(1) Für den Antrag auf Zulassung als Umweltgutachterorganisation findet §
1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 9 und 10 sinngemäß Anwendung.
(2) Für die dem Antrag beizufügenden Unterlagen findet §
1 Abs. 2 Nr. 3, 5 und 6 sinngemäß Anwendung. Zusätzlich sind insbesondere beizufügen:
- 1.
- eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung,
- 2.
- ein Organigramm im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 des Umweltauditgesetzes,
- 3.
- eine gesonderte Aufstellung der Personen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Umweltauditgesetzes mit Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort und Nachweis des Anstellungsverhältnisses und
- 4.
- ein Nachweis im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 des Umweltauditgesetzes.
(3) Für den Antrag auf Änderung der Zulassung gilt §
1 Abs. 4 entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 95
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2725