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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 4 - Verordnung zum Verplombungsgesetz (VerplombV k.a.Abk.)

V. v. 24.10.1972 BGBl. I S. 2021; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 15.11.1972; FNA: 613-6-5-1 Zölle
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§ 4



(1) Einem Unternehmen kann unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen bewilligt werden, Transportmittel, in denen es Güter befördert oder befördern läßt oder die es leer im Durchgangsverkehr verwendet, selbst mit amtlich dafür zugelassenen Verschlüssen zu versehen. Anzahl und Merkmale der angelegten Verschlüsse sind mit Unterschrift, Datum und Abdruck eines amtlich dafür zur Verfügung gestellten Sonderstempels in der das Transportmittel begleitenden Anmeldung nach dem Muster der Anlage zu vermerken.

(2) Die Bewilligung wird nur Unternehmen erteilt, die

1.
vertrauenswürdig sind und

2.
häufig Waren im Durchgangsverkehr befördern oder befördern lassen.

(3) Zuständig für die Bewilligung ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat.

(4) Die Transportmittel und Güter sind der für den Grenzübergang zuständigen Grenzkontrollstelle vorzuführen; sie kann sich die Anmeldung vorlegen lassen. Die Grenzkontrollstelle kann auf die Vorführung verzichten oder sich auf die Prüfung beschränken, ob die angelegten Verschlüsse unversehrt sind.

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Zitierungen von § 4 Verordnung zum Verplombungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VerplombV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerplombV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage VerplombV