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Änderung § 118a EnWG vom 27.07.2021

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§ 118a EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
§ 118a EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 118a Übergangsregelung zur Ausschreibung von Batteriespeicheranlagen, Festlegungskompetenz


(Text neue Fassung)

§ 118a Regulatorische Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen; Verordnungsermächtigung und Subdelegation


vorherige Änderung

(1) 1 Der Betreiber eines Übertragungsnetzes kann die Errichtung und den Betrieb einer Batteriespeicheranlage in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren ausschreiben, wenn die Batteriespeicheranlage notwendig ist, damit der Übertragungsnetzbetreiber seinen Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 in effizienter Weise nachkommen kann. 2 Der Übertragungsnetzbetreiber darf einen Zuschlag in einem nach Satz 1 durchgeführten Ausschreibungsverfahren nicht an einen Dritten erteilen, wenn dieser die mit der Batteriespeicheranlage angebotene vertragliche Leistung unter Berücksichtigung der Anforderungen für die Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nicht zu angemessenen Kosten oder nicht rechtzeitig erbringen kann. 3 Angemessen sind die Kosten, wenn sie die Kosten für die Errichtung und den Betrieb einer vergleichbaren Anlage im Eigentum eines Übertragungsnetzbetreibers nicht übersteigen. 4 Die Leistung oder Arbeit der Batteriespeicheranlage darf weder ganz noch teilweise auf den Strommärkten veräußert werden.

(2) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, im Wege einer Festlegung
nach § 29 Absatz 1 dem Übertragungsnetzbetreiber Vorgaben zur näheren Ausgestaltung des Ausschreibungsverfahrens nach Absatz 1 zu machen.



1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zu erlassen zu

1. den Rechten und Pflichten eines Betreibers von ortsfesten
oder ortsungebundenen LNG-Anlagen,

2. den Bedingungen
für den Zugang zu ortsfesten oder ortsungebundenen LNG-Anlagen, den Methoden zur Bestimmung dieser Bedingungen, den Methoden zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu ortsfesten oder ortsungebundenen LNG-Anlagen,

3. der Ermittlung der Kosten des Anlagenbetriebs und

4. der Anwendbarkeit der Anreizregulierung
nach § 21a.

2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann die Ermächtigung
nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen. 3 Die Sätze 1 und 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

(heute geltende Fassung)