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Änderung § 45 EnWG vom 01.06.2015

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§ 45 EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2015 geltenden Fassung
§ 45 EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 31.05.2013 BGBl. I S. 1388; 2014 BGBl. I S. 538
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 45 Enteignung


(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung

(Text alte Fassung)

1. eines Vorhabens nach § 43 oder § 43b Nr. 1 oder 2, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist, oder

(Text neue Fassung)

1. eines Vorhabens nach § 43 oder § 43b Nr. 1, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist, oder

2. eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung

erforderlich ist.

(2) 1 Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 nicht; der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. 2 Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. 3 Die Zulässigkeit der Enteignung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde fest.

(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt.



 

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