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Synopse aller Änderungen des EnWG am 24.12.2022
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Dezember 2022 durch Artikel 6 des EWPBGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EnWG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2022 geltenden Fassung | EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560 |
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(Textabschnitt unverändert) § 121 Außerkrafttreten der §§ 50a bis 50c und 50e bis 50j | |
(Text alte Fassung) 1 § 50g tritt mit Ablauf des 31. März 2023 außer Kraft. 2 Die §§ 50a bis 50c sowie 50e, 50f, 50h und 50i treten mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft. 3 § 50j tritt mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft. | (Text neue Fassung) 1 § 50g tritt mit Ablauf des 30. April 2024 außer Kraft. 2 Die §§ 50a bis 50c sowie 50e, 50f, 50h und 50i treten mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft. 3 § 50j tritt mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft. |
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