§ 66a EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.12.2007 geltenden Fassung | § 66a EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 22.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2966 |
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(Text alte Fassung) § 66a (neu) | (Text neue Fassung)§ 66a Vorabentscheidung über Zuständigkeit |
(1) 1 Macht ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit der Regulierungsbehörde geltend, so kann die Regulierungsbehörde über die Zuständigkeit vorab entscheiden. 2 Die Verfügung kann selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. (2) Hat ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit der Regulierungsbehörde nicht geltend gemacht, so kann eine Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass die Regulierungsbehörde ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. |