Für den Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Fachkenntnisbescheinigung findet §
1 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 7 entsprechend Anwendung. Der Antrag muss ferner die Angabe enthalten, für welche Fachgebiete und Zulassungsbereiche im Sinne des §
8 Abs. 1 Satz 2 des
Umweltauditgesetzes die Bescheinigung beantragt wird.