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§ 43g - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
74 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 682 Vorschriften zitiert
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
74 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 682 Vorschriften zitiert
§ 43g Projektmanager
1Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten wie
- 1.
- der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
- 2.
- der Fristenkontrolle,
- 3.
- der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
- 4.
- dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,
- 5.
- der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach den §§ 45 und 45a,
- 6.
- dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,
- 7.
- der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
- 8.
- der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
- 9.
- der Leitung des Erörterungstermins
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus G. v. 13. Mai 2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 m.W.v. 17. Mai 2019
Frühere Fassungen von § 43g EnWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 17.05.2019 | Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13.05.2019 BGBl. I S. 706 |
aktuell vorher | 05.08.2011 | Artikel 2 Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze vom 28.07.2011 BGBl. I S. 1690 |
aktuell | vor 05.08.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 43g EnWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43g EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 117b EnWG Verwaltungsvorschriften (vom 05.08.2011)
... über die Durchführung der Verfahren nach den §§ 43 bis 43d sowie 43f und 43g , insbesondere über 1. die Vorbereitung des Verfahrens, 2. den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690
Artikel 2 NABEEG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Der bisherige Satz 4 wird Satz 5. 6. Nach § 43e werden folgende §§ 43f bis 43h eingefügt: „§ 43f Unwesentliche Änderungen ... ist. Die Entscheidung ist dem Vorhabenträger bekannt zu machen. § 43g Projektmanager Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann einen Dritten ... über die Durchführung der Verfahren nach den §§ 43 bis 43d sowie 43f und 43g , insbesondere über 1. die Vorbereitung des Verfahrens, 2. den ...
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 1 EnLABG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (vom 01.01.2021)
... Übertragungsnetz entsprechend anzuwenden." 23. § 43g Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort ...
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 7 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die die §§ 43 bis 45 betreffenden Zeilen werden durch folgende Zeilen ersetzt: „§ 43 ... Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt. 6. Die §§ 43 bis 45 werden durch folgende §§ 43 bis 45a ersetzt: „§ 43 ... ersetzt. 6. Die §§ 43 bis 45 werden durch folgende §§ 43 bis 45a ersetzt: „§ 43 Erfordernis der Planfeststellung Die ...
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