Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Bekämpfung des Feuerbrandes erforderlich ist, für die Dauer von höchstens fünf Jahren verbieten,
- 1.
- hochanfällige Wirtspflanzen anzupflanzen,
- 2.
- hochanfällige oder befallsverdächtige Wirtspflanzen als Anbaumaterial gewerbsmäßig zu vertreiben.
Das Verbot kann wiederholt werden.
§ 10 FeuerbrandV (vom 17.10.2012) ... erstattet, 1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2, § 5 , § 6 Absatz 1 oder § 7 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 4 Abs. 1 ...
Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113