| § 16 SchRegDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | § 16 SchRegDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 | |
Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Schiffregister einzutragen: | |
| (Text alte Fassung) 1. bei natürlichen Personen der Name (Vorname und Familienname), der Beruf und der Wohnort sowie nötigenfalls andere die Berechtigten deutlich kennzeichnende Merkmale; | (Text neue Fassung) 1. bei natürlichen Personen Vorname und Familienname, Geburtsdatum und, falls aus den Eintragungsunterlagen ersichtlich, akademische Grade und frühere Familiennamen; ergibt sich das Geburtsdatum nicht aus den Eintragungsunterlagen und ist es dem Registergericht nicht anderweitig bekannt, soll der Wohnort des Berechtigten angegeben werden; |
2. bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma oder der Name und der Sitz. | |