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Änderung § 13b EnWG vom 28.12.2012

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§ 13b EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2012 geltenden Fassung
§ 13b EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13b Verordnungsermächtigungen und Festlegungskompetenzen


vorherige Änderung

 


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen,

1. Bestimmungen zu treffen

a) zur Konkretisierung des Adressatenkreises nach § 13 Absatz 1a und 1b und § 13a,

b) zur Konkretisierung der Kriterien einer systemrelevanten Anlage gemäß § 13a Absatz 2,

c) zu den Kriterien vorläufiger und endgültiger Stilllegungen,

d) zu den Verpflichtungen der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie im Sinne von § 13 Absatz 1a und 1b und § 13a,

e) zu den Kriterien einer angemessenen Vergütung nach § 13 Absatz 1a und 1b und § 13a Absatz 3 sowie

f) zum Einsatz von Anlagen in der Fünfjahresfrist nach § 13 Absatz 1b Satz 2 und § 13a Absatz 3 Satz 3;

2. 1 Regelungen vorzusehen für einen transparenten Prozess zur Beschaffung einer Netzreserve aus vorläufig stillgelegten Anlagen, aus von vorläufiger oder endgültiger Stilllegung bedrohten Anlagen und in begründeten Ausnahmefällen aus neuen Anlagen zum Zwecke der Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems. 2 Die Verordnung kann auch Regelungen zur Absicherung des Strommarktes durch Einsatz der Netzreserve am vortägigen und untertägigen Spotmarkt einer Strombörse mit dem höchsten zulässigen Gebotspreis vorsehen. 3 Ein begründeter Ausnahmefall im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nicht allein durch die Beschaffung einer Netzreserve aus vorläufig stillgelegten Anlagen oder aus von vorläufiger oder endgültiger Stilllegung bedrohten Anlagen gesichert werden kann oder eine Ertüchtigung bestehender Anlagen im Vergleich zur Beschaffung einer neuen Anlage nicht wirtschaftlich ist. 4 Die Regelungen nach Satz 1 können im Hinblick auf die Beschaffung neuer Anlagen auch regionale Kernanteile und Ausschreibungsverfahren vorsehen. 5 Die Regelungen nach Nummer 2 sind bis zum 31. Dezember 2017 zu befristen.

(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können der Bundesnetzagentur Kompetenzen übertragen werden im Zusammenhang mit der Festlegung des erforderlichen Bedarfs an Netzreserve sowie zu möglichen Präqualifikationsbedingungen für den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Beschaffungsprozess.

(3) 1 Solange und soweit der Verordnungsgeber nach Absatz 1 keine abweichenden Regelungen getroffen hat, wird die Regulierungsbehörde ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen zu den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Punkten zu treffen. 2 Die Regulierungsbehörde wird darüber hinaus ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen zu treffen

1. zu erforderlichen technischen und zeitlichen Anforderungen, die gegenüber den nach § 13 Absatz 1a und 1b sowie § 13a Absatz 1 und 3 betroffenen Betreibern von Erzeugungsanlagen aufzustellen sind,

2. zu Methodik und Datenformat der Anforderung durch Betreiber von Übertragungsnetzen,

3. zur Form der Ausweisung nach § 13a Absatz 2 sowie zur nachträglichen Anpassung an neuere Erkenntnisse und

4. zur Begründung und Nachweisführung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)