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Anlage 3
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Anlage 3 - Mineral- und Tafelwasser-Verordnung (Min/TafelWV
k.a.Abk.
)
V. v. 01.08.1984
BGBl. I S. 1036
; zuletzt geändert durch
Artikel 2
V. v. 20.06.2023
BGBl. 2023 I Nr. 159
Geltung ab 03.08.1984; FNA: 2125-40-33
Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
4 weitere Fassungen
|
Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 9 Vorschriften zitiert
5. Abschnitt Schlußbestimmungen
Anlage 2
←
→
Anlage 4
Anlage 3 (zu §
6
Abs. 3) Höchstgehalte für Rückstände durch die Behandlung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer mit ozonangereicherter Luft
Anlage 3 wird in
1 Vorschrift zitiert
Rückstände der Behandlung
Höchstgehalte
µg/l
Gelöstes Ozon
50
Bromate
3
Bromoforme
1
Anlage 2
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→
Anlage 4
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Zitierungen von
Anlage 3 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 Min/TafelWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Min/TafelWV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 6 Min/TafelWV Herstellungsverfahren
(vom 30.10.2014)
... nicht zur Bildung von Rückständen führt, die die Höchstgehalte nach Anlage
3
überschreiten oder ein gesundheitliches Risiko darstellen können; 3. der ...
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