Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben

Verordnung zur Durchführung des § 184 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Branntweinmonopol (Alkoholverordnung - AlkoV k.a.Abk.)

V. v. 28.11.1979 BGBl. I S. 2001; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 6 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 612-7-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Eingangsformel
§ 1 Alkoholarten
§ 2 Alkoholmenge
§ 3 Alkoholgehalt
§ 4 Probenentnahme
§ 5 Untersuchungsmethoden
§ 6 (aufgehoben)
§ 7 (aufgehoben)
§ 8

Eingangsformel



Auf Grund des § 184 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch das Gesetz vom 13. Juli 1978 (BGBl. I S. 1002) eingefügt worden ist, und auf Grund des § 212 Abs. 1 Nr. 8 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613) wird verordnet:

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§ 1 Alkoholarten


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Alkoholarten sind unabhängig von ihrem Reinheitsgrad

1.
Gärungsalkohol aus landwirtschaftlichen Rohstoffen im Sinne des Artikels 32 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

2.
Synthesealkohol und Gärungsalkohol aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen.


Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 450 m.W.v. 1. April 2008

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§ 2 Alkoholmenge


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Alkoholmenge ist das in Litern ausgedrückte Volumen des Ethanols bei einer Temperatur von 20 °C.

(2) Die Alkoholmenge in einem Erzeugnis wird aus seinem Gewicht oder Volumen und aus seinem Gehalt an Ethanol ermittelt. Die Ermittlung kann mit einem Meßgerät vorgenommen werden, das nach dem Gesetz über das Branntweinmonopol und seinen Ausführungsbestimmungen in Verbindung mit Anhang A Nr. 29 Buchstabe b zu § 8 der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Februar 2007 (BGBl. I S. 70) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geprüft und beglaubigt ist.

(3) Bei Erzeugnissen in Kleinverkaufsbehältnissen bis 5 l wird die Alkoholmenge aus der Nennfüllmenge und dem Alkoholgehalt berechnet, die auf den Behältnissen angegeben sind. Dies gilt nicht, wenn der Alkoholgehalt um mehr als 0,3 % vol von der Angabe abweicht.


Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 450 m.W.v. 1. April 2008

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§ 3 Alkoholgehalt


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Alkoholgehalt ist der Anteil des Ethanols an der Gesamtmenge eines Gemisches.

(2) Der Alkoholgehalt wird ermittelt

1.
in Alkohol-Wasser-Mischungen als Volumenkonzentration des Ethanols bei 20 °C

a)
mit einem Alkoholometer der Genauigkeitsklasse III nach Nummer 6 des Anhangs zu Artikel 2 der Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Aärometer für Alkohol (ABl. EG Nr. L 252 S. 8, 1977 Nr. L 60 S. 26), die durch die Richtlinie 82/624/EWG der Kommission vom 1. Juli 1982 (ABl. EG Nr. L 252 S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

b)
mit einem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Meßgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte ϱ (20 °C);

2.
in extrakthaltigen Erzeugnissen, die außer Ethanol und Wasser keine weiteren flüchtigen Stoffe enthalten,

a)
wenn sie volumetrisch abmeßbar sind, als Volumenkonzentration des Ethanols bei 20 °C

aa)
mit einem Alkoholometer nach Nummer 1 Buchstabe a, nach Abtrieb,

bb)
mit dem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Meßgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte ϱ (20 °C) des Destillats nach Abtrieb,

b)
wenn eine Abmessung nur nach dem Gewicht möglich ist, als Massengehalt des Ethanols mit dem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Meßgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte ϱ (20 °C) des Destillats nach Abtrieb;

3.
in Erzeugnissen, die außer Ethanol und Wasser andere flüchtige Stoffe enthalten,

a)
mit dem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Meßgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte ϱ (20 °C) des Destillats nach Vorbehandlung und Abtrieb als Volumen- oder Massenkonzentration des Ethanols bei 20 °C oder als Massengehalt des Ethanols,

b)
nach einer anderen dem Stande der Technik entsprechenden und anerkannten Methode, wenn die Methode nach Buchstabe a nicht anwendbar ist.

(3) Der Ermittlung des Alkoholgehaltes aus der Dichte nach den Vorschriften des Absatzes 2 liegt die in Nummer 4 des Anhangs der Richtlinie Nr. 76/766/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholtafeln (ABl. EG Nr. L 262 S. 149) angegebene Formel für die Berechnung der Dichte einer Alkohol-Wasser-Mischung zugrunde.

(4) Der Alkoholgehalt wird angegeben

1.
als Volumenkonzentration bei 20 °C in % vol oder

2.
als Massengehalt in % mas.


Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 450 m.W.v. 1. April 2008

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§ 4 Probenentnahme


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Wer Waren, die der Branntweinsteuer unterliegen können, herstellt, befördert, lagert, weiterverarbeitet oder vertreibt, hat den Abfertigungsbeamten und den mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträgern auf ihr Verlangen zur Bestimmung der Alkoholart, des Alkoholgehalts oder des Gehalts an Nebenbestandteilen unentgeltlich Proben der Waren zu überlassen. Auf Verlangen ist eine Empfangsbescheinigung auszustellen.


Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 450 m.W.v. 1. April 2008

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§ 5 Untersuchungsmethoden


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Feststellung der Alkoholart und des Gehalts an Nebenbestandteilen in Erzeugnissen, die der Branntweinsteuer unterliegen können, ist nach einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Methode vorzunehmen.


Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 450 m.W.v. 1. April 2008

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§ 6 (aufgehoben)


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 450 m.W.v. 1. April 2008

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§ 7 (aufgehoben)


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 450 m.W.v. 1. April 2008

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§ 8



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.



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