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Änderung § 45 EnWG vom 17.12.2006

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§ 45 EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2006 geltenden Fassung
§ 45 EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 45 Enteignung


(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. eines Vorhabens, für das nach § 43 der Plan festgestellt oder genehmigt ist,

(Text neue Fassung)

1. eines Vorhabens nach § 43 oder § 43b Nr. 1 oder 2, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist, oder

2. eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung

erforderlich ist.

vorherige Änderung

(2) Über die Zulässigkeit der Enteignung wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung entschieden; der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Die Zulässigkeit der Enteignung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde fest.



(2) 1 Über die Zulässigkeit der Enteignung wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung entschieden; der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. 2 Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. 3 Die Zulässigkeit der Enteignung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde fest.

(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)