(1) Quellwasser ist Wasser, das
- 1.
- seinen Ursprung in unterirdischen Wasservorkommen hat und aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen worden ist,
- 2.
- bei der Herstellung keinen oder lediglich den nach § 6 Abs. 1 auch in Verbindung mit Abs. 2 und 3 zulässigen Verfahren unterworfen worden ist.
Die Artikel 1, 2 und 3 der
Verordnung (EU) Nr. 115/2010 bleiben unberührt.
(2) Tafelwasser ist Wasser, das eine oder mehrere der von §
11 Abs. 1 erfaßten Zutaten enthält.
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§ 14 Min/TafelWV Kennzeichnung (vom 13.07.2017) ... Bezeichnung des Lebensmittels ist 1. für das in § 10 Abs. 1 definierte Wasser die Bezeichnung "Quellwasser", 2. für das in § 10 ... 10 Abs. 1 definierte Wasser die Bezeichnung "Quellwasser", 2. für das in § 10 Abs. 2 definierte Wasser die Bezeichnung "Tafelwasser". Bei Tafelwasser, ...
§ 16 Min/TafelWV Verkehrsverbote (vom 24.06.2023) ... oder "Tafelwasser", die nicht den für sie jeweils in den §§ 2 und 10 vorgesehenen Begriffsbestimmungen entsprechen, 2. natürliches Mineralwasser, ... nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 , oder des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entspricht, 6a. natürliches Mineralwasser ... oder b) des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 entspricht, 6b. natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung ...
V. v. 22.10.2014 BGBl. I S. 1633