Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme des §
6 Abs. 2, des §
10 Abs. 6, des §
20 Abs. 3, der §§
21 und
21a, des §
22 Abs. 4 Satz 2, des §
33 Abs. 1 Satz 2 und 3, des §
35 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, des §
37 Abs. 1, der §§
38,
39 Abs. 2, der §§
42 bis 50, des §
52 Abs. 1 bis 8, der §§
53,
55 und
57 Abs. 1, der §§
58 und
59 sowie der §§
61 bis 70 Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung. Soweit Behörden des Bundes Entscheidungen über Projekte im Sinne des §
34 Abs. 1 Satz 1 treffen oder solche Projekte durchführen, gilt abweichend von Satz 1 auch §
34 unmittelbar.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2873, 2008 S. 47
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
G. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 666