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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften (BBPlGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 4. März 2021 EnWG § 12c, § 12e, § 43f, § 44a, § 44c, § 59, § 91, § 118a, § 118b

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 118a und 118b wie folgt gefasst:

§ 118a Übergangsregelung zur Ausschreibung von Batteriespeicheranlagen, Festlegungskompetenz

§ 118b Übergangsregelung zur Genehmigung von Batteriespeicheranlagen im Eigentum eines Betreibers von Übertragungsnetzen, Festlegungskompetenz".

2.
§ 12c Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „und des Offshore-Netzentwicklungsplans nach § 17b" gestrichen.

b)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der Umweltbericht nach Satz 1 bezieht den Umweltbericht zum Flächenentwicklungsplan nach § 6 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ein und kann auf zusätzliche oder andere als im Umweltbericht zum Flächenentwicklungsplan nach § 6 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes enthaltene erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Der Umweltbericht nach Satz 1 kann sich auf den Bereich des Festlands und des Küstenmeeres beschränken."

3.
In § 12e Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und den Offshore-Netzentwicklungsplan" gestrichen.

4.
§ 43f wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „elektromagnetische Felder" die Wörter „und die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

b)
In Absatz 3 werden nach den Wörtern „elektromagnetische Felder" die Wörter „und die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

5.
In § 44a Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Hochspannungsfreileitungen" durch das Wort „Hochspannungsleitungen" ersetzt.

6.
In § 44c Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 43 Satz 1 Nummer 1 oder 3 bis 5" durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 2" ersetzt.

7.
§ 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

„14.
Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 9, 65 und 68 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24),".

b)
In Nummer 18 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
In Nummer 19 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

d)
Die folgenden Nummern 20 bis 25 werden angefügt:

„20.
Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 4, 30 und 36 der Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (ABl. L 259 vom 27.9.2016, S. 42; L 267 vom 18.10.2017, S. 17),

21.
Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb (ABl. L 220 vom 25.8.2017, S. 1), mit Ausnahme der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/1485,

22.
Entscheidungen auf der Grundlage des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2017/2196 der Kommission vom 24. November 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes (ABl. L 312 vom 28.11. 2017, S. 54; L 31 vom 1.2.2019, S. 108), mit Ausnahme der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2196,

23.
Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 11, 13, 15, 16, 17 und 35 der Verordnung (EU) 2019/943,

24.
die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben, die sich aus einer Verordnung aufgrund von § 49 Absatz 4 hinsichtlich der technischen Sicherheit und Interoperabilität von Ladepunkten ergeben, und

25.
Entscheidungen nach den §§ 118a und 118b."

8.
In § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „sowie der §§ 65 und 110 Absatz 2 und 4" durch die Wörter „, der §§ 65, 110 Absatz 2 und 4 sowie von § 118b" ersetzt.

9.
Die §§ 118a und 118b werden wie folgt gefasst:

§ 118a Übergangsregelung zur Ausschreibung von Batteriespeicheranlagen, Festlegungskompetenz

(1) Der Betreiber eines Übertragungsnetzes kann die Errichtung und den Betrieb einer Batteriespeicheranlage in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren ausschreiben, wenn die Batteriespeicheranlage notwendig ist, damit der Übertragungsnetzbetreiber seinen Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 in effizienter Weise nachkommen kann. Der Übertragungsnetzbetreiber darf einen Zuschlag in einem nach Satz 1 durchgeführten Ausschreibungsverfahren nicht an einen Dritten erteilen, wenn dieser die mit der Batteriespeicheranlage angebotene vertragliche Leistung unter Berücksichtigung der Anforderungen für die Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nicht zu angemessenen Kosten oder nicht rechtzeitig erbringen kann. Angemessen sind die Kosten, wenn sie die Kosten für die Errichtung und den Betrieb einer vergleichbaren Anlage im Eigentum eines Übertragungsnetzbetreibers nicht übersteigen. Die Leistung oder Arbeit der Batteriespeicheranlage darf weder ganz noch teilweise auf den Strommärkten veräußert werden.

(2) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, im Wege einer Festlegung nach § 29 Absatz 1 dem Übertragungsnetzbetreiber Vorgaben zur näheren Ausgestaltung des Ausschreibungsverfahrens nach Absatz 1 zu machen.

§ 118b Übergangsregelung zur Genehmigung von Batteriespeicheranlagen im Eigentum eines Betreibers von Übertragungsnetzen, Festlegungskompetenz

(1) Der Betreiber eines Übertragungsnetzes darf abweichend von Teil 2 Abschnitt 3 ausnahmsweise Eigentümer von Batteriespeicheranlagen sein oder Batteriespeicheranlagen errichten oder betreiben, wenn er dies bei der Regulierungsbehörde beantragt hat und diese ihre Genehmigung erteilt hat.

(2) Die Regulierungsbehörde erteilt ihre Genehmigung, wenn

1.
der Übertragungsnetzbetreiber nachgewiesen hat, dass die Batteriespeicheranlage

a)
notwendig ist, damit er seinen Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 in effizienter Weise nachkommen kann,

b)
neben der bestimmungsgemäßen Nutzung nach Buchstabe a nicht verwendet wird, um Leistung oder Arbeit ganz oder teilweise auf den Strommärkten zu kaufen oder zu verkaufen,

2.
der Übertragungsnetzbetreiber ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren nach § 118a durchgeführt und abgeschlossen hat, dessen Bedingungen die Regulierungsbehörde im Hinblick auf das technische Einsatzkonzept der Batteriespeicheranlage geprüft hat, und

a)
der Übertragungsnetzbetreiber den Zuschlag nach § 118a Absatz 1 zur Errichtung und zum Betrieb der Batteriespeicheranlage nicht an einen Dritten erteilt hat oder

b)
sich nach Erteilung des Zuschlags an einen Dritten herausgestellt hat, dass dieser die mit der Batteriespeicheranlage angebotene Leistung nicht oder nicht rechtzeitig erbringen kann,

3.
die Batteriespeicheranlage ausschließlich der reaktiven unmittelbaren Wiederherstellung des sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs durch netzbezogene Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 dient, wobei die Wiederherstellungsmaßnahme unmittelbar nach Eintritt der Störung beginnt und endet, sobald das Problem durch Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 behoben werden kann.

Die Genehmigung ist auf den üblichen kalkulatorischen Abschreibungszeitraum der Batteriespeicheranlage zu befristen. Sie wird mit Anschluss der Batteriespeicheranlage an das Elektrizitätsversorgungsnetz wirksam, wenn die Investitionsentscheidung des Übertragungsnetzbetreibers für die Batteriespeicheranlage bis zum 31. Dezember 2024 getroffen wurde und der Anschluss spätestens zwei Jahre danach erfolgt ist.

(3) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, im Wege einer Festlegung nach § 29 Absatz 1 Vorgaben in Bezug auf die nähere Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens nach Absatz 2 zu machen."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BBPlGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBPlGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
§ 28 13. BImSchV Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz fester Brennstoffe, ausgenommen Biobrennstoffe
... 5 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 298 ) geändert worden ist, als systemrelevant ausgewiesen worden ist oder nach § 13e des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme
G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1122, 4304
Artikel 3 2. ITSiG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 11 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 298 ) geändert worden ist, werden nach Absatz 1c die folgenden Absätze 1d und 1e ...