Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 1 - Verordnung zum Verplombungsgesetz (VerplombV k.a.Abk.)

V. v. 24.10.1972 BGBl. I S. 2021; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 15.11.1972; FNA: 613-6-5-1 Zölle
|

§ 1



(1) Transportmittel, die im Durchgangsverkehr verwendet, und Güter, die im Durchgangsverkehr befördert werden sollen, sind der für den Grenzübergang zuständigen Grenzkontrollstelle vorzuführen und anzumelden. Soweit keine Hinderungsgründe entgegenstehen, legt die Grenzkontrollstelle die erforderlichen Verschlüsse an und fertigt Transportmittel und Güter zum Durchgangsverkehr ab.

(2) Transportmittel und Güter können zur Abfertigung im Durchgangsverkehr auch einer anderen für Versandverfahren zuständigen Zolldienststelle vorweg vorgeführt und angemeldet werden. In diesen Fällen kann die Grenzkontrollstelle auf die Vorführung verzichten oder sich auf die Prüfung beschränken, ob die angelegten Verschlüsse unversehrt sind.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed