§ 5 Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung; Veröffentlichung durch die Bundesanstalt
(1) Das Wertpapier-Informationsblatt ist der Bundesanstalt elektronisch und in elektronisch durchsuchbarem Format über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem zu übermitteln.
(2) Hinsichtlich der Aufbewahrung des Wertpapier-Informationsblatts und der aktualisierten Fassungen gilt
§ 22 Absatz 3 entsprechend.
(3)
1Das hinterlegte Wertpapier-Informationsblatt muss mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot entsprechend Artikel 21 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht werden.
2Der Anbieter hat sicherzustellen, dass das Wertpapier-Informationsblatt ohne Zugangsbeschränkung für jedermann zugänglich ist; die Regelungen des Artikels 21 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2017/1129 gelten entsprechend.
(4)
1Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Webseite die nach
§ 4 gestatteten Wertpapier-Informationsblätter.
2Diese bleiben zehn Jahre lang auf der Webseite öffentlich zugänglich.
3Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Webseite auch die nach
§ 4 Absatz 8 Satz 1 übermittelten aktualisierten Fassungen der Wertpapier-Informationsblätter; Satz 2 gilt entsprechend.
Frühere Fassungen von § 5 WpPG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 24 WpPG Bußgeldvorschriften (vom 21.07.2019) ... Datum nicht oder nicht richtig nennt, 5. entgegen § 4 Absatz 8 Satz 3 oder § 5 Absatz 3 Satz 1 ein Wertpapier-Informationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht, 6. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 4 Absatz 8 Satz 4, nicht sicherstellt, dass ein ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Artikel 1 EUProspVOAnpG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes ... „§ 3a Wertpapier-Informationsblatt; Verordnungsermächtigung § 3b Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der ... Monaten zu berechnen ist." 4. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a bis 3c eingefügt: „§ 3a Wertpapier-Informationsblatt; ... ist unverzüglich gemäß § 14 Absatz 2 zu veröffentlichen. § 3b Absatz 1 und 3 Satz 2 gilt entsprechend. (9) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, ... die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. § 3b Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der ... nicht qualifizierte Anleger Unbeschadet der Vorgaben in den §§ 3a und 3b ist auf ein Angebot von Wertpapieren, deren Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum 1 ... Datum nicht oder nicht richtig nennt, 1e. entgegen § 3a Absatz 8 Satz 3 oder § 3b Absatz 3 Satz 1 ein Wertpapier-Informationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ... der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht, 1f. entgegen § 3b Absatz 3 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 3a Absatz 8 Satz 4, nicht sicherstellt, dass ein ...
Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
Artikel 1 2. EUProspVOAnpG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes ... § 4 Wertpapier-Informationsblatt; Verordnungsermächtigung § 5 Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der ... ersetzt. bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 3b" durch die Angabe „ § 5 " ersetzt. 6. § 3b wird § 5 und wie folgt geändert: a) ... 3b" durch die Angabe „§ 5" ersetzt. 6. § 3b wird § 5 und wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 14 Absatz ... Wertpapiere" durch die Wörter „Unbeschadet der Vorgaben in den §§ 4 und 5 ist die Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts nach § 3 Nummer 2 ... Datum nicht oder nicht richtig nennt, 5. entgegen § 4 Absatz 8 Satz 3 oder § 5 Absatz 3 Satz 1 ein Wertpapier-Informationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht, 6. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 4 Absatz 8 Satz 4, nicht sicherstellt, dass ein ...
Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2570
Artikel 3 AnlSchStG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Übermittlung des ... geändert: a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: „ § 5 Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der ... „§ 32 (weggefallen)". 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 5 Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der ...
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