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Änderung § 118a EnWG vom 04.03.2021

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§ 118a EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.03.2021 geltenden Fassung
§ 118a EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 298

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 118a (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 118a Übergangsregelung zur Ausschreibung von Batteriespeicheranlagen, Festlegungskompetenz


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der Betreiber eines Übertragungsnetzes kann die Errichtung und den Betrieb einer Batteriespeicheranlage in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren ausschreiben, wenn die Batteriespeicheranlage notwendig ist, damit der Übertragungsnetzbetreiber seinen Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 in effizienter Weise nachkommen kann. 2 Der Übertragungsnetzbetreiber darf einen Zuschlag in einem nach Satz 1 durchgeführten Ausschreibungsverfahren nicht an einen Dritten erteilen, wenn dieser die mit der Batteriespeicheranlage angebotene vertragliche Leistung unter Berücksichtigung der Anforderungen für die Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nicht zu angemessenen Kosten oder nicht rechtzeitig erbringen kann. 3 Angemessen sind die Kosten, wenn sie die Kosten für die Errichtung und den Betrieb einer vergleichbaren Anlage im Eigentum eines Übertragungsnetzbetreibers nicht übersteigen. 4 Die Leistung oder Arbeit der Batteriespeicheranlage darf weder ganz noch teilweise auf den Strommärkten veräußert werden.

(2) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, im Wege einer Festlegung nach § 29 Absatz 1 dem Übertragungsnetzbetreiber Vorgaben zur näheren Ausgestaltung des Ausschreibungsverfahrens nach Absatz 1 zu machen.


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