Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 8 - Verordnung zum Verplombungsgesetz (VerplombV k.a.Abk.)

V. v. 24.10.1972 BGBl. I S. 2021; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 15.11.1972; FNA: 613-6-5-1 Zölle
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§ 8



Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Verplombungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Durchgangsverkehr Transportmittel verwendet oder verwenden läßt oder Güter befördert oder befördern läßt, ohne daß die nach dieser Verordnung erforderliche zollamtliche Behandlung vorgenommen worden ist.



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