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Änderung § 13b EnWG vom 30.07.2016

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§ 13b EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
§ 13b EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13b Verordnungsermächtigungen und Festlegungskompetenzen


(Text neue Fassung)

§ 13b Stilllegungen von Anlagen


vorherige Änderung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen,

1. Bestimmungen zu treffen

a) zur Konkretisierung des Adressatenkreises nach § 13 Absatz 1a und 1b und § 13a,

b) zur Konkretisierung der Kriterien einer systemrelevanten Anlage gemäß § 13a Absatz 2,

c) zu den Kriterien vorläufiger und endgültiger Stilllegungen,

d) zu den Verpflichtungen der
Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie im Sinne von § 13 Absatz 1a und 1b und § 13a,

e) zu den Kriterien einer angemessenen Vergütung nach § 13 Absatz 1a
und 1b und § 13a Absatz 3 sowie

f) zum Einsatz von Anlagen in
der Fünfjahresfrist nach § 13 Absatz 1b Satz 2 und § 13a Absatz 3 Satz 3;

2. 1 Regelungen vorzusehen für einen transparenten Prozess zur Beschaffung einer Netzreserve aus vorläufig stillgelegten Anlagen, aus von vorläufiger oder endgültiger
Stilllegung bedrohten Anlagen und in begründeten Ausnahmefällen aus neuen Anlagen zum Zwecke der Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems. 2 Die Verordnung kann auch Regelungen zur Absicherung des Strommarktes durch Einsatz der Netzreserve am vortägigen und untertägigen Spotmarkt einer Strombörse mit dem höchsten zulässigen Gebotspreis vorsehen. 3 Ein begründeter Ausnahmefall im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nicht allein durch die Beschaffung einer Netzreserve aus vorläufig stillgelegten Anlagen oder aus von vorläufiger oder endgültiger Stilllegung bedrohten Anlagen gesichert werden kann oder eine Ertüchtigung bestehender Anlagen im Vergleich zur Beschaffung einer neuen Anlage nicht wirtschaftlich ist. 4 Die Regelungen nach Satz 1 können im Hinblick auf die Beschaffung neuer Anlagen auch regionale Kernanteile und Ausschreibungsverfahren vorsehen. 5 Die Regelungen nach Nummer 2 sind bis zum 31. Dezember 2017 zu befristen.

(2) In Rechtsverordnungen
nach Absatz 1 können der Bundesnetzagentur Kompetenzen übertragen werden im Zusammenhang mit der Festlegung des erforderlichen Bedarfs an Netzreserve sowie zu möglichen Präqualifikationsbedingungen für den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Beschaffungsprozess.

(3) 1 Solange
und soweit der Verordnungsgeber nach Absatz 1 keine abweichenden Regelungen getroffen hat, wird die Regulierungsbehörde ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen zu den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Punkten zu treffen. 2 Die Regulierungsbehörde wird darüber hinaus ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen zu treffen

1. zu erforderlichen technischen und zeitlichen Anforderungen, die gegenüber den nach § 13 Absatz 1a und 1b sowie § 13a Absatz 1 und 3 betroffenen Betreibern von Erzeugungsanlagen aufzustellen sind,

2. zu Methodik und Datenformat der Anforderung durch Betreiber von Übertragungsnetzen,

3. zur Form
der Ausweisung nach § 13a Absatz 2 sowie zur nachträglichen Anpassung an neuere Erkenntnisse und

4. zur Begründung und Nachweisführung.




(1) 1 Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 10 Megawatt sind verpflichtet, vorläufige oder endgültige Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage dem systemverantwortlichen Betreiber des Übertragungsnetzes und der Bundesnetzagentur möglichst frühzeitig, mindestens aber zwölf Monate vorher anzuzeigen; dabei ist anzugeben, ob und inwieweit die Stilllegung aus rechtlichen, technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgen soll. 2 Vorläufige und endgültige Stilllegungen ohne vorherige Anzeige und vor Ablauf der Frist nach Satz 1 sind verboten, wenn ein Weiterbetrieb technisch und rechtlich möglich ist. 3 Eine Stilllegung von Anlagen vor Ablauf der Frist nach den Sätzen 1 und 2 ist zulässig, wenn der Betreiber eines Übertragungsnetzes hierdurch keine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems erwartet und er dem Anlagenbetreiber dies nach Absatz 2 Satz 1 mitgeteilt hat.

(2) 1 Der systemverantwortliche Betreiber
des Übertragungsnetzes prüft nach Eingang der Anzeige einer Stilllegung nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich, ob die Anlage systemrelevant ist, und teilt dem Betreiber der Anlage und der Bundesnetzagentur das Ergebnis seiner Prüfung unverzüglich schriftlich oder elektronisch mit. 2 Eine Anlage ist systemrelevant, wenn ihre Stilllegung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht unerheblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems führen würde und diese Gefährdung oder Störung nicht durch andere angemessene Maßnahmen beseitigt werden kann. 3 Die Begründung der Notwendigkeit der Ausweisung einer systemrelevanten Anlage im Fall einer geplanten vorläufigen oder endgültigen Stilllegung soll sich aus der Systemanalyse der Betreiber von Übertragungsnetzen oder dem Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 der Netzreserveverordnung ergeben. 4 Die Begründung kann sich auf die Liste systemrelevanter Gaskraftwerke nach § 13f Absatz 1 stützen.

(3) 1 Mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen sind vorläufige Stilllegungen Maßnahmen, die bewirken, dass die Anlage nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber innerhalb eines Jahres nach Anforderung durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes nach Absatz 4 Satz 3 wieder betriebsbereit gemacht werden kann, um eine geforderte Anpassung ihrer Einspeisung nach § 13a Absatz 1 umzusetzen. 2 Endgültige Stilllegungen sind Maßnahmen, die den Betrieb der Anlage endgültig ausschließen
oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr innerhalb eines Jahres nach einer Anforderung nach Absatz 4 erfolgen kann, da die Anlage nicht mehr innerhalb dieses Zeitraums betriebsbereit gemacht werden kann.

(4) 1 Vorläufige Stilllegungen von Anlagen, die
nach Absatz 1 Satz 1 zur vorläufigen Stilllegung angezeigt wurden, sind auch nach Ablauf der in der Anzeige genannten Frist nach Absatz 1 Satz 1 verboten, solange und soweit der systemverantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes die Anlage nach Absatz 2 Satz 2 als systemrelevant ausweist. 2 Die Ausweisung erfolgt für eine Dauer von 24 Monaten; zeigt der Betreiber einer Anlage für den Zeitraum nach Ablauf der 24 Monate die geplante vorläufige Stilllegung nach § 13b Absatz 1 Satz 1 erneut an und wird das Fortbestehen der Systemrelevanz der Anlage durch eine Prüfung des regelzonenverantwortlichen Betreibers eines Übertragungsnetzes festgestellt, erfolgt jede erneute Ausweisung der Anlage als systemrelevant jeweils für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten. 3 Der Betreiber einer Anlage, deren vorläufige Stilllegung nach Satz 1 verboten ist, muss die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung nach § 13a Absatz 1 weiter vorhalten oder wiederherstellen. 4 Der Betreiber einer vorläufig stillgelegten Anlage, die nach Absatz 2 Satz 2 systemrelevant ist, muss für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und § 13a Absatz 1 auf Anforderung durch den Betreiber des Übertragungsnetzes und erforderlichenfalls in Abstimmung mit dem Betreiber desjenigen Netzes, in das die Anlage eingebunden ist, die Anlage betriebsbereit machen.

(5) 1 Endgültige Stilllegungen von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt sind auch nach Ablauf der in der Anzeige
genannten Frist nach Absatz 1 Satz 1 verboten, solange und soweit

1. der systemverantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes die Anlage als systemrelevant ausweist,

2. die Ausweisung durch die Bundesnetzagentur genehmigt worden ist und

3. ein Weiterbetrieb technisch und rechtlich möglich ist.

2 Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat den Antrag auf Genehmigung der Ausweisung nach Prüfung der Anzeige einer Stilllegung unverzüglich bei der Bundesnetzagentur
zu stellen und zu begründen. 3 Er hat dem Anlagenbetreiber unverzüglich eine Kopie von Antrag und Begründung zu übermitteln. 4 Die Bundesnetzagentur hat den Antrag zu genehmigen, wenn die Anlage systemrelevant nach Absatz 2 Satz 2 ist. 5 Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. 6 Hat die Bundesnetzagentur über den Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt, es sei denn,

1. der Antragsteller hat einer Verlängerung der Frist zugestimmt oder

2. die Bundesnetzagentur kann wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft keine Entscheidung treffen und sie hat dies den Betroffenen vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt.

7 Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion sind entsprechend anzuwenden. 8 Die Ausweisung erfolgt in dem Umfang und für den Zeitraum, der erforderlich ist, um die Gefährdung oder Störung abzuwenden. 9 Sie soll eine Dauer von 24 Monaten nicht überschreiten, es sei denn, die Systemrelevanz der Anlage wird
durch eine Systemanalyse des regelzonenverantwortlichen Betreibers eines Übertragungsnetzes für einen längeren Zeitraum nachgewiesen und von der Bundesnetzagentur bestätigt. 10 Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat dem Betreiber der Anlage die Ausweisung mit der Begründung unverzüglich nach Genehmigung durch die Bundesnetzagentur mitzuteilen. 11 Der Betreiber einer Anlage, deren endgültige Stilllegung nach Satz 1 verboten ist, muss die Anlage zumindest in einem Zustand erhalten, der eine Anforderung zur weiteren Vorhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft nach Absatz 4 ermöglicht, sowie auf Anforderung des Betreibers eines Übertragungsnetzes die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung weiter vorhalten oder wiederherstellen, soweit dies nicht technisch oder rechtlich ausgeschlossen ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die stillzulegenden Anlagen nach § 13g.