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§ 45 - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
74 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 682 Vorschriften zitiert
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
74 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 682 Vorschriften zitiert
§ 45 Enteignung
(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung
- 1.
- eines Vorhabens nach § 43 oder § 43b Nr. 1, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist, oder
- 2.
- eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung
(2) 1Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 nicht; der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. 2Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. 3Die Zulässigkeit der Enteignung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde fest.
(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) G. v. 31. Mai 2013 BGBl. I S. 1388; zuletzt geändert durch Artikel 1b G. v. 24.05.2014 BGBl. I S. 538 m.W.v. 1. Juni 2015
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Frühere Fassungen von § 45 EnWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.06.2015 | Artikel 4 Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) vom 31.05.2013 BGBl. I S. 1388 |
aktuell vorher | 04.08.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26.07.2011 BGBl. I S. 1554 |
aktuell vorher | 17.12.2006 | Artikel 7 Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.2006 BGBl. I S. 2833 |
aktuell | vor 17.12.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 45 EnWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 43g EnWG Projektmanager (vom 17.05.2019)
... 5. der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach den §§ 45 und 45a, 6. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes, 7. der ersten ...
§ 44a EnWG Veränderungssperre, Vorkaufsrecht (vom 17.12.2006)
... des Eigentums an den Flächen verlangen. Im Übrigen gilt § 45. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger des Vorhabens an den ...
Zitat in folgenden Normen
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706
§ 27 NABEG Vorzeitige Besitzeinweisung und Enteignungsverfahren
... § 22 ein vorzeitiges Enteignungsverfahren durchgeführt wird. § 45 des Energiewirtschaftsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der nach dem ...
§ 29 NABEG Projektmanager (vom 17.05.2019)
... 5. der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach den §§ 45 und 45a des Energiewirtschaftsgesetzes, 6. dem Entwurf eines ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 1 EnLABG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (vom 01.01.2021)
... 5. der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach den §§ 45 und 45a,". c) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 6 bis 9. ...
Artikel 2 EnLABG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... 5. der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach den §§ 45 und 45a des Energiewirtschaftsgesetzes,". c) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 ...
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 7 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die die §§ 43 bis 45 betreffenden Zeilen werden durch folgende Zeilen ersetzt: „§ 43 ... Vorkaufsrecht § 44b Vorzeitige Besitzeinweisung § 45 Enteignung § 45a Entschädigungsverfahren". b) In der den ... und Verbraucherschutz" ersetzt. 6. Die §§ 43 bis 45 werden durch folgende §§ 43 bis 45a ersetzt: „§ 43 Erfordernis ... ersetzt. 6. Die §§ 43 bis 45 werden durch folgende §§ 43 bis 45a ersetzt: „§ 43 Erfordernis der Planfeststellung Die ... Beschränkung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im Übrigen gilt § 45. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger des Vorhabens an ... Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden. § 45 Enteignung (1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von ...
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
Artikel 1 EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... die Vorgaben nach Satz 1 durch Festlegung zu bestimmen." 38a. In § 45 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Über die Zulässigkeit der Enteignung wird ...
Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)
G. v. 31.05.2013 BGBl. I S. 1388; zuletzt geändert durch Artikel 1b G. v. 24.05.2014 BGBl. I S. 538
Artikel 4 PlVereinhG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 43b Nr. 2" gestrichen. b) Absatz 4 wird aufgehoben. 5. In § 45 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „oder 2" ...
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