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Änderung § 11c EnWG vom 16.05.2024

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§ 11c EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung
§ 11c EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 11c Überragendes öffentliches Interesse für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie


(Text alte Fassung)

Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit.

(Text neue Fassung)

Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit.

(heute geltende Fassung) 

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