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§ 2 - Postsozialversicherungsorganisationsgesetz (PostSVOrgG)

Artikel 2 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2338; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 3 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813; aufgehoben durch Artikel 16 Abs. 9 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-2 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 2 Weitere Aufgaben, dienstrechtliche Zuständigkeiten


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Der Unfallkasse werden gegen Kostenerstattung durch die Mitgliedsbetriebe folgende weitere Aufgaben übertragen:

1.
die Unfallfürsorge einschließlich Prävention für die Beamten mit Ausnahme der nach den §§ 36 bis 43 des Beamtenversorgungsgesetzes zu gewährenden Leistungen,

2.
der Sachschadenersatz nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes,

3.
die Gewährung von vergleichbaren Leistungen im Sinne der Nummer 2 für die Arbeiter und Angestellten,

4.
die Geltendmachung der Schadenersatzansprüche nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes,

5.
die Regelung der wegen unfallbedingter Arbeitgeberleistungen übergeleiteten Schadenersatzansprüche.

(2) Die Unfallkasse Post und Telekom nimmt die Befugnisse einer obersten Dienstbehörde für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angelegenheiten wahr. Das Bundesministerium der Finanzen kann sich in diesen Angelegenheiten die Entscheidung vorbehalten oder sie von seiner vorherigen Genehmigung abhängig machen; auch kann es verbindliche Grundsätze für die Genehmigung aufstellen.

(3) Für die in Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 genannten Angelegenheiten kann die Unfallkasse im Benehmen mit den Mitgliedsbetrieben Grundsätze aufstellen.

(4) Die Mitgliedsbetriebe sind verpflichtet, die Unfallkasse Post und Telekom bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben zu unterstützen. Das Nähere regelt die Unfallkasse mit den Aktiengesellschaften durch Vereinbarungen.

(5) Die Aufsicht über die Durchführung der der Unfallkasse übertragenen Aufgaben führt das Bundesministerium der Finanzen. Insoweit finden die Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die sonstigen Vorschriften über die Selbstverwaltung der Sozialversicherung auf die Unfallkasse keine Anwendung.


Text in der Fassung des Artikels 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) G. v. 5. Februar 2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842 m.W.v. 12. Februar 2009

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Frühere Fassungen von § 2 PostSVOrgG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 PostSVOrgG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PostSVOrgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostSVOrgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 PostSVOrgG Überleitung des Personals (vom 06.06.2015)
... Telekommunikation, die vor der Errichtung der Unfallkasse die Aufgaben nach den §§ 1 und 2 wahrgenommen haben, werden auf die Unfallkasse Post und Telekom übergeleitet. § 24 ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Bundesanstalt-Post-Gesetz (BAPostG)
Artikel 1 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3372
§ 23 BAPostG Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (vom 06.06.2015)
... oder oberster Dienstvorgesetzter ist die Präsidentin oder der Präsident; § 2 Abs. 2 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes bleibt unberührt. Die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... die Angabe „§ 144 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (101) § 2 Abs. 1 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Postunfallkassenverordnung (PUKV)
V. v. 11.01.1995 BGBl. I S. 20; aufgehoben durch Artikel 16 Abs. 10 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
§ 4 PUKV Weitergeltung von Vorschriften der Deutschen Bundespost
... und Telekommunikation zur Regelung von Angelegenheiten der Unfallversicherung und der durch § 2 Abs. 1 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes übertragenen Aufgaben gelten weiter, ...
§ 7 PUKV Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben
... Die der Unfallkasse Post und Telekom nach § 2 Abs. 1 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes übertragenen Aufgaben werden ... der ihr übertragenen Aufgaben unterliegt die Unfallkasse hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes genannten Aufgaben der ...
§ 9 PUKV Kostenerstattung für die übertragenen Aufgaben
... Die Personal- und Sachkosten, die durch die Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes genannten Aufgaben ... Die Personal- und Sachkosten sowie die Leistungsausgaben, die durch die Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 5 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes aufgeführten ...
§ 12 PUKV Zuarbeit durch die Mitgliedsbetriebe
... Durchführung der der Unfallkasse gemäß § 2 Abs. 1 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes übertragenen Aufgaben sind die ...
§ 14 PUKV Vertretung der Unfallkasse
... der nach § 2 Abs. 1 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes übertragenen Aufgaben vertritt der ...


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