Ordnungswidrig im Sinne des §
5 Abs. 1 Nr. 2 des Verplombungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Durchgangsverkehr Transportmittel verwendet oder verwenden läßt oder Güter befördert oder befördern läßt, ohne daß die nach dieser Verordnung erforderliche zollamtliche Behandlung vorgenommen worden ist.