Änderung § 16 SchRegDV vom 01.07.2026

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 SchRegDV, alle Änderungen durch Artikel 5 FlaggRuaÄndG am 1. Juli 2026 und Änderungshistorie der SchRegDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 16 SchRegDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 16 SchRegDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 16


Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Schiffregister einzutragen:

(Text alte Fassung)

1. bei natürlichen Personen der Name (Vorname und Familienname), der Beruf und der Wohnort sowie nötigenfalls andere die Berechtigten deutlich kennzeichnende Merkmale;

(Text neue Fassung)

1. bei natürlichen Personen Vorname und Familienname, Geburtsdatum und, falls aus den Eintragungsunterlagen ersichtlich, akademische Grade und frühere Familiennamen; ergibt sich das Geburtsdatum nicht aus den Eintragungsunterlagen und ist es dem Registergericht nicht anderweitig bekannt, soll der Wohnort des Berechtigten angegeben werden;

2. bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma oder der Name und der Sitz.



(heute geltende Fassung) 
 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed