Änderung § 17c EnWG vom 01.01.2016

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§ 17c EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 17c EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17c Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde


(Text neue Fassung)

§ 17c (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die Regulierungsbehörde prüft in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Übereinstimmung des Offshore-Netzentwicklungsplans mit den Anforderungen nach § 17b. 2 Im Übrigen sind die §§ 12c und 12d entsprechend anzuwenden.



 
(heute geltende Fassung) 



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