§ 14b Steuerung von vertraglichen Abschaltvereinbarungen, Verordnungsermächtigung
1Soweit und solange es der Vermeidung von Engpässen im vorgelagerten Netz dient, können Betreiber von Gasverteilernetzen an Ausspeisepunkten von Letztverbrauchern, mit denen eine vertragliche Abschaltvereinbarung zum Zweck der Netzentlastung vereinbart ist, ein reduziertes Netzentgelt berechnen.
2Das reduzierte Netzentgelt muss die Wahrscheinlichkeit der Abschaltung angemessen widerspiegeln.
3Die Betreiber von Gasverteilernetzen haben sicherzustellen, dass die Möglichkeit von Abschaltvereinbarungen zwischen Netzbetreiber und Letztverbraucher allen Letztverbrauchern diskriminierungsfrei angeboten wird.
4Die grundsätzliche Pflicht der Betreiber von Gasverteilernetzen, vorrangig nicht unterbrechbare Verträge anzubieten und hierfür feste Bestellleistungen nachzufragen, bleibt hiervon unberührt.
5Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur näheren Konkretisierung der Verpflichtung für Betreiber von Gasverteilernetzen und zur Regelung näherer Vorgaben für die vertragliche Gestaltung der Abschaltvereinbarung Bestimmungen zu treffen
- 1.
- über Kriterien, für Kapazitätsengpässe in Netzen, die eine Anpassung der Gasausspeisungen zur sicheren und zuverlässigen Gasversorgung durch Anwendung der Abschaltvereinbarung erforderlich macht und
- 2.
- über Kriterien für eine Unterversorgung der Netze, die eine Anpassung der Gasausspeisungen zur sicheren und zuverlässigen Gasversorgung durch Anwendung der Abschaltvereinbarung erforderlich macht.
Frühere Fassungen von § 14b EnWG
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interne Verweise§ 54 EnWG Allgemeine Zuständigkeit (vom 29.12.2023) ... der Betreiber von Energieversorgungsnetzen nach § 14 Absatz 1, §§ 14a, 14b und 15 bis 16a, 6. die Überwachung der Vorschriften zum Netzanschluss nach den ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 3. EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ... 14a Steuerung von unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung § 14b Steuerung von vertraglichen Abschaltvereinbarungen, Verordnungsermächtigung". ... Maßgaben erfolgen kann." 11. Nach § 14a wird der folgende § 14b eingefügt: „§ 14b Steuerung von vertraglichen Abschaltvereinbarungen, ... 11. Nach § 14a wird der folgende § 14b eingefügt: „§ 14b Steuerung von vertraglichen Abschaltvereinbarungen, Verordnungsermächtigung ...
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung
G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2101
Artikel 2 KWKFördG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ... betraut" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe §§ 11 bis 16" durch die Angabe §§ 11 bis 16a" ersetzt. 4. § 11 ... 4 Satz 3 wird die Angabe §§ 11 bis 16" durch die Angabe §§ 11 bis 16a" ersetzt. 4. § 11 wird wie folgt geändert: a) In ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe §§ 12 bis 16" durch die Angabe §§ 12 bis 16a" ersetzt. b) In ... 1 Satz 2 wird die Angabe §§ 12 bis 16" durch die Angabe §§ 12 bis 16a" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe § 16 ... 16a" ersetzt. 7. In § 35 Abs. 1 Nr. 8 wird die Angabe §§ 11 bis 16" durch die Angabe §§ 11 bis 16a" ersetzt. 8. In § ... 1 Nr. 8 wird die Angabe §§ 11 bis 16" durch die Angabe §§ 11 bis 16a" ersetzt. 8. In § 49 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 wird jeweils die Angabe ...
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 WaStNUG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ... für Energiespeicheranlagen, Festlegungskompetenz". e) Nach der Angabe zu § 14b werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 14c Marktgestützte ... der Zwecke des § 1 Absatz 1 vorzugswürdig wäre." 25. Nach § 14b werden die folgenden §§ 14c bis 14e eingefügt: „§ 14c ... der Betreiber von Energieversorgungsnetzen nach § 14 Absatz 1 und 3, §§ 14a, 14b und 15 bis 16a,". bb) In Nummer 9 wird das „und" am Ende durch ein ...
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