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Änderung § 43g EnWG vom 05.08.2011

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§ 43g EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2011 geltenden Fassung
§ 43g EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
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§ 43g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 43g Projektmanager


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(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen wie

1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,

2. der Fristenkontrolle,

3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,

4. dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,

5. der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach den §§ 45 und 45a,

6. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,

7. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,

8. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins,

9. der Leitung des Erörterungstermins und

10. dem Entwurf von Entscheidungen.

(2) 1 Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll im Falle einer Beauftragung des Projektmanagers mit diesem vereinbaren, dass die Zahlungspflicht unmittelbar zwischen Vorhabenträger und Projektmanager entsteht und eine Abrechnung zwischen diesen erfolgt; Voraussetzung ist, dass der Vorhabenträger einer solchen zugestimmt hat. 2 Der Projektmanager ist verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen ebenfalls der zuständigen Behörde zu übermitteln. 3 Die zuständige Behörde prüft, ob die vom Projektmanager abgerechneten Leistungen dem jeweiligen Auftrag entsprechen, und teilt dem Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit.

(3) Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag liegt allein bei der zuständigen Behörde.