verbindungslinie Schillighörn über das Haus der Vogelschutzwarte der Insel Alte Mellum zum Kirchturm Cappel eine gültige Bescheinigung der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt über die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinien nach § 6.

(6) Die Gleichwertigkeit im Sinne der in § 5 Abs. 5 genannten Anforderungen ist bei Schiffen, die Küstenschifffahrt betreiben oder die auf Seeschifffahrtsstraßen oder im seewärts angrenzenden Bereich des deutschen Küstenmeeres gewerblich eingesetzt sind, durch eine an Bord mitzuführende Bescheinigung der See-Berufsgenossenschaft nachzuweisen. Für Schiffe im Sinne des Satzes 1, die internationalen Regelungen unterliegen, kann die Gleichwertigkeit auch durch geeignete, an Bord mitgeführte Zeugnisse oder Bescheinigungen des jeweiligen Flaggenstaates nachgewiesen werden.

(7) Die Vorführung und die Mängelbeseitigung im Sinne des Absatzes 4 sind unverzüglich vorzunehmen, wenn für ein zur Seefahrt eingesetztes Schiff der Nachweis der Gültigkeit oder Gleichwertigkeit im Sinne der Absätze 4 und 6 auf amtliche Aufforderungen nicht erbracht wird.

(8) Beabsichtigt die See-Berufsgenossenschaft, einen Verstoß gegen Anforderungen oder Pflichten in Bezug auf die Sicherheit auf See im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes, auch im Hinblick auf § 13 Abs. 2 des Schiffssicherheitsgesetzes, zu berücksichtigen, so unterrichtet sie hiervon umgehend die Verantwortlichen durch eine schriftliche Abmahnung und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.



Anlage 1 (zu § 5) Besondere Regelungen bei internationalem schiffsbezogenen Sicherheitsstandard


A. Zu den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften



A.I. Zur Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung

1. Zuständige Stellen

Zuständige Stellen im Sinne der Artikel 10, 12 und 13 der Richtlinie sind die in § 3 der Schiffsausrüstungsverordnung bestimmten Stellen.

2. Ausstattung eines neuen Schiffes im Sinne des Artikels 2 Buchstabe l oder eines vorhandenen Schiffes im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie

2.1 Die im Anhang A 1 der Richtlinie aufgeführte Ausrüstung darf bei sachgemäßer Aufstellung (Einbau), Instandhaltung und bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährden und die Meeresumwelt nicht beeinträchtigen.

2.2 Sie darf zur Ausstattung eines Schiffes nur verwendet werden, wenn sie

a) mit der Konformitätskennzeichnung nach Artikel 11 der Richtlinie versehen ist und ihr eine schriftliche EG-Konformitätserklärung nach Artikel 10 der Richtlinie beigefügt ist, wodurch der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß die Ausrüstung den Sicherheitsanforderungen der Nummer 2.1 sowie des Artikels 5 der Richtlinie entspricht und die vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren eingehalten sind, oder

b) den Bestimmungen der Richtlinie aus anderen Gründen genügt.

3. Prüfnormen

Für alle Gegenstände der Ausrüstung, für die in Anhang A.1 der Richtlinie sowohl IEC- als auch ETSI-Prüfnormen aufgeführt sind, gelten diese wahlweise. Der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter kann bestimmen, welche Prüfnormen angewandt werden sollen.

4. Funkfrequenzspektrum

In den Fällen des Artikels 8 Abs. 4, Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 und Artikels 15 Abs. 2 der Richtlinie bildet das Verlangen der Verwaltung, daß sich die Ausrüstung in bezug auf die Anforderungen betreffend das Funkfrequenzspektrum nicht nachteilig auswirkt, einen Teil des Genehmigungsverfahrens.

5. Ausstattung außerhalb der Gemeinschaft

Wenn für ein Schiff Ausrüstung in einem Hafen außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ersetzt werden soll, ohne daß es aus Zeit- und Kostengründen mit Ausrüstung der EG-Baumusterprüfung ausgestattet werden kann, sind die Voraussetzungen und das Verfahren des Artikels 16 der Richtlinie anzuwenden.

6. Instandsetzungen

6.1 Nach wesentlichen Instandsetzungsarbeiten, die eine nach der Richtlinie vorgeschriebene Ausrüstung betreffen, ist

a) die Überprüfung durch einen von der zuständigen Stelle anerkannten Betrieb,

b) bei Funkausrüstung eine außerordentliche Nachprüfung

zu veranlassen. Ausnahmen sind bei wichtigem Grund nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 zulässig.

6.2 In den Fällen der Nummer 6.1 Buchstabe a erteilt der Betrieb eine Prüfmarke im Sinne der Kennzeichnung nach § 8 Abs. 2 oder für Positionslaternen, Schallsignal- und Manövriersignalanlagen eine Bescheinigung, die an Bord mitzuführen ist.

7. Übergangsregelung

Im Anhang A.1 der Richtlinie aufgeführte Ausrüstung, die vor dem 1. Januar 1999 nach den in der Schiffssicherheitsverordnung und der Telekommunikationszulassungsverordnung geregelten Verfahren der Baumusterzulassung hergestellt wurde, darf innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht oder zur Ausstattung eines Schiffes verwendet werden.

8. Vorrangregelung

Der in Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie vorgesehene Vorrang gilt entsprechend für die Vorschriften über Schiffsausrüstung im Rahmen dieser Verordnung.



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A.II. Zur Richtlinie 98/18/EG des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe



A.II. Zur Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe

1. Wattfahrt

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1 Fahrgastschiffe in der Wattfahrt, die der Richtlinie 98/18/EG unterliegen und deren Einsatz innerhalb der Klasse D auf Fahrten in diesem Gebiet beschränkt ist, dürfen wegen der besonderen Bedingungen ihres Fahrtgebietes die Anforderungen der Vorschriften mit gleichwertigem Ersatz erfüllen.



1.1 Fahrgastschiffe in der Wattfahrt, die der Richtlinie 2009/45/EG unterliegen und deren Einsatz innerhalb der Klasse D auf Fahrten in diesem Gebiet beschränkt ist, dürfen wegen der besonderen Bedingungen ihres Fahrtgebietes die Anforderungen der Vorschriften mit gleichwertigem Ersatz erfüllen.

1.2 Als gleichwertiger Ersatz gelten alle Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder sonstige Vorkehrungen, wenn durch Erprobungen oder auf andere Weise anerkannt wurde, dass die betreffenden Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder der betreffende Typ oder die betreffende Vorkehrung mindestens ebenso wirksam wie die in diesen Vorschriften vorgeschriebenen sind.

1.3 Zur Konkretisierung des gleichwertigen Ersatzes erlässt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder in seinem Auftrag entweder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder die See-Berufsgenossenschaft, wenn erforderlich, Richtlinien.

1.4 Die Richtlinien werden im Verkehrsblatt bekannt gemacht (Besonderer Sicherheitsstandard für Fahrgastschiffe in der Wattfahrt, VkBl. 2006 S. 871). § 5 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 sind auf sie entsprechend anzuwenden.

1.5 Abschnitt A.II. Nr. 2 ist auf die Wattfahrt-Seegebiete entsprechend anzuwenden.

2. Karten der Seegebiete

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie stellt die Seegebiete für Inlandfahrten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o und des Artikels 4 der Richtlinie, in denen Fahrgastschiffe der Klassen B, C und D von Deutschland aus eingesetzt werden dürfen, jeweils kartographisch und in Koordinatenform dar und veröffentlicht diese Darstellungen im Internet. Es macht die Internet-Adresse in den Nachrichten für Seefahrer und dem Verkehrsblatt bekannt.

3. Lecksicherheit im Helgolandverkehr

Die im Verkehr nach und von der Insel Helgoland eingesetzten Fahrgastschiffe müssen - vorbehaltlich des Verfahrens nach Artikel 9 der Richtlinie - einen Unterteilungsfaktor F <= 0,5 aufweisen.



A.III. Zur Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe

Liste der Seegebiete

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erstellt im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie eine Liste der Seegebiete, die von Ro-Ro-Fahrgastschiffen im Linienverkehr von oder nach ihren Häfen durchfahren werden, und der entsprechenden Werte für die signifikanten Wellenhöhen in diesen Gebieten.

Es veröffentlicht die Liste auf ihrer Internetseite und macht die Fundstelle in den Nachrichten für Seefahrer und im Verkehrsblatt bekannt.



A.III.a. Zur Richtlinie 98/41/EG des Rates über die Registrierung der an Bord bestimmter Schiffe befindlichen Personen

1. Zuständige Stellen

1.1 Die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger ist mit Ausnahme von Fällen einer komplexen Schadenslage im Sinne von § 1 Abs. 4 der Bund/Küstenländer-Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos (VkBl. 2003 S. 31) zuständige Stelle im Sinne des Artikels 2, die für Such- und Rettungsmaßnahmen verantwortlich ist oder mit der Abwicklung nach einem Unfall befasst wird. In Fällen einer komplexen Schadenslage ist zuständige Stelle im Sinne des Artikels 2 das Havariekommando.

1.2 Die See-Berufsgenossenschaft ist zuständig für

a) die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen im Sinne des Artikels 6 Abs. 3 und des Artikels 9 Abs. 1 und 2,

b) die Genehmigung der gemäß Artikel 8 eingerichteten Registrierungssysteme sowie

c) die Durchführung von Stichproben im Sinne des Artikels 10 Satz 2 der Richtlinie.

2. Karten der Seegebiete

Abschnitt A.II. Nr. 1 ist auf Seegebiete im Sinne des Artikels 9 Abs. 4 der Richtlinie für Fahrten, die einen deutschen Hafen betreffen, entsprechend anzuwenden.



A.IV. Zur Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1 Fahrgastschiffe der Fahrgastschiffsklasse D im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EG Nr. L 144 S.1) sind von der Ausrüstungspflicht mit Schiffsdatenschreibern im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt II der Richtlinie ausgenommen; es sei denn, in einer Richtlinie nach § 6 Abs. 1 wird etwas anderes bestimmt.



1.1 Fahrgastschiffe der Fahrgastschiffsklasse D im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 161 vom 25.6.2009, S. 1) sind von der Ausrüstungspflicht mit Schiffsdatenschreibern im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt II der Richtlinie ausgenommen; es sei denn, in einer Richtlinie nach § 6 Abs. 1 wird etwas anderes bestimmt.

1.2 Nummer 1.1 gilt für Fahrgastschiffe der Fahrgastschiffsklassen B und C, sofern diese mit Datenaufzeichnungsgeräten ausgerüstet sind, die mindestens die amtlich bekannt gemachten Leistungsanforderungen für Datenaufzeichnungsgeräte in der Inlandfahrt vom 9. April 2003 (VkBl. 2003 S. 567) erfüllen, entsprechend.



B. Ergänzende Anforderungen zu § 6 des Schiffssicherheitsgesetzes



B.I. Amtliche Vermessung

1. Mitwirkung des Eigentümers

1.1 Der Eigentümer des Schiffes hat den mit der Vermessung beauftragten Personen die Durchführung ihres Auftrages zu ermöglichen, die benötigten Hilfsmittel bereitzustellen, die benötigten Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Das Schiff ist, soweit für die Vermessung erforderlich, in leerem, von Ballast und Ladung freien Zustand, nötigenfalls auf Land oder im Dock, bereitzustellen. Schiffsbehälter und Laderäume müssen leer, gereinigt und gasfrei sein. Auf Verlangen ist eine amtliche Bescheinigung über die Gasfreiheit vorzulegen.

1.2 Der Eigentümer ist verpflichtet, dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zu einem Schiff, für das ein Meßbrief oder eine Meßbescheinigung ausgestellt worden ist, unverzüglich

a) jede Veränderung der Abmessungen, des Fassungsvermögens oder der Nutzung einzelner vermessener Räume, der zugelassenen Anzahl der Fahrgäste, des erteilten Freibords oder des zugelassenen Tiefgangs sowie

b) einen Wechsel der Flagge

anzuzeigen.

2. Erneuerung von Schiffsmeßbriefen

Hat das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie vor Erteilung einer Genehmigung nach § 7 des Flaggenrechtsgesetzes einen Schiffsmeßbrief ausgestellt, so ist dieser innerhalb von drei Monaten, nachdem das Recht zur Führung der Bundesflagge wieder ausgeübt werden darf, zu erneuern, sofern er nicht durch eine wesentliche Veränderung im Sinne der Nummer 1.2 ungültig geworden ist.

3. Liegeplatz im Ausland

Hält sich das Schiff im Ausland auf, so zieht das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie eine andere geeignete Stelle im Ausland hinzu oder bedient sich der Hilfe des Germanischen Lloyds, wenn dies zur Kostenersparnis vertretbar ist.



B.II. Tagebücher

1. Seetagebücher

1.1 Seetagebücher sind das Schiffstagebuch und das Maschinentagebuch, bei Binnenschiffen wahlweise das Bordbuch und das Fahrtenbuch.

1.2 Als Nebenbücher können geführt werden

a) als Bestandteil des Schiffstagebuchs das Brückenbuch,

b) als Bestandteil des Maschinentagebuchs das Peilbuch und das Manöverbuch.

1.3 Die Seetagebücher sind an Bord mitzuführen. Eine Eintragungspflicht wird, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, durch Eintragung in das Schiffstagebuch erfüllt.

2. Maschinentagebuch

2.1 Für die Führung des Maschinentagebuchs ist neben dem Schiffsführer der Leiter der Maschinenanlage verantwortlich. Die Genannten können diese Aufgabe auf den wachhabenden nautischen oder technischen Offizier oder auf ein anderes geeignetes Besatzungsmitglied übertragen.

2.2 Dem Maschinentagebuch ist eine Beschreibung der Maschinenanlage beizufügen. Sie ist nach jedem Umbau der Maschinenanlage, der Dampfkesselanlage oder wesentlicher Anlageteile zu berichtigen.

2.3 Ein Maschinentagebuch braucht nicht geführt zu werden, wenn die Maschinenanlage des Schiffes nicht mit einem technischen Schiffsoffizier, der in dieser Eigenschaft angemustert worden ist, besetzt ist und keine Dampfkesselanlage im Sinne der Richtlinie für den Bau und die Ausrüstung von Schiffsdampfkesselanlagen unter deutscher Flagge vom 13. März 2002 (VkBl. 2002 S. 313, Anlagenband B 8129), in der jeweils geltenden Fassung, betrieben wird.

3. Form der Bücher

3.1 Seetagebücher sind auf ein Schiff auszustellen, dessen Name und Unterscheidungssignal in dem Buch bezeichnet werden.

3.2 Das Schiffstagebuch und das Maschinentagebuch müssen für jeden Kalendertag in Spalten eingeteilte, mit fortlaufenden Seitenzahlen versehene Seiten und in ausreichender Anzahl Leerseiten enthalten. Die Spalten sollen mit einer Überschrift auch in englischer Sprache versehen sein.

3.3 Maßnahmen und Tatsachen, die im Schiffsbetrieb, insbesondere bei Revierfahrten, häufig wiederkehren, können in Nebenbücher eingetragen werden. Im Schiffstagebuch und im Maschinentagebuch ist auf der ersten Seite einzutragen, welche Nebenbücher geführt werden.

3.4 In Seetagebücher einzutragende Tatbestände können ganz oder teilweise mit anderen Datenträgern erfaßt werden. Die Datenträger bedürfen bei vorgeschriebenen Seetagebüchern zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit mit Seetagebüchern der Zulassung durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder durch die von ihm bestimmte Stelle. Sie müssen die aufgezeichneten Daten, die für sich allein verständlich sein müssen, jederzeit lesbar wiedergeben können und ein nachträgliches Verändern oder Löschen der Aufzeichnungen erkennbar machen.

4. Eintragungen

4.1 Die Seetagebücher sind in deutsche Sprache oder in der an Bord verwendeten Arbeitssprache zu führen. Nicht allgemein gebräuchliche Abkürzungen oder Symbole sind zu erklären.

4.2 Die Eintragungen in die Seetagebücher sind nach der Bordzeit vorzunehmen.

4.3 Das Radieren und Unkenntlichmachen von Eintragungen in Seetagebüchern, das Entfernen von Seiten aus diesen Büchern sowie die Veränderung automatischer Aufzeichnungen sind nicht zulässig. Wird eine Eintragung gestrichen, muß das Gestrichene lesbar bleiben. Streichungen oder Zusätze sind mit Datum und Unterschrift zu bescheinigen.

4.4 Eintragungen in die Seetagebücher sind von den für die Eintragung Verantwortlichen zu unterschreiben. Eintragungen von Dritten auf Grund besonderer Rechtsvorschriften sind von diesen unter Angabe ihrer Befugnis zu unterschreiben.

5. Auswertung der Tagebücher

Der Schiffseigentümer hat durch Aufzeichnung nachzuweisen, daß und wann er in regelmäßigen Abständen, - hinsichtlich der Eintragungen, die keine frühzeitigen Maßnahmen erforderlich machen, sofern nicht anders bestimmt mindestens alle zwölf Monate -, den vollständigen aktuellen Inhalt der Tagebücher zur Kenntnis genommen hat.

6. Aufbewahrung

Seetagebücher sind, soweit nicht anders bestimmt, ab dem Tag der letzten Eintragung für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren. Dies gilt auch bei einem Verkauf des Schiffes vor Ablauf dieser Frist.

7. Veröffentlichung der eintragungspflichtigen Vorgänge

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder in seinem Auftrag die See-Berufsgenossenschaft veröffentlicht im Verkehrsblatt eine Liste der Einzelvorgänge, die nach den internationalen Regelungen oder sonstigen Rechtsvorschriften ausdrücklich im Seetagebuch eingetragen werden müssen.

8. Sondervorschriften für nicht eintragungspflichtige Schiffe

Auch auf Schiffen unter der Bundesflagge, die nicht im Schiffsregister eingetragen werden müssen, gelten für die Anwendung des § 6 Abs. 3 des Schiffssicherheitsgesetzes die Regeln guter Seemannschaft. Von den vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur die Nummern 3.1, 3.3 Satz 1 und Nummern 4 bis 6, und zwar mit folgenden Maßgaben:

8.1 Ein auf den Namen des Schiffes ausgestellter Aufzeichnungsträger gilt als Schiffstagebuch, wenn der Schiffsführer ihn mit dem Wort 'Logbuch-Aufzeichnungen' oder einer entsprechenden Benennung gekennzeichnet hat.

8.2 Vorbehaltlich anderer besonderer Vorschriften genügt es, wenn Dritte den erforderlichen Inhalt zusammenhängend ohne weiteres dem an Bord mitgeführten Schiffstagebuch entnehmen können.



C. Vorschriften neben den allgemein anerkannten völkerrechtlichen Regeln und Normen für Schiffe unter der Bundesflagge



C.I. SOLAS



C.I.1. (Vgl. Kapitel II-1, II-2 und III der Anlage zu SOLAS)

Schiffe mit frühem Baujahr

1. Soweit nicht das SOLAS-Übereinkommen oder das Stockholm-Übereinkommen von 1996 (BGBl. 1997 II S. 540) oder diese Verordnung ausdrücklich Regelungen für den Umbau vorhandener Schiffe vorsehen, brauchen Schiffe, deren Kiel vor dem Inkrafttreten der 1981 beschlossenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 (1. September 1984) gelegt worden ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand befunden haben, nicht den Anforderungen der Kapitel II-1, II-2 und III der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen zu entsprechen, wenn dies einen Umbau erfordern würde.

2. In diesem Fall müssen

a) Schiffe, deren Kiel in der Zeit vom 25. Mai 1980 bis zum 31. August 1984 gelegt worden ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand befunden haben, den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem SOLAS-Übereinkommen sowie aus der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1984 (BGBl. I S. 1089) ergeben;

b) Schiffe, deren Kiel vor dem 25. Mai 1980 gelegt worden ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand befunden haben, den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem Internationalen Übereinkommen von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See - Anlage A zum Gesetz vom 6. Mai 1965 (BGBl. 1965 II S. 465), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Juli 1974 (BGBl. 1974 II S. 1009), - sowie aus der Schiffssicherheitsverordnung vom 9. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1933), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. November 1979 (BGBl. I S. 1912), ergeben.



C.I.2. (Vgl. Kapitel II-2 der Anlage zu SOLAS sowie den Internationalen Code für Brand-Sicherheitssysteme (FSS-Code))

Brandschutzausrüstung (vgl. Regel II-2/10.10.1)

Jede persönliche Ausrüstung ist durch ein Brecheisen zu ergänzen. Für Notfälle ist sicherzustellen, dass mindestens eine tragbare elektrische Bohrmaschine (Mindestbohrdurchmesser in Stahl 10 Millimeter) oder eine Winkelschleifmaschine (Trennscheibe) vorhanden ist. Das Anschlusskabel einer Bohrmaschine oder Winkelschleifmaschine muss mindestens 10 Meter lang sein.



C.I.3. (Vgl. Kapitel III, IV und V der Anlage zu SOLAS: Schiffsausrüstung)

1. Ausrüstung nach Anhang A.2 der Richtlinie 96/98/EG

1.1 Auf im Anhang A.2 der Richtlinie 96/98/EG des Rates aufgeführte Schiffsausrüstung, mit der ein Schiff ausgestattet wird, finden die einschlägigen in der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2217), geändert durch die Verordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1431), enthaltenen Verfahrensvorschriften über die Baumusterzulassung Anwendung.

1.2 Ausrüstung im Sinne der Nummer 1.1 darf nur verwendet werden, wenn sie mit der Baumusternummer der zuständigen Stelle gekennzeichnet ist.

1.3 Die Nummern 1 und 6 im Abschnitt A.I. dieser Anlage und Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 96/98/EG sind auf die Ausrüstung im Sinne der Nummer 1.1 entsprechend anzuwenden.

2. Antragsprinzip

Für Zulassungen, Genehmigungen, Prüfungen und Regulierungen ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.

3. Rettungsmittel

3.1 (Regel III/32.3.2) Frachtschiffe, die mit offenen Rettungsbooten ausgerüstet sind oder eine Ausrüstung nach Regel III/31.1.3 mitführen, müssen mindestens einen Überlebensanzug für jede an Bord befindliche Person mitführen. Frachtschiffe, die mit vollständig geschlossenen Rettungsbooten ausgerüstet sind, müssen für jedes an Bord befindliche Rettungsboot mindestens drei Überlebensanzüge mitführen.

3.2 (Regel III/32.3.3) Frachtschiffe, die mit Rettungsflößen und Bereitschaftsbooten nach Regel III/31.1.3 ausgerüstet sind, müssen mindestens einen Überlebensanzug für jede an Bord befindliche Person mitführen. Dies gilt nicht für Frachtschiffe, die ständig in einem warmen Klima eingesetzt sind, in dem nach Auffassung der See-Berufsgenossenschaft Überlebensanzüge unnötig sind.

4. Alarmanlagen

4.1 (Regel III/6.4.2 in Verbindung mit Absatz 7.2.1 des LSA-Codes) Zusätzlich zu dem Signal zum Sammeln bei den Sammelplätzen muß mit dem Generalalarmsystem das Signal zum Verlassen des Schiffes, bestehend aus einem fortlaufend gegebenen kurzen und langen Ton, gegeben werden können.

4.2 Schiffe, deren Kiel nach dem 1. Januar 1988 gelegt worden ist, müssen mit einer fest eingebauten Wachalarmanlage ausgerüstet sein.

5. Schiffsdatenschreiber

5.1 (Regel V/18.8) Auf Schiffen eingebaute ausrüstungspflichtige und zulassungspflichtige Schiffsdatenschreiber-Systeme sind einschließlich sämtlicher Sensoren einer jährlichen Leistungsprüfung zu unterziehen. Die Prüfung ist von einer vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie anerkannten Prüf- oder Kundendiensteinrichtung durchführen zu lassen.

5.2 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann auf Antrag Prüfungen durch nicht zugelassene Stellen im Ausland anerkennen. Dem Antrag sind die von der Prüfstelle angefertigten Protokolle und Prüfbescheinigungen oder -zeugnisse beizufügen.



C.I.4. Zu Kapitel V der Anlage zu SOLAS

1. Einzelheiten der Einhaltung für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl unter 150 BRZ

1.1 Für Schiffe - ausgenommen Sportboote - mit einer Bruttoraumzahl unter 150 gelten die Regeln V/15, 17, 18, 20 bis 26 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen in der jeweils gültigen Fassung, es sei denn, dass deren Anwendung in einer Richtlinie nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung oder in einer in Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten Gemeinschaftsrichtlinie oder in einer Verordnung der Gemeinschaft ausgeschlossen oder beschränkt wird. Regel V/19 gilt uneingeschränkt.

1.2 Für Sportboote mit einer Bruttoraumzahl unter 150 gilt:

Auf große Sportboote im Sinne des § 2 Nr. 2 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457) ist Regel V/18 nur anzuwenden, soweit ihre Anwendung in dieser Verordnung, einer Richtlinie nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung oder in einer in Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten Gemeinschaftsrichtlinie oder in einer Verordnung der Gemeinschaft vorgesehen ist.

Für kleine Sportboote im Sinne des § 2 Nr. 3 der See-Sportbootverordnung gilt dies für die Anwendung der Regeln V/17, 18 und 19.

2. Anforderungen an die Navigationsausrüstung von Sportbooten

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Auf großen Sportbooten im Sinne des § 2 Nr. 2 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457) mit einer Bruttoraumzahl unter 150, die ausschließlich nicht gewerbsmäßig für Sport- und Freizeitzwecke genutzt werden, ist für die mitgeführte Navigationsausrüstung nach den Nummern 2.1.1, 2.1.4, 2.1.5 und 2.1.7 der Regel V/19 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen die Regel V/18 anzuwenden. Die Navigationsausrüstung nach Nummer 2.1.1 muss mindestens den Anforderungen an einen ordnungsgemäß kompensierten Kompass genügen, der nach dem Internationalen Rettungsmittel-(LSA)-Code (BAnz. Nr. 118a vom 1. Juli 1998) für Rettungs- und Bereitschaftsboote geeignet ist. Ist ein Sportboot mit einem Gerät des weltweiten Automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS) ausgerüstet, obwohl es nicht der Ausrüstungspflicht nach Regel V/19 Abs. 2.4 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen unterliegt, muss das Gerät auf der Grundlage eines Konformitätsbewertungsverfahrens nach Maßgabe der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EG Nr. L 144 S. 1) zugelassen sein oder über eine Zulassung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie verfügen. Entsprechende Zulassungsvoraussetzungen werden vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erlassen und im Verkehrsblatt bekannt gemacht.



Auf großen Sportbooten im Sinne des § 2 Nr. 2 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457) mit einer Bruttoraumzahl unter 150, die ausschließlich nicht gewerbsmäßig für Sport- und Freizeitzwecke genutzt werden, ist für die mitgeführte Navigationsausrüstung nach den Nummern 2.1.1, 2.1.4, 2.1.5 und 2.1.7 der Regel V/19 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen die Regel V/18 anzuwenden. Die Navigationsausrüstung nach Nummer 2.1.1 muss mindestens den Anforderungen an einen ordnungsgemäß kompensierten Kompass genügen, der nach dem Internationalen Rettungsmittel-(LSA)-Code (BAnz. Nr. 118a vom 1. Juli 1998) für Rettungs- und Bereitschaftsboote geeignet ist. Ist ein Sportboot mit einem Gerät des weltweiten Automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS) ausgerüstet, obwohl es nicht der Ausrüstungspflicht nach Regel V/19 Abs. 2.4 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen unterliegt, muss das Gerät auf der Grundlage eines Konformitätsbewertungsverfahrens nach Maßgabe der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 161 vom 25.6.2009, S. 1) zugelassen sein oder über eine Zulassung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie verfügen. Entsprechende Zulassungsvoraussetzungen werden vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erlassen und im Verkehrsblatt bekannt gemacht.

3. Amtliche nautische Veröffentlichungen

(Regel 2 Abs. 2, Regel 19 Abs. 2.1.4, Regel 27)

Bei Schiffen, die nicht Sportboote im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung-See sind, müssen hinsichtlich der Seekarten, Seebücher und anderen nautischen Veröffentlichungen jeweils die neuesten amtlichen Ausgaben des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie in digitaler oder gedruckter Form oder eine entsprechende Ausgabe eines hydrographischen Dienstes eines anderen Staates oder der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation mitgeführt werden. Neueste Ausgaben der amtlichen Seekarten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie sind die in dem in den Nachrichten für Seefahrer veröffentlichten Verzeichnis des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie aufgeführten digitalen und gedruckten Seekarten, für die in den Nachrichten für Seefahrer Berichtigungen veröffentlicht werden oder ein amtlicher digitaler Berichtigungsdienst besteht und die in dem Zeitpunkt, in dem sie in Verkehr gebracht werden, mittels eines Aufdrucks oder einer elektronischen Signatur als auf den neuesten Stand berichtigt ausgewiesen sind. Amtliche Seebücher des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie sind die in dem Verzeichnis des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie aufgeführten gedruckten und digitalen Bücher, für die in den Nachrichten für Seefahrer Berichtigungen veröffentlicht werden oder ein amtlicher digitaler Berichtigungsdienst besteht, wie Seehandbücher, Leuchtfeuerverzeichnisse, das Handbuch Nautischer Funkdienst, die Revierfunkdienste, Nautisches Jahrbuch, Gezeitentafeln, das Handbuch für Brücke und Kartenhaus, die IMO-Standardredewendungen, das International Aeronautical and Maritime Search and Rescue Manual (IAMSAR-Manual), Volume III (IMO-Verkaufsnummer IMO-962E; das Manual kann über die Vertriebsstellen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie oder über die IMO Publications Section bezogen werden), der Vessel Traffic Services Guide (zu beziehen über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie), das Handbuch Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und ferner sonstige vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung als solche bestimmte Bücher.



C.I.5. Zu Kapitel VI der Anlage zu SOLAS

Güter in Containern, Landfahrzeugen und Ladungseinheiten dürfen zur Beförderung auf Seeschiffen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur übergeben werden, wenn den Beförderungspapieren eine Ladungsbescheinigung beigefügt ist, in der neben den richtigen und vollständigen Angaben über Art, Gewicht und Eigenschaften der Ladung gemäß Regel 2 bescheinigt wird, daß die Ladung entsprechend den IMO/ILO/UN ECE-Richtlinie für das Packen von Beförderungseinheiten '(CTUs) (CTU-Packrichtlinien) (VkBl. 1999 S. 164 und Anlagenband B 8087) gepackt und gesichert ist, und wenn die Ladungsbescheinigung dem Schiffsführer vor dem Auslaufen übergeben worden ist.



C.I.6. (Zu Kapitel IX der Anlage zu SOLAS)

1. Internationale Richtlinien für die Verwaltung

Die Verwaltung legt bei ihrer Tätigkeit im Sinne des Kapitels IX die durch Entschl. A.913(22) der IMO beschlossenen Richtlinien (VkBl. 2002 S. 681) zugrunde.

2. Durchführung der Prüfungen (Audits)

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2.1 Der Antragsteller kann eine Organisation, die nach der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 94/57/EG anerkannt ist, mit der Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen beauftragen, wenn zwischen ihr und der Verwaltung ein Auftragsverhältnis geregelt ist. Die Organisation führt diese Prüfung nach Unterrichtung der See-Berufsgenossenschaft eigenständig und in eigener Verantwortung durch.



2.1 Der Antragsteller kann eine Organisation, die nach der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 391/2009 anerkannt ist, mit der Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen beauftragen, wenn zwischen ihr und der Verwaltung ein Auftragsverhältnis geregelt ist. Die Organisation führt diese Prüfung nach Unterrichtung der See-Berufsgenossenschaft eigenständig und in eigener Verantwortung durch.

2.2 Die Prüfungen für die in Kapitel IX Regel 2.1 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Rates vom 15. Februar 2006 über Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates (ABl. EU Nr. L 64 S. 1) genannten Schiffe sowie der dazugehörigen Unternehmen werden in Absprache mit der See-Berufsgenossenschaft, die sich an ihnen beteiligen kann, durchgeführt.

3. Auftragsverhältnis mit der See-Berufsgenossenschaft

3.1 Auf das Auftragsverhältnis sind die Vorschriften der in Nummer 2.1 genannten Richtlinie und des Teils B der Anlage 2 über Auftragsverhältnisse bei der Schiffsbesichtigung entsprechend anzuwenden.

3.2 Um das Auftragsverhältnis mit der See-Berufsgenossenschaft zu regeln, muß die anerkannte Organisation auch folgende Sicherheitsvoraussetzungen erfüllen:

a) Sie entspricht den Richtlinien der Entschl. A.913(22) der IMO in der jeweils geltenden Fassung.

b) Sie unterhält im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine örtliche Vertretung.

4. Besondere Anforderungen an Unternehmen, die Ro-Ro-Fahrgastschiffe oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge betreiben

Die Anforderungen nach Kapitel IX der Anlage zu SOLAS umfassen auch die Anforderungen, denen die Unternehmen im Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr im Rahmen der Überprüfungen und Besichtigungen seitens des Aufnahmestaats auf Grund dieser Richtlinie zu genügen haben.



C.I.7. (Zu Kapitel XI-1 der Anlage zu SOLAS)

Schiffsidentifikationsnummer

(Regel XI-1.3) Das Schiff erhält die Schiffsidentifikationsnummer im Zusammenhang mit der vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie vorgenommenen Erteilung der Vermessungsbescheinigungen.



C.II. Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966

1. Änderungen des Übereinkommens von 1966

Ergänzend zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 sind die Änderungen vom 12. Oktober 1971, 12. November 1975 und 15. November 1979 (BGBl. 1981 II S. 98) sowie das Protokoll von 1988 (BGBl. 1994 II S. 2457), das auch die Änderung von 1983 (Entschl. A.513(13)) umfaßt, anzuwenden.

2. Schiffe mit frühem Baujahr

Vorhandene Schiffe im Sinne des Artikels 2 Nr. 7 des Übereinkommens von 1966 müssen, wenn sie die Anforderungen für neue Schiffe nicht voll erfüllen, den entsprechenden geringeren Anforderungen für neue Schiffe in der Auslandsfahrt nach Anhang I der Verordnung über den Freibord der Kauffahrteischiffe in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9512-1, veröffentlichten bereinigten Fassung genügen. Bei größeren Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen und Ergänzungen sind die Regeln der Anlage I des Übereinkommens von 1966 für das ganze Schiff zu erfüllen.



C.III. Kapitel VIII ('Wachdienst') der Anlage zum STCW-Übereinkommen

Durchführung von Erprobungen

Die See-Berufsgenossenschaft kann auf schriftlichen Antrag im Einzelfall Erprobungen im Sinne der Regel I/13 der Anlage zum STCW-Übereinkommen zulassen und nach positivem Abschluß der Erprobung die zum Betrieb erforderlichen Genehmigungen erteilen.



D. Besondere Anforderungen für den Betrieb von Schiffen unter ausländischer Flagge



D.I. Anforderungen in Bezug auf Schiffe, die in einem deutschen Schiffsregister eingetragen sind

1. Allgemein anerkannte internationale Vorschriften

Der Eigentümer eines in einem deutschen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiffes, der Deutscher mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes im Sinne des § 1 des Flaggenrechtsgesetzes ist, darf dieses Schiff in der Seefahrt unter ausländischer Flagge nur betreiben, wenn

a) der Flaggenstaat Vertragspartei der in Abschnitt A Ziffer I bis III und VI der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten im Völkerrecht allgemein anerkannten internationalen Übereinkommen ist und

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b) das Schiff mit Wirkung mindestens für den Zeitraum dieses Betriebes von einer Klassifikationsgesellschaft besichtigt wird, die nach Maßgabe der Richtlinie 94/57/EG in der jeweils geltenden Fassung anerkannt ist.



b) das Schiff mit Wirkung mindestens für den Zeitraum dieses Betriebes von einer Klassifikationsgesellschaft besichtigt wird, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 in der jeweils geltenden Fassung anerkannt ist.

2. Allgemein anerkannte internationale Verfahren der Seesicherheit

Der Eigentümer eines in der Seefahrt unter ausländischer Flagge betriebenen Schiffes, das im deutschen Schiffsregister eingetragen ist, stellt sicher, dass der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung schaden- oder gefahrverursachende Vorkommnisse, die das Schiff betreffen, unverzüglich in gleichem Umfang und in gleicher Weise gemeldet werden, wie dies nach § 7 der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1417) in der jeweils geltenden Fassung für Schiffe unter der Bundesflagge vorgesehen ist.



D.II. Anforderungen in Bezug auf bestimmte im Linienverkehr betriebene Ro-Ro-Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge

Für den Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, die im Linienverkehr von oder nach einem deutschen Hafen unter ausländischer Flagge eingesetzt werden,

a) muss der Betreiber gegenüber der See-Berufsgenossenschaft unwiderruflich seine Einwilligung erklären, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nach dem Gemeinschaftsrecht ein begründetes Interesse hieran haben, die Untersuchung eines Unfalls oder Vorkommnisses auf See gemäß dem IMO-Code für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See leiten, an dieser in vollem Umfang teilnehmen oder hierbei mitarbeiten können und dass ihnen Zugang zu den aus dem Schiffsdatenschreiber ihrer an diesem Unfall oder Vorkommnis beteiligten Fahrgastschiffe oder Fahrzeuge gewonnenen Daten gewährt wird;

b) muss der Eigentümer die Anforderungen der Textziffer D.I.2 entsprechend einhalten.



D.III. Anforderungen in Bezug auf Schiffe, die Küstenschifffahrt betreiben oder gewerblich eingesetzt sind

1. Gleichwertiges Schutzniveau

1.1 Soll ein Schiff Küstenschifffahrt im Sinne der Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555) betreiben oder ist es auf Seeschifffahrtsstraßen oder im seewärts angrenzenden Bereich des deutschen Küstenmeeres gewerblich eingesetzt, muss es vorbehaltlich des § 9 Abs. 6 grundsätzlich den Anforderungen im Sinne dieser Verordnung genügen, die für Schiffe gleicher Art und Verwendung für den Betrieb unter der Bundesflagge vorgesehen sind.

1.2 Soweit nicht anders vorgesehen, genügen diese Schiffe den Anforderungen nach dieser Verordnung, wenn das geforderte Schutzniveau, insbesondere die Sicherheit und die Abwehr von Gefahren für das Wasser, auf gleichwertige Weise gewährleistet wird.

2. Seesicherheits-Untersuchung

Für den Betrieb von Schiffen in der deutschen Küstenschifffahrt sind die Anforderungen der Textziffer D.I.2 entsprechend einzuhalten.

3. Besatzung Schiffsführer von ausländischen Schiffen in der Küstenschifffahrt, die dem STCW-Übereinkommen nicht unterliegen, müssen Inhaber gültiger ausländischer Befähigungszeugnisse sein, die den Anforderungen entsprechen, die für das Führen von Schiffen gleicher Art und Verwendung für den Betrieb unter der Bundesflagge vorgesehen sind.



E. Verweisung auf technische Regelwerke

Soweit in oder auf Grund dieser Verordnung auf DIN-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth-Verlag GmbH, 10722 Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.



Anlage 2 (zu § 9) Schiffszeugnisse und -bescheinigungen, Schiffsbesichtigungen


A. Schiffszeugnisse und -bescheinigungen

1. Ausstellung oder Verlängerung der Geltungsdauer

Von der Bundesverkehrsverwaltung werden für Schiffe, die die Bundesflagge führen, die folgenden Schiffszeugnisse und Bescheinigungen, einzelne Bescheinigungen auch für Schiffe, die eine ausländische Flagge führen, ausgestellt oder in ihrer Geltungsdauer verlängert:



Zeugnisse/Bescheinigungen | ausstellende Stelle

(I). | Zeugnisse/Bescheinigungen im Rahmen von SOLAS |

(1.) | Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe nach SOLAS Regel I/12 | See-BG

(2.) | Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12 | See-BG

(3.) | Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12 | See-BG

(4.) | Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12 | See-BG

(5.) | Ausnahmezeugnis (SOLAS) nach SOLAS Regel I/12 | See-BG

(6.) | Bescheinigung nach SOLAS Regel II-2/19.4 | See-BG

(7.) | Dokument über die für einen sicheren Schiffsbetrieb erforderliche Mindestbesatzung nach SOLAS Regel V/14.2 | See-BG

(8.) | Genehmigung für Getreidetransporte nach SOLAS Regel VI/9 in Verbindung mit dem Internationalen Getreide-Code | See-BG

(9.) | Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC) nach SOLAS Regel VII/10 in Verbindung mit I/12 | See-BG

(10.) | Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC) nach SOLAS Regel VII/13 in Verbindung mit Regel I/12 | See-BG

(11.) | (a) Dokument über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften (DOC) nach den SOLAS Regeln IX/4.1 und 4.2 (Internationales Schiffssicherheitsmanagement - ISM) | See-BG

| (b) Vorläufiges Dokument über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften | See-BG

(12.) | (a) Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMC) nach SOLAS Regel IX/4.3 in Verbindung mit Regel I/12 (ISM) | See-BG

| (b) Vorläufiges Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen | See-BG

(13.) | (a) Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nach SOLAS Regel X/3 | See-BG

| (b) Bescheinigung über die Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen nach Abschnitt 1.9 des Hochgeschwindigkeits(HSC)-Codes in Verbindung mit SOLAS Regel X/3 | See-BG

(13a.) | Internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes nach Teil A Abschnitt 19.2 des ISPS-Codes | BSH

(II). | Zeugnisse/Bescheinigungen nach MARPOL 1973/78, soweit international in Kraft |

(14.) | Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung nach MARPOL Anlage I Regel 6 | See-BG

(15.) | Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut nach MARPOL Anlage II Regel 9 | See-BG

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(15a.) | Bescheinigung über eine dreiseitige Vereinbarung nach MARPOL Anlage II Regel 6 Absatz 4 | See-BG

(16.) | Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut nach MARPOL Anlage II Regel 11 in Verbindung mit Nummer 1.6.4 des in Nummer II.2 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten BCH-Codes | See-BG

(17.) | Internationales Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe (IAPP-Zeugnis) nach MARPOL Anlage VI Regeln 6 und 8 | See-BG

(18.) | Internationales Motorenzeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung (EIAPP-Zeugnis) nach Kapitel 2 der Technischen Vorschrift über die Kontrolle der Stickstoffoxid-Emissionen aus Schiffsdieselmotoren in Verbindung mit MARPOL Anlage VI Regel 13 | See-BG

(III). | Zeugnisse nach dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 |

(19.) | Internationales Freibordzeugnis nach den Artikeln 3 und 16 Abs. 1 des Übereinkommens | See-BG

(20.) | Internationales Freibord-Ausnahmezeugnis nach den Artikeln 3 und 16 Abs. 2 des Übereinkommens | See-BG

(IV). | Bescheinigung nach dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 |

(21.) | Internationaler Schiffsmeßbrief (1969) nach Artikel 7 des Übereinkommens | BSH

(V). | Bescheinigung nach der Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr (ABl. EG Nr. L 34 S. 1) |

(22.) | Konformitätszeugnis, Ausrüstungsverzeichnis und Ausnahmezeugnis nach Artikel 6 der Richtlinie | See-BG,
BSH

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(VI). | Zeugnisse und Bescheinigungen nach der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EG Nr. L 144 S. 1) |

(23.) | a) Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe nach Artikel 11 Abs. 1 und 2 der Richtlinie | See-BG

| b) Sicherheitszeugnis und Erlaubnisschein für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nach Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie | See-BG

| c) Bau- und Ausrüstungszeugnis für Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb sowie Erlaubnisschein zum Betrieb von Fahrzeugen mit dynamischem Auftrieb nach Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie | See-BG



(VI). | Zeugnisse und Bescheinigungen nach der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 161 vom 25.6. 2009, S. 1) |

(23.) | a) Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie | See-BG

| b) Sicherheitszeugnis und Erlaubnisschein für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nach Artikel 13 Abs. 3 der Richtlinie | See-BG

| c) Bau- und Ausrüstungszeugnis für Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb sowie Erlaubnisschein zum Betrieb von Fahrzeugen mit dynamischem Auftrieb nach Artikel 13 Abs. 3 der Richtlinie | See-BG

(VII). | Sonstige Zeugnisse und Bescheinigungen |

(24.) | a) Schiffssicherheitszeugnis nach § 9 Abs. 3 | See-BG

| b) Bescheinigung nach § 9 Abs. 5 | Zentralstelle
Schiffsuntersuchungs-
kommission/
Schiffseichamt

| c) Prüfbescheinigung nach § 9 Abs. 4 | BSH, See-BG

| d) Bescheinigung nach § 9 Abs. 6 Satz 1 | See-BG

(25.) | a) Bescheinigung der amtlichen Vermessung (Meßbrief) | BSH

| b) Meßbescheinigung (auf sechs Monate befristet) | BSH

(26.) | Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser (1973) nach MARPOL Anlage IV Regeln 4 bis 7 | See-BG

(27.) | Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut in Verbindung mit Nummer 1.6.4 des GC-Codes | See-BG

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(27.) | a) Internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen (ABl. EU Nr. L 115 S. 1) | See-BG



(27.) | a) Internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem (IAFS-Zeugnis) nach

aa)
Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen (ABl. L 115 vom 9.5.2003, S. 1),

bb) Anlage 4 Regel 2 des AFS-Übereinkommens (BGBl. 2008 II S. 520) einschließlich Spezifikation des Bewuchsschutzsystems
| See-BG

(28.) | Vorbehaltlich Nummer (22.) sonstige Zeugnisse und Bescheinigungen nach der Schiffssicherheitsverordnung in einer Fassung vor dem 1. Oktober 1998 sowie Verlängerungen von Zeugnissen und Bescheinigungen, die auf Grund von inzwischen außer Kraft getretenen Vorschriften erteilt wurden | BSH, See-BG.


2. Harmonisiertes System der Besichtigung und Zeugniserteilung

Abschnitt B Ziffer VII der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz wird auf schriftlichen Antrag auf das Schiffssicherheitszeugnis nach § 9 Abs. 3 entsprechend angewendet.

3. Muster der Zeugnisse

Die zuständige Behörde bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Muster der genannten Zeugnisse und sonstiger Bescheinigungen, soweit sie nicht anderweitig verbindlich festgelegt sind, und macht sie im Verkehrsblatt bekannt.

4. Eintragungen

4.1 Reicht bei einem Frachtschiff die Festigkeit des Schiffskörpers nur für einen begrenzten Fahrtbereich aus, so ist dies in einem mit dem Sicherheitszeugnis zu verbindenden Anhang einzutragen.

4.2 Auflagen bei der Anwendung des § 7 oder § 9 werden in einen mit dem entsprechenden Zeugnis zu verbindenden Anhang eingetragen.

4.3 Die einschlägigen Vorschriften über die Erteilung der Zeugnisse gelten entsprechend für Eintragungen in die Zeugnisse.

5. Probefahrten

Auf Probefahrten in den inneren deutschen Gewässern und im deutschen Küstenmeer können erforderliche Zeugnisse durch eine Probefahrtbescheinigung der See-Berufsgenossenschaft ersetzt werden.

6. Ersatzausfertigung

Ist ein Zeugnis oder eine Bescheinigung unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, daß sie verlorengegangen sind, stellt die zuständige Behörde eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist.

7. Rückgabe von Bescheinigungen

Der Eigentümer eines Schiffes hat ungültige oder verlorene und nach Neuausstellung wiedergefundene Schiffszeugnisse und -bescheinigungen unverzüglich an die Ausstellungsbehörde zurückzugeben.

8. Versicherung an Eides Statt

Die zuständige Behörde ist befugt, für die Glaubhaftmachung von Angaben zum Zeugnis oder zur Bescheinigung oder zu deren Verlust eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen.



B. Zur Zeugniserteilung für Schiffe, die die Bundesflagge führen, erforderliche Besichtigungen von Schiffen (zu § 9 Abs. 2)

1. Zuständige Behörde

1.1 Die für Besichtigungen von Schiffen zuständige Verwaltungsbehörde ist die See-Berufsgenossenschaft.

1.2 Die für die Überprüfung (Prüfung vor Verwendung an Bord und Erstbesichtigung, Wiederholungsprüfungen, Stichprüfungen) zulassungs- oder genehmigungspflichtiger Navigations- und Funkausrüstung auf Schiffen zuständige Verwaltungsbehörde ist vorbehaltlich des § 7 Abs. 2 dieser Verordnung das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie. Abschnitt A.I. Nr. 1.2 der Anlage 1 findet entsprechende Anwendung.

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1.3 Für die Aufgaben, die der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der Richtlinie 94/57/EG obliegen, ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zuständig, soweit in Nummer 3.2 nichts anderes bestimmt ist.



1.3 Für die Aufgaben, die der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der Richtlinie 2009/15/EG und Verordnung (EG) Nr. 391/2009 obliegen, ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zuständig, soweit in Nummer 3.2 nichts anderes bestimmt ist.

1.4 (weggefallen)

2. Harmonisiertes System

Soweit Zeugnisse nach dem Harmonisierten System auszustellen sind, sind die Vorschriften für dieses System auch auf die hierfür erforderlichen Besichtigungen anzuwenden.

3. Anerkannte Klassifikationsgesellschaften

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3.1 Der Antragsteller kann eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft, mit der ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 6 Abs. 2 der Richtlinie 94/57/EG begründet worden ist, mit der Durchführung der Besichtigungen beauftragen, die für die Erteilung der in Abschnitt A. Nr. 1. (1) bis (5), (9) und (10), (13), (14) bis (20), (22), (26) und (27)a) dieser Anlage genannten Zeugnisse erforderlich sind. Anerkannte Klassifikationsgesellschaften sind die anerkannten Organisationen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der Richtlinie 94/57/EG. Soweit für die Erteilung der in Satz 1 genannten Zeugnisse erforderlich, können sich die Besichtigungen auch auf Ausrüstungsgegenstände erstrecken, die keiner besonderen Zulassung unterliegen. Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft führt die genannten Besichtigungen eigenständig und in eigener Verantwortung durch.



3.1 Der Antragsteller kann eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft, mit der ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist, mit der Durchführung der Besichtigungen beauftragen, die für die Erteilung der in Abschnitt A. Nr. 1. (1) bis (5), (9) und (10), (13), (14) bis (20), (22), (26) und (27)a) dieser Anlage genannten Zeugnisse erforderlich sind. Anerkannte Klassifikationsgesellschaften sind die anerkannten Organisationen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Richtlinie 2009/15/EG. Soweit für die Erteilung der in Satz 1 genannten Zeugnisse erforderlich, können sich die Besichtigungen auch auf Ausrüstungsgegenstände erstrecken, die keiner besonderen Zulassung unterliegen. Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft führt die genannten Besichtigungen eigenständig und in eigener Verantwortung durch.

3.2 Für das Auftragsverhältnis mit einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gilt Folgendes:

a) Die See-Berufsgenossenschaft und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie schließen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe der §§ 1, 5 und 6 des Seeaufgabengesetzes in Verbindung mit Abschnitt A dieser Anlage mit der anerkannten Klassifikationsgesellschaft eine schriftliche Vereinbarung, die die Aufgabenwahrnehmung im Rahmen des Auftragsverhältnisses regelt. Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Die Vereinbarung kann zusätzlich in englischer Sprache geschlossen werden; die Fassung in deutscher Sprache ist maßgebend.

b) Die Wahrnehmung der von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft im Rahmen des Auftragsverhältnisses übernommenen Aufgaben wird regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, von der See-Berufsgenossenschaft oder dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie überwacht. Für die der See-Berufsgenossenschaft dadurch entstehenden Kosten gilt § 6 Abs. 5 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes.

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c) Die See-Berufsgenossenschaft kann sich jederzeit - auch ohne vorherige Anmeldung - vergewissern, daß die anerkannte Klassifikationsgesellschaft die im Anhang der Richtlinie 94/57/EG vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt.

d) Die nach § 1 Nr. 12 des Seeaufgabengesetzes und insbesondere für eine Schiffsbestandsdatei erforderlichen Schiffsdaten sowie die in Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 94/57/EG genannten sachdienlichen Angaben über den Klassenwechsel oder die Ausklassifizierung von Schiffen sind dem nach § 5 Abs. 1 Nr. 4a des Seeaufgabengesetzes zuständigen Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zu übermitteln.



c) Die See-Berufsgenossenschaft kann sich jederzeit - auch ohne vorherige Anmeldung - vergewissern, daß die anerkannte Klassifikationsgesellschaft die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt.

d) Die nach § 1 Nr. 12 des Seeaufgabengesetzes und insbesondere für eine Schiffsbestandsdatei erforderlichen Schiffsdaten sowie die in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 genannten sachdienlichen Angaben über den Klassenwechsel oder die Ausklassifizierung von Schiffen sind dem nach § 5 Abs. 1 Nr. 4a des Seeaufgabengesetzes zuständigen Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zu übermitteln.

e) Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft muß als Sicherheitsvoraussetzung für die Schiffsbesichtigungen nach diesem Abschnitt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine örtliche Vertretung unterhalten.

f) Geschäftliche Verbindungen zu einem Schiffseigner im Sinne von Abschnitt A Nr. 6 des Anhangs der Richtlinie sind nicht die mit der privatrechtlichen Tätigkeit der Klassifikationsgesellschaft im Rahmen der Klassifikation von Schiffen normalerweise verbundenen Rechtsbeziehungen.

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3.3 Die Begründung eines Auftragsverhältnisses im Sinne des Artikels 6 Abs. 2 der Richtlinie 94/57/EG mit Klassifikationsgesellschaften, die ihre Niederlassung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe k der Richtlinie 94/57/EG nicht im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben, bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Zustimmung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Staat, in dem die Gesellschaft ihre Niederlassung hat, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auch die in der Europäischen Union niedergelassenen anerkannten Klassifikationsgesellschaften anerkennt und deren Tätigkeit ohne Diskriminierung zuläßt.



3.3 Die Begründung eines Auftragsverhältnisses im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG mit Klassifikationsgesellschaften, die ihre Niederlassung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 nicht im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben, bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Zustimmung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Staat, in dem die Gesellschaft ihre Niederlassung hat, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auch die in der Europäischen Union niedergelassenen anerkannten Klassifikationsgesellschaften anerkennt und deren Tätigkeit ohne Diskriminierung zuläßt.

3.4 Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft hat die Schiffsbesichtigungen nach diesem Abschnitt gemäß den in den internationalen Übereinkommen und dieser Verordnung sowie unter Beachtung der Richtlinie für den Bau und die Ausrüstung von Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschiffen unter deutscher Flagge (VkBl. 2002 S. 313, Anlagenband B 8129) in der jeweiligen Fassung sowie der zur Auslegung dieser Vorschriften im Verkehrsblatt oder durch Rundschreiben gegenüber der Klassifikationsgesellschaft bekanntgemachten einschlägigen Richtlinien der See-Berufsgenossenschaft durchzuführen.

3.5 Für die Erteilung der in Nummer 3.1 genannten Zeugnisse durch die See-Berufsgenossenschaft gilt der Nachweis, daß die hierfür festgelegten Besichtigungsanforderungen erfüllt sind, als erbracht, wenn die anerkannte Klassifikationsgesellschaft die Besichtigung nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführt hat und der See-Berufsgenossenschaft bestätigt, daß die Anforderungen erfüllt werden.

3.6 Hat die See-Berufsgenossenschaft triftige Gründe für die Annahme, daß die Besichtigungen von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt werden, so kann sie für die Erteilung der in Nummer 3.1 genannten Zeugnisse weitere Nachweise für die Erfüllung der entsprechenden Besichtigungsanforderungen verlangen und eigene Besichtigungen durchführen.

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3.7 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann aus Gründen der ernsthaften Gefährdung von Sicherheit und Umwelt vorläufig anordnen, daß Besichtigungsergebnisse einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nicht der Erteilung der in Nummer 3.1 genannten Zeugnisse zugrunde gelegt werden können. Die Entscheidung wird der zuständigen Behörde, der betroffenen Klassifikationsgesellschaft, der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den übrigen Mitgliedstaaten sowie den betroffenen Schiffseigentümern mitgeteilt. Die Maßnahme nach Satz 1 wird rückgängig gemacht, soweit die Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Artikels 10 der Richtlinie 94/57/ EG dazu aufgefordert wurde. Die Aussetzung der Anerkennung durch die Kommission zu einem bestimmten Stichtage nach Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 94/57/EG steht einer Aussetzung des mit der See-Berufsgenossenschaft geschlossenen Auftragsverhältnisses gleich. Im Falle der Entziehung der Anerkennung durch die Kommission nach Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie gilt das mit der See-Berufsgenossenschaft geschlossene Auftragsverhältnis mit dem Tage, an dem die Entziehung wirksam ist, als beendet.

3.8 Beantragt der Antragsteller Besichtigungen unmittelbar durch die See-Berufsgenossenschaft, so werden diese unbeschadet der Richtlinie 94/57/EG im Rahmen des deutschen Rechts und insbesondere des § 6 Abs. 1 des Seeaufgabengesetzes durchgeführt.

4. (aufgehoben)



3.7 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann aus Gründen einer ernsthaften Gefährdung von Sicherheit und Umwelt vorläufig anordnen, dass Besichtigungsergebnisse einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nicht der Erteilung der in Nummer 3.1 genannten Zeugnisse zugrunde gelegt werden können. Die Entscheidung wird der zuständigen Behörde, der betroffenen Klassifikationsgesellschaft, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den übrigen Mitgliedstaaten, sowie den betroffenen Schiffseigentümern mitgeteilt. Im Falle der Entziehung der Anerkennung durch die Kommission nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 gilt das Auftragsverhältnis mit dem Tage, an dem die Entziehung wirksam ist, als beendet.

3.8 Beantragt der Antragsteller Besichtigungen unmittelbar durch die See-Berufsgenossenschaft, so werden diese unbeschadet der Richtlinie 2009/15/EG im Rahmen des deutschen Rechts und insbesondere des § 6 Abs. 1 des Seeaufgabengesetzes durchgeführt.

4. Besichtigungen nach Anlage 4 des AFS-Übereinkommens

a) Ein Bewuchsschutzsystem, das bei einer Besichtigung nach Anlage 4 Regel 1 des AFS-Übereinkommens überprüft wird, entspricht dem Übereinkommen, wenn es nach Maßgabe der §§ 12a oder 4 Absatz 1 oder 2 des Chemikaliengesetzes vom 16. September 1980 (BGBl. I S. 1718), das zuletzt durch Artikel 231 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, ordnungsgemäß in Verkehr gebracht worden ist. Darüber hat sich die See-Berufsgenossenschaft zu vergewissern. Der Antragsteller kann zur Beschleunigung des Verfahrens eines der folgenden Dokumente in Kopie vorlegen:

Mitteilung der Anmeldestelle nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Chemikaliengesetzes, Bescheid der Zulassungsstelle über die

- Zulassung nach den §§ 12b oder 12c des Chemikaliengesetzes,

- Registrierung nach § 12f Absatz 2 des Chemikaliengesetzes,

- Anerkennung nach § 12g Absatz 3 des Chemikaliengesetzes,

- Feststellung nach § 5 Absatz 3 der Biozidzulassungsverordnung vom 4. Juli 2002 (BGBl. I S. 2514), die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist,

- Erteilung der Registriernummer nach § 4 der Biozid-Meldeverordnung vom 24. Mai 2005 (BGBl. I S. 1410), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. Juli 2006 (BGBl. I S. 1575) geändert worden ist.

Er kann auch einen Auszug aus dem Biozid-Produkte-Verzeichnis (§ 22 Absatz 5 des Chemikaliengesetzes, § 5 der Biozid-Meldeverordnung) mit den zur Identifizierung des Bewuchsschutzsystems erforderlichen Angaben vorlegen.

b) Unterliegt ein Bewuchsschutzsystem nicht den in Satz 1 genannten Vorschriften, wird es durch die See-Berufsgenossenschaft oder durch die von ihr beauftragte Stelle nach Maßgabe der Richtlinien für die Besichtigungen von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen und für die Erteilung von Zeugnissen über solche Besichtigungen (VkBl. 2007 S. 657) überprüft. Dabei sind Bescheinigungen anerkannter Klassifikationsgesellschaften über das Nichtvorhandensein zinnorganischer Verbindungen (TBT-frei-Bescheinigung) anzuerkennen.


5. Anerkennung bei ausländischen Bescheinigungen

Die zuständige Behörde erkennt im Einzelfall oder allgemein eine von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union bescheinigte Prüfung, Untersuchung oder Erprobung an, soweit nachweislich gleichwertige Anforderungen erfüllt sind. Sie kann eine solche Anerkennung vornehmen, wenn es sich um Bescheinigungen eines sonstigen Staates handelt. Die Anforderungen sind gleichwertig, wenn das geforderte Schutzniveau im Hinblick auf die Eignung für den Schiffsbetrieb und die sichere Funktion an Bord sowie die Gesundheit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.



Anlage 3 (zu § 13 Abs. 4a) Befähigungsnachweise für den mobilen Seefunkdienst und den mobilen Seefunkdienst über Satelliten


A. Arten der Befähigungsnachweise, Erwerb, Gültigkeitsdauer, Umtausch

1. Arten der Befähigungsnachweise

1.1 Von der Bundesverkehrsverwaltung werden folgende Funkzeugnisse sowie Gültigkeits- und Anerkennungsvermerke (Befähigungsnachweise) ausgestellt oder in ihrer Geltungsdauer verlängert:

a) für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, die am Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (Global Maritime Distress and Safety System (GMDSS)) teilnehmen,

aa) Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (General Operator's Certificate (GOC)),

bb) Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker (Restricted Operator's Certificate (ROC)),

cc) UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ);

b) für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, die nicht dem Kapitel IV des SOLAS-Übereinkommens unterliegen und die am Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (Global Maritime Distress and Safety System (GMDSS)) teilnehmen,

aa) Allgemeines Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate (LRC)),

bb) Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate (SRC));

c) Anerkennungsvermerk für Inhaber von Funkzeugnissen ausländischer Verwaltungen;

d) Gültigkeitsvermerk zu Seefunkzeugnissen gemäß dem STCW-Übereinkommen.

1.2 (aufgehoben)

2. Befähigung zur Ausübung des Seefunkdienstes

2.1 Nach der Art der zu bedienenden Seefunkstelle richtet sich, welcher der in Nummer 1 aufgeführten Befähigungsnachweise für die Ausübung des Seefunkdienstes bei dieser Seefunkstelle ausreicht.

2.2 Das Allgemeine Betriebszeugnis für Funker (GOC) berechtigt zur uneingeschränkten Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen, Schiffs-Erdfunkstellen sowie allen Funkeinrichtungen des GMDSS.

2.3 Das Beschränkt Gültige Betriebszeugnis für Funker (ROC) berechtigt zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW.

2.4 Das UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ) berechtigt zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW in den deutschen Seegebieten.

2.5 Das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) berechtigt zur uneingeschränkten Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen, Schiffs-Erdfunkstellen und Funkeinrichtungen des GMDSS auf Sportfahrzeugen sowie auf Schiffen, für die dies in einer Rechtsnorm oder in einer Richtlinie im Sinne von § 6 vorgesehen ist.

2.6 Das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) berechtigt zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW auf Sportfahrzeugen sowie auf Schiffen, für die dies in einer Rechtsnorm oder in einer Richtlinie im Sinne von § 6 vorgesehen ist.

2.7 Für das Bedienen von Satelliten-Seenotfunkbaken (Sat-EPIRB), Radartranspondern für Suche und Rettung, Satelliten-Funkanlagen, die ausschließlich der allgemeinen Kommunikation dienen, sowie Funkempfangseinrichtungen für den ausschließlichen Empfang seefahrtsbezogener Informationen ist der Besitz eines Seefunkzeugnisses nicht erforderlich.

3. Voraussetzungen für den Erwerb eines Seefunkzeugnisses

3.1 Der Bewerber erhält ein Seefunkzeugnis, wenn er hierfür das erforderliche Alter erreicht hat und die Anforderungen hinsichtlich Ausbildung und Befähigungsbewertung erfüllt. Das Alterserfordernis ist erfüllt

a) bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, wenn er das 15. Lebensjahr vollendet hat,

b) bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis cc und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, wenn er das 18. Lebensjahr vollendet hat.

3.2 Der Bewerber um ein Seefunkzeugnis erfüllt die Anforderungen hinsichtlich Ausbildung und Befähigungsbewertung

a) bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe a, wenn die Voraussetzungen und Prüfungsanforderungen nach § 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986) in der jeweils geltenden Fassung und nach dieser Anlage erfüllt sind,

b) bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe b, wenn die Voraussetzungen und Prüfungsanforderungen nach dieser Anlage erfüllt sind.

4. Gültigkeitsdauer der Befähigungsnachweise

4.1 Seefunkzeugnisse nach Nummer 1.1 Buchstabe a werden unbefristet erteilt. Mit Erteilung des Seefunkzeugnisses wird die Befähigung zur Ausübung des Seefunkdienstes durch einen Gültigkeitsvermerk zum Seefunkzeugnis für die Dauer von fünf Jahren bestätigt.

4.2 Der Gültigkeitsvermerk nach Nummer 1.1 Buchstabe d wird vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für jeweils fünf Jahre verlängert, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

a) der Zeugnisinhaber hat den Seefunkdienst auf einem funkausrüstungspflichtigen Seeschiff mindestens ein Jahr während der letzten fünf Jahre wahrgenommen,

b) der Zeugnisinhaber hat Tätigkeiten ausgeübt, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder der von ihm bestimmten Stelle als geeignet anerkannt werden, um den Fortbestand der Befähigung zu erhalten,

c) der Zeugnisinhaber hat eine vereinfachte Prüfung beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder einer von diesem benannten Stelle erfolgreich abgelegt,

d) der Zeugnisinhaber hat innerhalb von 24 Monaten vor der Antragstellung auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer erfolgreich an einem Wiederholungslehrgang bei einer zuständigen Ausbildungsstätte der Länder, der Bundeswehr oder der Bundespolizei im Sinne des Abschnitts C Nr. 4.1 dieser Anlage teilgenommen.

Der Verlängerung des Gültigkeitsvermerks steht die Eintragung eines Funktionsvermerks im Zusammenhang mit einem Gültigkeitsvermerk (Endorsement) gleich, aus der hervorgeht, dass eine der Voraussetzungen nach Buchstabe a bis d erfüllt ist.

4.3 Seefunkzeugnisse nach Nummer 1.1 Buchstabe b sind unbefristet gültig.

4.4 Seefunkzeugnisse, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen ausgestellt und nicht widerrufen wurden, sind nach Maßgabe ihres Inhalts gültig.

5. Umtausch

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann auf Antrag folgende gültige Seefunkzeugnisse umtauschen:

a) Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (ABZ) in Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (General Operator's Certificate (GOC)),

b) Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker I (BZ I) in Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker (Restricted Operator's Certificate (ROC)),

c) Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker II (BZ II) in UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ).

6. Zeugnismuster

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Muster der genannten Zeugnisse und sonstiger Bescheinigungen, soweit sie nicht anderweitig verbindlich festgelegt sind, und macht sie im Verkehrsblatt bekannt.

B. Prüfungsordnung, Durchführung der Prüfung

1. Erwerb von Funkbetriebszeugnissen LRC und SRC

1.1 Prüfungszuständigkeiten

1.1.1 Für die Zulassung zur Prüfung und die Erteilung des Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (Long Range Certificate (LRC)) und des Beschränkt Gültigen Funkbetriebszeugnisses (Short Range Certificate (SRC)) richten die nach § 13 Abs. 4a beauftragten Verbände eine Zentrale Verwaltungsstelle ein, welche die Zulassungsvoraussetzungen prüft, den Erfordernissen entsprechend die Prüfungstermine und Prüfungsorte festlegt, das Bestehen der Prüfung feststellt und die entsprechenden Funkzeugnisse ausstellt. § 3 Abs. 2 Satz 2 der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S 394), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417), findet entsprechende Anwendung.

1.1.2 Die Zentrale Verwaltungsstelle bedient sich bei der Zulassung zur Prüfung und deren Durchführung sowie der Erteilung der Funkzeugnisse einschließlich der Erhebung und Einziehung der Kosten der Prüfungsausschüsse nach Nummer 1.1.3.

1.1.3 Für die in Nummer 1.1.2 genannten Zwecke werden von den beauftragten Verbänden Prüfungsausschüsse eingerichtet. Ein Prüfungsausschuss besteht aus einem Leiter, der vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestellt wird, und seinem Stellvertreter.

1.1.4 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt im Einvernehmen mit den beauftragten Verbänden den Sitz der Prüfungsausschüsse.

1.1.5 Die Prüfungen zum Funkzeugnis werden von Prüfungskommissionen abgenommen, die vom Leiter des Prüfungsausschusses eingesetzt werden und aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Vorschlag der beauftragten Verbände bestellt. Nach Anhörung der beauftragten Verbände kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommissionen widerrufen oder zurücknehmen. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen müssen mindestens Inhaber des Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (LRC) sein.

1.1.6 Der Bewerber hat seine Anmeldung schriftlich an einen Prüfungsausschuss zu richten. Der Anmeldung sind beizufügen:

a) eine Ablichtung des gültigen Personalausweises oder Reisepasses und

b) ein Passbild aus neuerer Zeit.

Die Anmeldung zu einer Prüfung kann auch als Gruppenanmeldung erfolgen.

1.1.7 Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn die nach diesem Abschnitt erforderlichen Unterlagen vorliegen und der Eingang der Prüfungsgebühren nachgewiesen ist. Die Zulassung zur Prüfung darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters nach Abschnitt A Nr. 3.1 Buchstabe a erfolgen.

1.2 Durchführung der Prüfung

1.2.1 Der Leiter des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter bestimmt den Prüfungstermin sowie den Prüfungsort. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen.

1.2.2 Der Bewerber muss sich auf Verlangen vor Beginn der Prüfung durch Vorlage des gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausweisen.

1.2.3 Tritt der Bewerber während der Prüfung aus anderen als zwingenden gesundheitlichen Gründen zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

1.2.4 Unerlaubte Hilfsmittel, wie z. B. Bücher, Taschenrechner u. a., oder fremde Hilfe dürfen bei der Prüfung nicht benutzt werden. Bei einem Täuschungsversuch gilt die Prüfung als nicht bestanden; das gilt auch für bereits erfolgreich durchgeführte Prüfungsteile. Der Vorsitzende hat vor Beginn der Prüfung die Bewerber über die Folgen eines Täuschungsversuchs zu informieren.

1.2.5 Die Prüfungskommission entscheidet über das Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in allen Prüfungsteilen Fertigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen hat, die im Falle der Funkzeugnisse nach Abschnitt A Nr. 1.1 Buchstabe a und b nach Maßgabe der im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung veröffentlichten Prüfungsrichtlinien ausreichend sind. Zum Bestehen ist eine einstimmige Entscheidung erforderlich.

1.3 Wiederholungsprüfung

1.3.1 Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann er die Prüfung wiederholen. Nochmals zu prüfen sind die Prüfungsteile, in denen der Bewerber nicht bestanden hat. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens sieben Tage und spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung stattfinden.

1.3.2 Für die Wiederholungsprüfung gelten die Regelungen nach Nummer 1.2 entsprechend.

2. Ergänzungsprüfungen

2.1 Inhaber eines UKW-Betriebszeugnisses für Funker (UBZ) oder eines Beschränkt Gültigen Betriebszeugnisses für Funker II (UKW-Betriebszeugnis II) können durch eine Ergänzungsprüfung das Beschränkt Gültige Betriebszeugnis für Funker (ROC) oder das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) erwerben.

2.2 Inhaber eines UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) können durch eine Ergänzungsprüfung das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) erwerben.

2.3 Die Ergänzungsprüfungen können in Verbindung mit einer Prüfung nach Nummer 1.2 abgelegt werden. Hat der Bewerber die Ergänzungsprüfung nicht bestanden, so kann er sie erneut ablegen. Nummer 1.3 gilt entsprechend.

3. Vereinfachte Prüfung

Inhaber von Seefunkzeugnissen, deren Gültigkeitsvermerk abgelaufen ist, können sich einer vereinfachten Prüfung unterziehen. Die Nummern 1.2 und 1.3 gelten entsprechend.

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4. Anpassungsprüfung

Inhaber von ausländischen Befähigungsnachweisen, bei denen der Erwerb der Befähigungsnachweise nicht der Maßgabe der Vollzugsordnung für den Funkdienst entspricht, können sich zum Erwerb eines deutschen Funkbetriebszeugnisses einer Anpassungsprüfung unterziehen, die aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht. Der Inhalt der Anpassungsprüfung wird in der im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung veröffentlichten Prüfungsrichtlinie bekannt gegeben. Die Nummern 1.1, 1.2 und 1.3 gelten entsprechend.

C. Erteilung, Anerkennung und Ersatzausfertigung von Befähigungsnachweisen

1. Erteilungsstellen

1.1 Für die Erteilung von Befähigungsnachweisen ist, soweit in Nummer 1.2 nichts anderes vorgesehen ist, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zuständig. Die Zuständigkeit der Behörden, die für die Überprüfung im Sinne des § 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986) in der jeweils geltenden Fassung zuständig sind, zur Eintragung von Vermerken über die Funktion als Funker bleibt unberührt.

1.2 Für die Erteilung von Seefunkzeugnissen nach Abschnitt A Nr. 1.1 Buchstabe b sind die Prüfungsstellen nach Abschnitt B Nr. 1.1 zuständig. Die in diesem Abschnitt genannten Verbände werden beauftragt, festzustellen, ob der Bewerber für ein Seefunkzeugnis die Voraussetzungen des Erwerbs erfüllt hat, das Seefunkzeugnis auszustellen und dem Bewerber auszuhändigen.

2. Anerkennung von Seefunkzeugnissen ausländischer Verwaltungen

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2.1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erkennt im Original vorgelegte gültige Befähigungsnachweise eines Vertragsstaates des STCW-Übereinkommens an, wenn diesem Staat vom Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation die uneingeschränkte Anwendung des STCW-Übereinkommens bestätigt wurde und der Befähigungsnachweis der im STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Form entspricht.

2.2 Für die Ausübung von Seefunkdienst auf Schiffen, die nicht dem STCW-Übereinkommen unterliegen, bedarf es bei Befähigungsnachweisen ausländischer Verwaltungen nach Nummer 2.1 keiner Anerkennung.



2.1 Befähigungsnachweise zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, die dem SOLAS-Übereinkommen unterliegen

Das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erteilt im Original vorgelegten gültigen Befähigungsnachweisen eines Vertragsstaates des STCW-Übereinkommens einen Anerkennungsvermerk, wenn diesem Staat vom Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation die uneingeschränkte Anwendung des STCW-Übereinkommens bestätigt wurde und der Befähigungsnachweis der im STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Form entspricht.

2.2 Befähigungsnachweise zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, die nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegen

2.2.1 Befähigungsnachweise eines Vertragsstaates der Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (BGBl. 1996 II S. 1306) in der jeweils geltenden Fassung bedürfen keiner Anerkennung, wenn das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung festgestellt hat, dass die Befähigungsnachweise nach Maßgabe der Vollzugsordnung für den Funkdienst erworben worden sind. Eine Liste mit den als gleichwertig festgestellten ausländischen Befähigungszeugnissen wird durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (B.1.1.1) im Verkehrsblatt bekannt gegeben. Entspricht der Erwerb der Befähigungsnachweise nicht der Maßgabe der Vollzugsordnung für den Funkdienst und hält sich der Inhaber länger als ein Jahr dauerhaft im Geltungsbereich dieser Verordnung auf, hat er durch das Ablegen einer Prüfung nach Abschnitt B Nummer 4 (Anpassungsprüfung) seine Befähigung nachzuweisen.

2.2.2 Befähigungsnachweise eines Vertragsstaates des STCW-Übereinkommens bedürfen keiner Anerkennung, wenn diesem Staat vom Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation die uneingeschränkte Anwendung des STCW-Übereinkommens bestätigt worden ist und der Befähigungsnachweis der im
STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Form entspricht. Eines Gültigkeitsvermerks im Sinne des STCW-Übereinkommens bedarf es nicht.

2.2.3 Befähigungsnachweise eines Vertragsstaates des STCW-Übereinkommens bedürfen
keiner Anerkennung, auch wenn diesem vom Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation die uneingeschränkte Anwendung des STCW-Übereinkommens nicht bestätigt wurde, aber der Befähigungsnachweis der im STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Form entspricht und der Inhaber sich nicht länger als ein Jahr dauerhaft im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhält. Abschnitt C.2.2.1 Satz 3 und Abschnitt C.2.2.2 Satz 2 gelten entsprechend.

3. Ersatzausfertigung

Für einen verlorenen gültigen Befähigungsnachweis fertigt die Stelle, die die Urschrift ausgestellt hat, auf Antrag eine Zweitschrift. Gleiches gilt, wenn das Dokument unbrauchbar geworden ist. In diesem Fall ist die Urschrift vor der Ausfertigung der Zweitschrift zurückzugeben. Dem Antrag für die Ausfertigung einer Zweitschrift ist ein Passbild aus neuerer Zeit beizufügen.

4. Anerkennung von Prüfungen an Ausbildungsstätten der Bundesländer, der Bundeswehr und der Bundespolizei

4.1 Die Verwaltungsvereinbarungen über die Anerkennung von Prüfungen

a) an Ausbildungsstätten der Bundesländer und

b) an Ausbildungsstätten der Bundeswehr oder der Bundespolizei

bleiben unberührt.

5. Anerkennung von Prüfungen im Fach Gerätekunde

Für eine Prüfung im Fach Gerätekunde, die der Bewerber von dem Inkrafttreten dieser Regelung abgelegt hat, bleibt die Anerkennung einer Ausbildungsstätte, die nicht Ausbildungsstätte der Länder ist, unberührt.

D. Entzug von Funkzeugnissen

1. Soweit nicht anderweitig geregelt, können Funkzeugnisse nach dieser Verordnung entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung ganz oder teilweise nicht mehr vorliegen oder der Inhaber in gefährdender Weise gegen Vorschriften des Seefunkdienstes verstoßen hat.

2. Für den Entzug zuständig ist

a) bei den in Abschnitt A Nr. 1.1 Buchstabe a genannten Funkzeugnissen das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,

b) bei den in Abschnitt A Nr. 1.1 Buchstabe b genannten Funkzeugnissen die Zentrale Verwaltungsstelle im Sinne von Abschnitt B Nr. 1.

3. Der Inhaber hat das Funkbetriebszeugnis bei der nach Nummer 2 zuständigen Stelle abzuliefern.