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§ 43k - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 84
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 43k Zurverfügungstellung von Geodaten



1Soweit für die Planfeststellung, die Plangenehmigung oder das Anzeigeverfahren Geodaten, die bei einer Behörde oder einem Dritten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorhanden sind, benötigt werden, sind diese Daten auf Verlangen dem Vorhabenträger, den von ihm Beauftragten oder den zuständigen Planfeststellungsbehörden der Länder für die Zwecke der Planfeststellung, der Plangenehmigung oder des Anzeigeverfahrens zur Verfügung zu stellen. 2Der Betreiber von Einheiten Kritischer Infrastrukturen im Sinne von § 2 Absatz 5 der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz kann die Herausgabe von Geodaten verweigern, wenn diese Daten besonders schutzbedürftig sind. 3Der Betreiber kann in diesem Fall die Geodaten über ein geeignetes Verfahren zur Verfügung stellen, wenn ihm die Datenhoheit über seine Geodaten garantiert wird. 4Die §§ 8 und 9 des Umweltinformationsgesetzes und entsprechende Regelungen des Landesrechts bleiben unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 43k EnWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.05.2019Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
vom 13.05.2019 BGBl. I S. 706

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 43k EnWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43k EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 118 EnWG Übergangsregelungen (vom 02.04.2026)
... der Antrag auf Planfeststellung vor dem 2. April 2026 gestellt wurde, finden die §§ 43 bis 48a in der bis einschließlich 1. April 2026 gültigen Fassung Anwendung.  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Geothermie-Beschleunigungsgesetz (GeoBG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 348, S. 2
§ 8 GeoBG Planfeststellung, Plangenehmigung, Enteignungsverfahren für Wärmeleitungen
... 43i des Energiewirtschaftsgesetzes für die Überwachung eines Vorhabens, 8. § 43k des Energiewirtschaftsgesetzes für die Zurverfügungstellung von Geodaten, 9. § 44 des ...

Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz (KSpTG)
Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282
§ 4a KSpTG Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Kohlendioxidleitungen (vom 28.11.2025)
... 8. 43j des Energiewirtschaftsgesetzes über die Verlegung von Leerrohren, 9. § 43k des Energiewirtschaftsgesetzes über die Zurverfügungstellung von Geodaten, 10. die §§ 45a und 45b ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282
Artikel 1 KSpGÄndG Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
... 8. 43j des Energiewirtschaftsgesetzes über die Verlegung von Leerrohren, 9. § 43k des Energiewirtschaftsgesetzes über die Zurverfügungstellung von Geodaten, 10. die §§ 45a und 45b ...

Gesetz zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 84
Artikel 5 WasserstoffBGEG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... der Antrag auf Planfeststellung vor dem 2. April 2026 gestellt wurde, finden die §§ 43 bis 48a in der bis einschließlich 1. April 2026 gültigen Fassung ...

Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 EnLABG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (vom 01.10.2021)
... Überwachung § 43j Leerrohre für Hochspannungsleitungen § 43k Zurverfügungstellung von Geodaten". e) Nach der Angabe zu § 44b wird ... eingefügt. 26. Nach § 43i werden die folgenden §§ 43j und 43k eingefügt: „§ 43j Leerrohre für Hochspannungsleitungen  ... Satz 1 kann auf einzelne Abschnitte des betroffenen Vorhabens beschränkt werden. § 43k Zurverfügungstellung von Geodaten Soweit für die Planfeststellung, die ...

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 WaStNUG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Betreibern einer Erzeugungsanlage oder Letztverbrauchern". l) Nach der Angabe zu § 43k wird folgende Angabe zu § 43l eingefügt: „§ 43l Regelungen zum ... der Justiz und für Verbraucherschutz" eingefügt. 47. Nach § 43k wird folgender § 43l eingefügt: „§ 43l Regelungen zum Auf- und ...