§ 17b - Bundesfernstraßengesetz (FStrG)

neugefasst durch B. v. 28.06.2007 BGBl. I S. 1206; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.10.1974; FNA: 911-1 Bundesfernstraßen
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§ 17b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung


§ 17b hat 8 frühere Fassungen und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) Für den Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung gelten § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) 1Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. 2§ 17a gilt entsprechend. 3Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(3) 1Abweichend von § 74 Absatz 4, 5 und 6 Satz 2 dritter Halbsatz des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 27 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung können die Zustellung, Auslegung und Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung dadurch erfolgen, dass die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht wird. 2Zusätzlich ist der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde verbunden mit dem Hinweis auf leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten in den örtlichen Tageszeitungen bekanntzumachen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. 3Auf Verlangen eines Beteiligten, das bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an die Planfeststellungsbehörde zu richten ist, ist ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. 4Im Fall des elektronischen Zugänglichmachens gilt mit dem Ende der Veröffentlichungsfrist die Entscheidung dem Träger des Vorhabens, den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. 5Die Unterlagen nach Satz 1 sollen nach Ende der Veröffentlichungsfrist bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist zur Information im Internet veröffentlicht werden.

(4) 1Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmigung und trifft die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit sich aus den Absätzen 5 bis 7 sowie aus § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 4 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes keine Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes als Planfeststellungsbehörde und Plangenehmigungsbehörde ergibt. 2Bestehen zwischen der obersten Landesstraßenbaubehörde oder dem Fernstraßen-Bundesamt, die den Plan im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten feststellen, und einer Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Planfeststellung die Weisung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr einzuholen.

(5) 1Für ein Vorhaben, das teilweise von einer obersten Landesstraßenbaubehörde und teilweise vom Fernstraßen-Bundesamt durch Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung zugelassen werden muss, ist nur ein Verfahren durchzuführen, wenn für dieses Vorhaben oder für Teile davon nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist. 2Zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Vorhaben den größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt. 3Sie hat das Verfahren nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen.

(6) Bestehen Zweifel, welche Behörde nach Absatz 5 zuständig ist, führen das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und die oberste Landesstraßenbaubehörde das Benehmen darüber herbei, welche Behörde für das Vorhaben zuständig ist.

(7) Die Absätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(8) 1Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs ersetzen die Planfeststellung nach § 17. 2Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. 3In diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 1 bis 4 des Baugesetzbuchs.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 m.W.v. 29. Dezember 2023

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Frühere Fassungen von § 17b FStrG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
aktuell vorher 23.06.2022Artikel 1 Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (10. FStrÄndG)
vom 19.06.2022 BGBl. I S. 922
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 17 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
vom 14.08.2017 BGBl. I S. 3122
aktuell vorher 07.12.2018Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
vom 29.11.2018 BGBl. I S. 2237
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2808
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 466 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.06.2015Artikel 7 Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)
vom 31.05.2013 BGBl. I S. 1388
aktuell vorher 17.12.2006Artikel 2 Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
vom 09.12.2006 BGBl. I S. 2833
aktuellvor 17.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 17b FStrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17b FStrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FStrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz (FStrBAG)
Artikel 14 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 3143; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1221
§ 3 FStrBAG Übergangsregelung, Antragsrecht der Länder (vom 05.06.2021)
... dem 1. Januar 2021 bereits eingeleitete Verfahren zur Umsetzung eines Entscheidungsvorbehalts nach § 17b Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes in Verbindung mit § 74 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, 3. vor dem 1. ... Antrag auf Einreichung des Plans bei der Anhörungs- oder Planfeststellungsbehörde nach § 17b Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 und § 17a des Bundesfernstraßengesetzes in Verbindung mit § 73 Absatz 1 des ... gibt, dass ein Land seiner Aufgabe zur Schaffung von Baurecht nach den §§ 17 bis 17e des Bundesfernstraßengesetzes nicht ordnungsgemäß nachkommt. ...

InfrGG-Beleihungsverordnung (InfrGGBV)
V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 743; zuletzt geändert durch Artikel 54 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 1 InfrGGBV Beleihung (vom 01.12.2021)
... der Rechte und Pflichten des Trägers der Straßenbaulast nach den §§ 17, 17a, 17b , 17d, 17e, 18f, 19 und 19a des Bundesfernstraßengesetzes. Die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 1 VGenVBG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
...  „§ 17e gilt entsprechend." 8. Die §§ 17a und 17b werden wie folgt gefasst: „§ 17a Anhörungsverfahren (1) ... unabhängig und dürfen sein Ergebnis nicht vorwegnehmen. § 17b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung (1) Für den ...

Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237
Artikel 1 FStrGuaÄndG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
... des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten." 4. § 17b Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 ...

Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 2 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (vom 17.12.2006)
... die Angabe „(§ 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 4)" ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 17 ... eingefügt. 3. § 17 wird durch folgende §§ 17 bis 17e ersetzt: „§ 17 Erfordernis der Planfeststellung  ... für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind. § 17b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung (1) Für Planfeststellungsbeschluss ... die Angabe „(§ 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 1)" ersetzt. 8. In § 24 werden folgende Absätze 1 ...

Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 17 FANeuReG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
... im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes" eingefügt. 17. § 17b Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ...

Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)
G. v. 31.05.2013 BGBl. I S. 1388; zuletzt geändert durch Artikel 1b G. v. 24.05.2014 BGBl. I S. 538
Artikel 7 PlVereinhG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
...  1. In § 2 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 4" gestrichen. 2. § 17a wird wie folgt geändert:  ... abgesehen werden." d) Nummer 7 wird aufgehoben. 3. § 17b Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1 bis 4 werden aufgehoben. ... Wörter „(§ 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 1)" ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1221
Artikel 3 9. FStrGÄndG Änderung des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes
... dem 1. Januar 2021 bereits eingeleitete Verfahren zur Umsetzung eines Entscheidungsvorbehalts nach § 17b Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes in Verbindung mit § 74 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, 3. vor dem 1. ... Antrag auf Einreichung des Plans bei der Anhörungs- oder Planfeststellungsbehörde nach § 17b Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 und § 17a des Bundesfernstraßengesetzes in Verbindung mit § 73 Absatz 1 des ... gibt, dass ein Land seiner Aufgabe zur Schaffung von Baurecht nach den §§ 17 bis 17e des Bundesfernstraßengesetzes nicht ordnungsgemäß nachkommt. Die ...

Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795
Artikel 4 KStrStG Änderung des Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetzes
...  cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt: „4. die §§ 17a bis 17e des Bundesfernstraßengesetzes." 4. In § 7 Absatz 3 werden nach ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 466 10. ZustAnpV Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
... 5 Absatz 4 Satz 4, den §§ 13b und 15 Absatz 3 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 17b Absatz 1 Nummer 2, § 22 Absatz 1 und 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 sowie § 24 Absatz 11 ...

Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (10. FStrÄndG)
G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 922
Artikel 1 10. FStrÄndG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
... Gebäudes an der Umleitungsstrecke festgelegt werden." 3. In § 17b Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 3 Sätze 7 bis 11" durch die Angabe ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
G. v. 25.03.2002 BGBl. I S. 1193; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
§ 60 BNatSchG Von den Ländern anerkannte Vereine (vom 17.12.2006)
... im Sinne der Nummer 6 treten, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 17b Abs. 1 Nr. 5 des Bundesfernstraßengesetzes vorgesehen ist. Die Länder ...

Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz (MgvG)
G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 640; aufgehoben durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 4 MgvG Vorbereitendes Verfahren (vom 14.08.2020)
... §§ 74 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und 4. die §§ 17a bis 17e des Bundesfernstraßengesetzes. (4) Die frühe ...


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