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Änderung § 43k EnWG vom 17.05.2019

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§ 43k EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.05.2019 geltenden Fassung
§ 43k EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706

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§ 43k (neu)


(Text neue Fassung)

§ 43k Zurverfügungstellung von Geodaten


vorherige Änderung

 


1 Soweit für die Planfeststellung, die Plangenehmigung oder das Anzeigeverfahren Geodaten, die bei einer Behörde oder einem Dritten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorhanden sind, benötigt werden, sind diese Daten auf Verlangen dem Vorhabenträger, den von ihm Beauftragten oder den zuständigen Planfeststellungsbehörden der Länder für die Zwecke der Planfeststellung, der Plangenehmigung oder des Anzeigeverfahrens zur Verfügung zu stellen. 2 Der Betreiber von Einheiten Kritischer Infrastrukturen im Sinne von § 2 Absatz 5 der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz kann die Herausgabe von Geodaten verweigern, wenn diese Daten besonders schutzbedürftig sind. 3 Der Betreiber kann in diesem Fall die Geodaten über ein geeignetes Verfahren zur Verfügung stellen, wenn ihm die Datenhoheit über seine Geodaten garantiert wird. 4 Die §§ 8 und 9 des Umweltinformationsgesetzes und entsprechende Regelungen des Landesrechts bleiben unberührt.


 
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