Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 17h EnWG vom 28.12.2012

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 3. EnWNG am 28. Dezember 2012 und Änderungshistorie des EnWG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 17h EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2012 geltenden Fassung
§ 17h EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17h Abschluss von Versicherungen


vorherige Änderung

 


1 Anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber sollen Versicherungen zur Deckung von Vermögens- und Sachschäden, die beim Betreiber von Offshore-Anlagen auf Grund einer nicht rechtzeitig fertiggestellten oder gestörten Anbindung der Offshore-Anlage an das Übertragungsnetz des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers entstehen, abschließen. 2 Der Abschluss einer Versicherung nach Satz 1 ist der Regulierungsbehörde nachzuweisen.