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Anlage 6 - Mineral- und Tafelwasser-Verordnung (Min/TafelWV k.a.Abk.)

Anlage 6 (zu § 9 Abs. 3)



AngabenAnforderungen
Mit geringem Gehalt an Mineralien Der als fester Rückstand berechnete Mineralstoffgehalt
beträgt nicht mehr als 500 mg/l
Mit sehr geringem Gehalt an Mineralien Der als fester Rückstand berechnete Mineralstoffgehalt
beträgt nicht mehr als 50 mg/l
Mit hohem Gehalt an Mineralien Der als fester Rückstand berechnete Mineralstoffgehalt
beträgt mehr als 1.500 mg/l
BicarbonathaltigDer Hydrogencarbonat-Gehalt beträgt mehr als 600 mg/l
SulfathaltigDer Sulfatgehalt beträgt mehr als 200 mg/l
ChloridhaltigDer Chloridgehalt beträgt mehr als 200 mg/l
CalciumhaltigDer Calciumgehalt beträgt mehr als 150 mg/l
MagnesiumhaltigDer Magnesiumgehalt beträgt mehr als 50 mg/l
FluoridhaltigDer Fluoridgehalt beträgt mehr als 1 mg/l
EisenhaltigDer Gehalt an zweiwertigem Eisen beträgt mehr als 1 mg/l
NatriumhaltigDer Natriumgehalt beträgt mehr als 200 mg/l
Geeignet für die Zubereitung
von Säuglingsnahrung
Der Gehalt an Natrium darf 20 mg/l, an Nitrat 10 mg/l, an
Nitrit 0,02 mg/l, an Sulfat 240 mg/l, an Fluorid 0,7 mg/l,
an Mangan 0,05 mg/l, an Arsen 0,005 mg/l und an Uran 0,002 mg/l nicht über-
schreiten. Die in § 4 Abs. 1 Satz 3 genannten Grenzwerte
müssen auch bei der Abgabe an den Verbraucher eingehalten
werden. Bei Abgabe an den Verbraucher darf in natürlichem
Mineralwasser die Aktivitätskonzentration von Radium-226 den
Wert 125 mBq/l und von Radium-228 den Wert 20 mBq/l nicht
überschreiten. Sind beide Radionuklide enthalten, darf die
Summe der Aktivitätskonzentrationen, ausgedrückt in
Vonhundertteilen der zulässigen Höchstkonzentration,
100 nicht überschreiten.
Geeignet für natriumarme Ernährung Der Natriumgehalt beträgt weniger als 20 mg/l






 

Frühere Fassungen von Anlage 6 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.12.2006Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
vom 01.12.2006 BGBl. I S. 2762

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 6 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 Min/TafelWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Min/TafelWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 Min/TafelWV Irreführende Angaben
... Inhaltsstoffen oder auf eine besondere Eignung des Wassers hingewiesen, so sind bei den in Anlage 6 aufgeführten oder bei gleichsinnigen Angaben die dort genannten Anforderungen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
V. v. 01.12.2006 BGBl. I S. 2762
Artikel 1 4. Min/TafelWVÄndV
... Absatz 7 wird aufgehoben. 5. § 20 Abs. 2 wird aufgehoben. 6. In Anlage 6 werden bei der Position „Geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung" ...