Änderung § 11c EnWG vom 16.05.2024

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§ 11c EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung
§ 11c EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11c Überragendes öffentliches Interesse für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie


(Text neue Fassung)

§ 11c Überragendes öffentliches Interesse für Energiespeicheranlagen


vorherige Änderung

Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit.



1 Die Errichtung und der Betrieb von Energiespeicheranlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. 2 Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, soll der beschleunigte Ausbau von Energiespeicheranlagen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden. 3 Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 



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