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Änderung § 17g EnWG vom 28.12.2012

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§ 17g EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2012 geltenden Fassung
§ 17g EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
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§ 17g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17g Haftung für Sachschäden an Windenergieanlagen auf See


vorherige Änderung

 


1 Die Haftung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers gegenüber Betreibern von Windenergieanlagen auf See für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 100 Millionen Euro. 2 Übersteigt die Summe der Einzelschäden bei einem Schadensereignis die Höchstgrenze nach Satz 1, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.