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Erster Abschnitt - Postsozialversicherungsorganisationsgesetz (PostSVOrgG)

Artikel 2 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2338; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 3 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813; aufgehoben durch Artikel 16 Abs. 9 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-2 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Erster Abschnitt Unfallversicherung

§ 1 Errichtung der Unfallkasse Post und Telekom



In Nachfolge der Bundespost-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung und der Zentralstelle Arbeitsschutz beim Bundesamt für Post und Telekommunikation errichtet die Bundesrepublik Deutschland eine rechtlich selbständige Unfallkasse Post und Telekom, die als Träger der Versicherung alle Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung weiterführt.


§ 2 Weitere Aufgaben, dienstrechtliche Zuständigkeiten



(1) Der Unfallkasse werden gegen Kostenerstattung durch die Mitgliedsbetriebe folgende weitere Aufgaben übertragen:

1.
die Unfallfürsorge einschließlich Prävention für die Beamten mit Ausnahme der nach den §§ 36 bis 43 des Beamtenversorgungsgesetzes zu gewährenden Leistungen,

2.
der Sachschadenersatz nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes,

3.
die Gewährung von vergleichbaren Leistungen im Sinne der Nummer 2 für die Arbeiter und Angestellten,

4.
die Geltendmachung der Schadenersatzansprüche nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes,

5.
die Regelung der wegen unfallbedingter Arbeitgeberleistungen übergeleiteten Schadenersatzansprüche.

(2) Die Unfallkasse Post und Telekom nimmt die Befugnisse einer obersten Dienstbehörde für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angelegenheiten wahr. Das Bundesministerium der Finanzen kann sich in diesen Angelegenheiten die Entscheidung vorbehalten oder sie von seiner vorherigen Genehmigung abhängig machen; auch kann es verbindliche Grundsätze für die Genehmigung aufstellen.

(3) Für die in Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 genannten Angelegenheiten kann die Unfallkasse im Benehmen mit den Mitgliedsbetrieben Grundsätze aufstellen.

(4) Die Mitgliedsbetriebe sind verpflichtet, die Unfallkasse Post und Telekom bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben zu unterstützen. Das Nähere regelt die Unfallkasse mit den Aktiengesellschaften durch Vereinbarungen.

(5) Die Aufsicht über die Durchführung der der Unfallkasse übertragenen Aufgaben führt das Bundesministerium der Finanzen. Insoweit finden die Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die sonstigen Vorschriften über die Selbstverwaltung der Sozialversicherung auf die Unfallkasse keine Anwendung.




§ 3 (aufgehoben)







§ 4 (aufgehoben)







§ 5 Überleitung des Personals



(1) Die Beamten des Sozialamtes der Deutschen Bundespost und des Bundesamtes für Post und Telekommunikation, die vor der Errichtung der Unfallkasse die Aufgaben nach den §§ 1 und 2 wahrgenommen haben, werden auf die Unfallkasse Post und Telekom übergeleitet. § 24 Absatz 2 des Bundesanstalt-Post-Gesetzes gilt entsprechend.

(2) Für die Überleitung der Angestellten und Arbeiter gelten Absatz 1 Satz 1 und § 21 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes entsprechend.

(3) Für die Angestellten und Arbeiter der Unfallkasse gelten vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an der Bundesangestelltentarifvertrag - Bund, Länder, Gemeinden - (BAT) oder der Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II).

(4) Für die auf die Unfallkasse übergeleiteten Angestellten und Arbeiter werden, soweit erforderlich, Besitzstandsregelungen vereinbart.

(5) Für die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Unfallkasse gelten die §§ 26 bis 28 des Bundesanstalt-Post-Gesetzes entsprechend.

(6) Die Regelungen des Artikels 9 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes gelten entsprechend für die nach Absatz 1 auf die Unfallkasse Post und Telekom übergeleiteten Beamten. Artikel 9 § 2 Abs. 3 Satz 3 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die Verpflichtungen die Unfallkasse Post und Telekom treffen.




§ 6 Steuer-, Gebühren- und Abgabenbefreiung



Die Unfallkasse Post und Telekom wird von Steuerpflichten sowie von Gerichtsgebühren und Abgaben, die aus Anlaß ihrer Errichtung entstehen, befreit. Auslagen sind von ihr zu erstatten.