Änderung § 43g EnWG vom 17.05.2019

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§ 43g EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.05.2019 geltenden Fassung
§ 43g EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706

(Textabschnitt unverändert)

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(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten wie

(Text neue Fassung)

1 Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten wie

1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,

2. der Fristenkontrolle,

3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,

vorherige Änderung

4. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,

5.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,

6.
der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und

7.
der Leitung des Erörterungstermins



4. dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,

5. der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach den §§ 45 und 45a,

6. dem
Entwurf eines Anhörungsberichtes,

7.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,

8.
der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und

9.
der Leitung des Erörterungstermins

auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten beauftragen. 2 Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag liegt allein bei der zuständigen Behörde.






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