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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften (GasResRAG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Februar 2024 EnWG § 4e (neu), § 35b, § 35c, § 35d, § 35g, § 35h, § 49b, § 95

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 406) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 4d wird folgende Angabe eingefügt:

§ 4e Zertifizierung des Betreibers einer Gasspeicheranlage".

b)
In der Angabe zu § 35c werden die Wörter „Ausschreibung von strategischen Optionen zur Vorhaltung von Gas" durch die Wörter „Kontrahierung von Befüllungsinstrumenten" ersetzt.

c)
Die Angabe zu § 35g wird wie folgt gefasst:

§ 35g Anwendungsbestimmungen".

2.
Nach § 4d wird folgender § 4e eingefügt:

§ 4e Zertifizierung des Betreibers einer Gasspeicheranlage

(1) Das Verfahren zur Zertifizierung des Betreibers einer Gasspeicheranlage nach Artikel 3a der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36; L 229 vom 1.9.2009, S. 29; L 309 vom 24.11.2009, S. 87) in der jeweils geltenden Fassung beginnt auf schriftlichen Antrag des Betreibers einer Gasspeicheranlage bei der Bundesnetzagentur oder wird von der Bundesnetzagentur von Amts wegen eingeleitet. Mit dem Antrag auf Zertifizierung hat der Betreiber der Gasspeicheranlage die für die Durchführung des Zertifizierungsverfahrens erforderlichen Unterlagen der Bundesnetzagentur elektronisch zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Verfahrenseinleitung von Amts wegen hat der Betreiber der Gasspeicheranlage die Unterlagen nach Satz 2 auf Verlangen der Bundesnetzagentur elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die nach Satz 2 oder 3 zur Verfügung zu stellenden Unterlagen hat die Bundesnetzagentur dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz elektronisch zur Verfügung zu stellen, soweit diese für die Prüfung nach Artikel 3a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erforderlich sind. Auf Verlangen der Bundesnetzagentur oder des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sind die nach Satz 2, 3 oder 4 elektronisch zur Verfügung zu stellenden Unterlagen zusätzlich auch schriftlich zu übermitteln.

(2) Die Bundesnetzagentur nimmt im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens die Aufgaben nach Artikel 3a Absatz 2 bis 7 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 wahr. Die Bundesnetzagentur kann hierbei zu Fragen der Beeinträchtigung der wesentlichen Sicherheitsinteressen insbesondere auch das Bundesministerium des Innern und für Heimat beteiligen. Dem Bundesministerium des Innern und für Heimat können die zur entsprechenden Prüfung erforderlichen Unterlagen durch die Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellt werden.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erstellt die für die Prüfung nach Artikel 3a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 zu Grunde zu legende Bewertung und übermittelt diese an die Bundesnetzagentur.

(4) Die Zertifizierungsentscheidung der Bundesnetzagentur wird im Amtsblatt der Bundesnetzagentur gemeinsam mit der Stellungnahme der Europäischen Kommission unter Verwendung nicht personenbezogener Daten veröffentlicht."

3.
§ 35b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „40" durch die Angabe „30" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat den Nachweis über die Einhaltung der Vorgaben aus Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 erlassen wurde, die Einhaltung der darin enthaltenen Vorgaben, gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, der Bundesnetzagentur und dem Marktgebietsverantwortlichen schriftlich oder elektronisch zu erbringen. Der Betreiber einer Gasspeicheranlage muss im Rahmen von Satz 1 nachweisen, ob Gas physisch in den Gasspeicheranlagen in entsprechender Menge eingelagert ist; gegenüber der Bundesnetzagentur sind die entsprechenden technischen Kennlinien vorzulegen, die beschreiben, welcher Füllstand zu welchem Zeitpunkt notwendig ist, um die Füllstandsvorgaben erreichen zu können (Füllstandskennlinie). Wird diese Füllstandskennlinie erreicht oder unterschritten, ist der Betreiber einer Gasspeicheranlage verpflichtet, die nachfolgenden Angaben entsprechend gesondert je betroffenem Nutzer einer Gasspeicherspeicheranlage elektronisch an die Bundesnetzagentur zu übermitteln:

1.
die prozentualen Füllstände sowie Füllstände in Kilowattstunden,

2.
den Nachweis darüber, dass der jeweilige Gasspeicher die Voraussetzungen nach § 35a Absatz 2 Satz 1 erfüllt, sowie

3.
sonstige im Zusammenhang mit der Erfüllung der Füllstandsvorgaben relevante Informationen.

Satz 3 ist entsprechend für Maßnahmen nach § 35c Absatz 2 Satz 3 anzuwenden. Die Bundesnetzagentur kann die Daten nach Satz 3 dem Marktgebietsverantwortlichen sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zur Verfügung stellen, wobei die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Nutzer der Gasspeicheranlagen angemessen zu wahren sind."

c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Wenn erkennbar ist, dass die Füllstandsvorgaben nach Absatz 1 Satz 2, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 erlassen wurde, die darin enthaltenen Vorgaben, technisch nicht erreicht werden können, weil der Nutzer einer Gasspeicheranlage die von ihm auf fester Basis gebuchten Arbeitsgasvolumina (Speicherkapazitäten) nicht nutzt, ist der Betreiber einer Gasspeicheranlage verpflichtet, dem Marktgebietsverantwortlichen die nicht genutzten Speicherkapazitäten der Nutzer der Gasspeicheranlage rechtzeitig anteilig nach dem Maß der Nichtnutzung des Nutzers in dem zur Erreichung der Füllstandsvorgaben erforderlichen Umfang bis zum Ablauf des Speicherjahres zur Verfügung zu stellen. Im Fall des Satzes 1 sind auch die Ein- und Ausspeicherleistung anteilig zur Verfügung zu stellen."

4.
§ 35c wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Ausschreibung von strategischen Optionen zur Vorhaltung von Gas" durch die Wörter „Kontrahierung von Befüllungsinstrumenten" ersetzt.

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „strategische Optionen zur Vorhaltung von Gas (Gas-Optionen)" durch die Wörter „strategische Instrumente zur Förderung der Erreichung der Füllstandsvorgaben (Befüllungsinstrumente)" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „Gas-Optionen" durch das Wort „Befüllungsinstrumenten" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „wobei als Speicherentgelt hierfür das durchschnittlich kostengünstigste Speicherentgelt der letzten drei Speicherjahre für die jeweilige Gasspeicheranlage zu Grunde gelegt wird" durch die Wörter „wobei der Marktgebietsverantwortliche hierfür ein Speicherentgelt zu zahlen hat, das sich rechnerisch ergibt, indem für die jeweilige Gasspeicheranlage für die letzten drei abgeschlossenen Speicherjahre jeweils ein durchschnittliches Speicherentgelt ermittelt und das niedrigste dieser drei durchschnittlichen Speicherentgelte herangezogen wird" ersetzt.

5.
In § 35d Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dass der Marktgebietsverantwortliche nach § 35c beschaffte Gas-Optionen ganz oder teilweise ausüben darf" durch die Wörter „dass der Marktgebietsverantwortliche nach § 35c kontrahierte Befüllungsinstrumente ganz oder teilweise ausüben darf, sofern sie abrufbare Mengen beinhalten," ersetzt.

6.
§ 35g wird wie folgt gefasst:

§ 35g Anwendungsbestimmungen

(1) Der § 35b Absatz 5 Satz 3 ist ab dem 1. April 2024 anzuwenden.

(2) Die §§ 35a bis 35f sind bis zum Ablauf des 31. März 2027 anzuwenden."

7.
In § 35h Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „versagt" die Wörter „oder werden die Gasspeicheranlage, Teile einer Gasspeicheranlage oder Teile des betreffenden Netzanschlusses ohne die nach Absatz 2 Satz 1 hierfür erforderliche Genehmigung ganz oder teilweise außer Betrieb genommen oder stillgelegt" eingefügt.

8.
§ 49b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bis zum Ablauf des 31. März 2027 dürfen Betreiber von Übertragungsnetzen das Höchstspannungsnetz ohne vorherige Genehmigung betrieblich höher auslasten (temporäre Höherauslastung)."

9.
§ 95 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 4a bis 4c eingefügt:

„4a.
entgegen § 35b Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 die Speicherkapazitäten oder die Ein- und Ausspeicherleistung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

4b.
ohne Genehmigung nach § 35h Absatz 2 Satz 1 eine Gasspeicheranlage, einen Teil einer solchen Anlage oder einen Netzanschluss außer Betrieb nimmt oder stilllegt,

4c.
ohne Genehmigung nach § 35h Absatz 7 Satz 1 eine Gasspeicheranlage von L-Gas auf H-Gas umstellt oder L-Gas-Speicherkapazitäten reduziert oder".



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 GasResRAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasResRAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)
V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131
§ 9 37. BImSchV Anerkennung von Strom aus dem Netz in Sonderfällen
... 13k des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 32 ) geändert worden ist, erfolgt. (3) Sobald der Quotient aus ...