(1) Transportmittel, die im Durchgangsverkehr verwendet, und Güter, die im Durchgangsverkehr befördert werden sollen, sind der für den Grenzübergang zuständigen Grenzkontrollstelle vorzuführen und anzumelden. Soweit keine Hinderungsgründe entgegenstehen, legt die Grenzkontrollstelle die erforderlichen Verschlüsse an und fertigt Transportmittel und Güter zum Durchgangsverkehr ab.
(2) Transportmittel und Güter können zur Abfertigung im Durchgangsverkehr auch einer anderen für Versandverfahren zuständigen Zolldienststelle vorweg vorgeführt und angemeldet werden. In diesen Fällen kann die Grenzkontrollstelle auf die Vorführung verzichten oder sich auf die Prüfung beschränken, ob die angelegten Verschlüsse unversehrt sind.